Voreintragung erforderlich?

  • Liebe Foraner!

    Folgender Sachverhalt:
    Eigentümer 2005 verstorben, Erbschein liegt vor, Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt. Einer der Erben (hier Y genannt) hat das Erbe ausgeschlagen, ein anderer Erbe hat (angeblich! Vertrag liegt mir nicht vor) seinen Erbanteil unentgeltlich auf einen Nichterben (hier X genannt) übertragen.

    Schöner/Stöber sagt:
    Rnr. 963
    Eingetragen wird die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Eintragungsgrundlage kann sein
    - als Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO) Ausfertigung oder begl. Abschrift der notariellen Urkunde über die (ohne Bedingung) erfolgte Erbteilsübertragung
    - Berichtigungsbewilligung des übertragenden (als Veräußerer ausgeschiedenen) Miterben

    Voreintragung der (=aller) Miterben gebietet § 39 Abs. 1 GBO (dazu Rdn. 136 ff.)

    Aber:
    Rnr. 142:
    Voreintragung als Erbe erübrigt sich unter den Voraussetzungen des § 40 GBO für (...) mehrere Erben in Erbengemeinschaft (...), nicht aber für (...) einen Erbschaftskäufer (...), weshalb eine Verfügung nur über einen Anteil am Nachlaß Eintragung der Erbengemeinschaft erfordert.

    Ich habe jetzt eine Urkunde zu entwerfen, in der die restliche Erbengemeinschaft und der X wie folgt verfügen:

    Dem Y und dem X wird ein Wohnrecht eingeräumt.
    Ferner wird dem Y ein Angebot zur Übertragung des Grundbesitzes (ohne Auflassung, aber mit Auflassungsvormerkung) gemacht.

    Meine Fragen:
    1. Greift hier § 39 oder § 40 GBO?
    2. Wenn Voreintragung erforderlich ist, muß der Antrag dann von allen restlichen Erben gestellt werden oder kann einer alleine den Antrag stellen?

    Und unabhängig davon:
    3. Kann X sich überhaupt selbst ein Wohnrecht einräumen?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten!

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ich meine, hier müsste schon deshalb die Voreintragung erfolgen, weil nicht die (ursprüngliche) Erbengemeinschaft das Grdst. veräußert sondern eine Belastung erfolgen soll.

    Zur Voreintragung genügt m.E. ein Antrag eines Miterben in einfacher Schriftform.
    Beizufügen sind die Erbnachweise sowie ggf. der Nachweis der Erbteilsübertragung.

    Außerdem würde ich sagen, dass X an der Wohnrechtsbestellung durchaus ein Interesse haben kann, weil er nicht Alleineigentümer ist. Daher halte ich die Bestellung für möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine, hier müsste schon deshalb die Voreintragung erfolgen, weil nicht die (ursprüngliche) Erbengemeinschaft das Grdst. veräußert sondern eine Belastung erfolgen soll.

    Zur Voreintragung genügt m.E. ein Antrag eines Miterben in einfacher Schriftform.
    Beizufügen sind die Erbnachweise sowie ggf. der Nachweis der Erbteilsübertragung.

    Außerdem würde ich sagen, dass X an der Wohnrechtsbestellung durchaus ein Interesse haben kann, weil er nicht Alleineigentümer ist. Daher halte ich die Bestellung für möglich.



    :zustimm:

  • Ich meine, hier müsste schon deshalb die Voreintragung erfolgen, weil nicht die (ursprüngliche) Erbengemeinschaft das Grdst. veräußert sondern eine Belastung erfolgen soll.

    Zur Voreintragung genügt m.E. ein Antrag eines Miterben in einfacher Schriftform.
    Beizufügen sind die Erbnachweise sowie ggf. der Nachweis der Erbteilsübertragung.

    Außerdem würde ich sagen, dass X an der Wohnrechtsbestellung durchaus ein Interesse haben kann, weil er nicht Alleineigentümer ist. Daher halte ich die Bestellung für möglich.



    Ich habe nur eine Frage zum Sachverhalt:
    Hat der Y vor Erteilung des ES ausgeschlagen?
    Wenn ja, steht er ja nicht im ES und wir können uns auf die Richtigkeit verlassen...
    Dann ist dem von Ulf gesagten nix hinzuzufügen...

    Sollte der Y jedoch noch im ES stehen, dann müsste der ES eingezogen und berichtigt werden...



  • Ich möchte nochmals auf meinen Ausgangsfall zurückkommen. Hierzu noch folgende Zusatzerläuterungen:

    Erben sind: Mutter (A), 4 Geschwister (B, C, D und E).
    E hat das Erbe ausgeschlagen.
    A hat ihren Erbanteil auf die Lebensgefährtin von E (hier: F) übertragen.

    Alle zusammen verfügen jetzt wie folgt:
    B, C, D und F räumen ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ein für:
    A, E und F.

    F ist ja durch Erbanteilsübertragung Miteigentümerin in Erbengemeinschaft.

    Ist das vollzugsfähig? :gruebel:
    Vielen Dank für eure Antworten.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ist das vollzugsfähig? :gruebel:


    Warum nicht?!

    Bei der Bestellung eines Wohnungsrechts für einen von mehreren Eigentümern würde ich ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich bejahen. Gerade bei einer Erbengemeinschaft (man denke an eine Teilungsversteigerung)!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meinte in Bezug auf § 1093 BGB ("unter Ausschluß des Eigentümers"), was ja die F dann wäre (Eigentümerin).


    Na ja, sich selbst wird sie wohl kaum ausschließen können aber im Verhältnis zu den anderen bzw. eventuellen zukünftigen Eigentümern sehe ich da kein Problem.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meinte in Bezug auf § 1093 BGB ("unter Ausschluß des Eigentümers"), was ja die F dann wäre (Eigentümerin).


    Na ja, sich selbst wird sie wohl kaum ausschließen können aber im Verhältnis zu den anderen bzw. eventuellen zukünftigen Eigentümern sehe ich da kein Problem.



    Sorry, aber ich bin heute schwer von Begriff. :D
    Heißt? Die F kann also nicht gem. § 1093 BGB für sich bestellen, wohl aber für A und E?

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Die F kann also nicht gem. § 1093 BGB für sich bestellen, wohl aber für A und E?


    Doch! Das Recht kann m.E. für A, E und F bestellt werden aber der Ausschluss der F als Eigentümerin wirkt sich praktisch natürlich nicht aus, da sie als Berechtigte ja wieder zur Nutzung berechtigt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn E ausgeschlagen hat, kann er nicht mehr als Erbe bezeichnet werden. Erben sind also offenbar nur A, B, C und D. E ist also ebenso Nichteigentümer und Dritter wie A, die ihren Erbanteil an F übertragen hat. Wegen F gilt das, was auch sonst bei einem Wohnungsrecht für den Eigentümer oder einen Miteigentümer gilt. Das ist bei Palandt/Bassenge in Rn.7 zu § 1093 nachzulesen.

  • Wenn E ausgeschlagen hat, kann er nicht mehr als Erbe bezeichnet werden. Erben sind also offenbar nur A, B, C und D. E ist also ebenso Nichteigentümer und Dritter wie A, die ihren Erbanteil an F übertragen hat. Wegen F gilt das, was auch sonst bei einem Wohnungsrecht für den Eigentümer oder einen Miteigentümer gilt. Das ist bei Palandt/Bassenge in Rn.7 zu § 1093 nachzulesen.



    Den ich leider nicht habe... :cool:

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Die Voreintragung der Erben - hier wegen Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 60 Abs. 4 KostO gebührenpflichtig - ist auch bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung und von weiteren Belastungen nicht notwendig, vgl. Demharter, GBO, § 40 RN 17. Ob die Voreintragung sinnvoll ist, da der öffentliche Glaube des Grundbuchs umfassender ist als der des Erbscheins, muss vom Notar und den Beteiligten entschieden werden.

  • Die Voreintragung der Erben - hier wegen Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 60 Abs. 4 KostO gebührenpflichtig - ist auch bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung und von weiteren Belastungen nicht notwendig, vgl. Demharter, GBO, § 40 RN 17.

    Für die AV gebe ich Dir Recht, aber was sonstige Belastungen des Grundstücks anbelangt... Nein. Für eine Belastung des Grundstücks ohne Voreintragung der Erben ist m.E. kein Raum. (so auch Schöner/Stöber, RdNr. 142)

    Eine Belastung des Rechts, welches dem Nicht-Voreingetragenen zusteht, ist mir noch nicht untergekommen. Aber ich lerne gerne dazu. :)

  • Das "Recht" ist hier das Eigentum.;) Ansonsten käme z.B. die Belastung oder Verpfändung eines Grundpfandrechts des Erblassers in Betracht. Das ist aber äußerst selten.

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