Liebe Foraner!
Folgender Sachverhalt:
Eigentümer 2005 verstorben, Erbschein liegt vor, Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt. Einer der Erben (hier Y genannt) hat das Erbe ausgeschlagen, ein anderer Erbe hat (angeblich! Vertrag liegt mir nicht vor) seinen Erbanteil unentgeltlich auf einen Nichterben (hier X genannt) übertragen.
Schöner/Stöber sagt:
Rnr. 963
Eingetragen wird die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Eintragungsgrundlage kann sein
- als Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO) Ausfertigung oder begl. Abschrift der notariellen Urkunde über die (ohne Bedingung) erfolgte Erbteilsübertragung
- Berichtigungsbewilligung des übertragenden (als Veräußerer ausgeschiedenen) Miterben
Voreintragung der (=aller) Miterben gebietet § 39 Abs. 1 GBO (dazu Rdn. 136 ff.)
Aber:
Rnr. 142:
Voreintragung als Erbe erübrigt sich unter den Voraussetzungen des § 40 GBO für (...) mehrere Erben in Erbengemeinschaft (...), nicht aber für (...) einen Erbschaftskäufer (...), weshalb eine Verfügung nur über einen Anteil am Nachlaß Eintragung der Erbengemeinschaft erfordert.
Ich habe jetzt eine Urkunde zu entwerfen, in der die restliche Erbengemeinschaft und der X wie folgt verfügen:
Dem Y und dem X wird ein Wohnrecht eingeräumt.
Ferner wird dem Y ein Angebot zur Übertragung des Grundbesitzes (ohne Auflassung, aber mit Auflassungsvormerkung) gemacht.
Meine Fragen:
1. Greift hier § 39 oder § 40 GBO?
2. Wenn Voreintragung erforderlich ist, muß der Antrag dann von allen restlichen Erben gestellt werden oder kann einer alleine den Antrag stellen?
Und unabhängig davon:
3. Kann X sich überhaupt selbst ein Wohnrecht einräumen?
Vielen Dank vorab für eure Antworten!