Akteneinsicht

  • Die Erblasserin hat - zwei Tage vor ihrem Tod- in notariellem Testament die minderj. Tochter zur Alleinerbin bestimmt und den Kindesvater ausdrücklich von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen.
    Es ist TV angeordnet- ein Zeugnis ist erteilt.

    Der sorgeberechtigte Kindesvater beantragt über seinen Anwalt Akteneinsicht ( er möchte sich überzeugen, dass die Rechte des gemeinsamen Kindes gewahrt werden).
    Ich bin nicht sicher, ob ich Akteneinsicht gewähren kann- alle sind bis an die Zähne mit Anwälten bewaffnet.

  • Ich wüsste nicht, mit welcher Begründung man dem sorgeberechtigten Vater der Alleinerbin die Akteneinsicht verwehren wollte.



    Vielleicht wegen § 1638 BGB ?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nicht, wenn § 1638 BGB greift.

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  • Durch die Bestellung eines TV ist der Kindesvater doch eh von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen. Da erschiene es mir sehr weitgehend, ihm über § 1638 BGB auch die Kontrollrechte über den TV zu verwehren. Das ist m. E. nicht im Sinne dieser Vorschrift. Anderenfalls müsste dem Kind ein Ergänzungspfleger eigens dafür bestellt werden.

  • Durch die Bestellung eines TV ist der Kindesvater doch eh von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen. Da erschiene es mir sehr weitgehend, ihm über § 1638 BGB auch die Kontrollrechte über den TV zu verwehren. Das ist m. E. nicht im Sinne dieser Vorschrift. Anderenfalls müsste dem Kind ein Ergänzungspfleger eigens dafür bestellt werden.



    Genau, nämlich nach § 1909 I Satz 2 BGB !!. So steht´s da...

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  • ok, so sehen es auch die Kommentare.

    Es bedarf idR der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung des dem Minderjährigen zugewendeten Vermögens, soweit sie nicht dem Testamentsvollstrecker zusteht.

    Bei Bestellung eines Ergänzungspflegers wäre der Fall natürlich anders zu sehen.

  • Der Erblasser kann durch eine TV das Verfügungsrecht des Erben und damit auch das Verfügungshandeln der Eltern oder des alleine sorgeberechtigten Elternteils ausschließen (§ 2211 BGB). Er kann darüber hinaus aber auch noch zusätzlich anordnen, das der Elternteil das durch Erbschaft erworbene Vermögen nicht verwalten soll (§ 1638 BGB). In diesem Fall kann der Elternteil auch nicht die Kontrollrechte im Verhältnis zum TV wahrnehmen. Als Folge der Anordnung nach § 1638 BGB muß also zwingend ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 Abs. 1 S. 2 BGB). Ich frage mich aber, ob für das Akteneinsichtsrecht des Vaters unbedingt entscheidend ist, ob ihm im Hinblick auf die Erbschaft die Vermögenssorge zusteht. Denn als gesetzlicher Vertreter hat der Vater jedenfalls die Rechte des Kindes gegenüber dem Pfleger wahrzunehmen. Und das Handeln des Pflegers, der seinerseits den TV kontrolliert, kann der Vater nur kontrollieren, wenn er um die Dinge weiß. Ich denke daher nicht, daß man ihm die Akteneinsicht verweigern kann. Auch das grundgesetzlich geschützte Elternrecht sollte dabei nicht vernachlässigt werden.

  • In diesem Fall kann der Elternteil auch nicht die Kontrollrechte im Verhältnis zum TV wahrnehmen. Als Folge der Anordnung nach § 1638 BGB muß also zwingend ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 Abs. 1 S. 2 BGB).





    Ich gesteh, dass ich in diese Richtung noch keinen Gedanken verschwendet hatte;
    es erschließt sich mir aber nach dem Durchlesen deines Postings noch nicht, dass die Kontrollrechte des gesetzlichen Vertreters im Verhältnis zum TV nicht gegeben sein sollten .

  • Das Verfügungsrecht ist nach § 2211 BGB ausgeschlossen. Wenn nun darüber hinaus nach § 1638 BGB auch noch angeordnet wird, daß der Vater das geerbte Vermögen des Kindes nicht verwalten soll, dann steht ihm insoweit die Vermögenssorge nicht zu. Die Kontrolle des TV wäre aber ein Akt der Vermögenssorge.

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