Ich habe einen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens hins. einer Sicherungshypothek für die "X e.G." vorliegen. Eintragung erfolgte im Jahre 1958.
Der Ast.-Vertreter behauptet pauschal: "Die eingetragene Gläubigerin gibt es nicht mehr. Recherchen zu Folge wurde die Gläubigerin umgenannt in "Y-Bank".
Der Ast.-Vertreter fügt noch ein Schreiben der Y-Bank bei, in welchem die Y-Bank darlegt, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der "X e.G." ist.
Also beim besten Willen, das ist mir doch alles sehr dünn/ hat zu wenig Substanz. Oder seht ihr das anders?

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