Hallo Kollegen,
ich habe bereits die Suchfunktion benutzt,
konnte jedoch nichts auf meinen SV Passendes finden...
Ich habe einen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens hins. einer Sicherungshypothek für die "X e.G." vorliegen. Eintragung erfolgte im Jahre 1958.
Der Ast.-Vertreter behauptet pauschal: "Die eingetragene Gläubigerin gibt es nicht mehr. Recherchen zu Folge wurde die Gläubigerin umgenannt in "Y-Bank".
Der Ast.-Vertreter fügt noch ein Schreiben der Y-Bank bei, in welchem die Y-Bank darlegt, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der "X e.G." ist.
Also beim besten Willen, das ist mir doch alles sehr dünn/ hat zu wenig Substanz. Oder seht ihr das anders?
Eine weitere Fragen, die zwar in einem anderen Fred diskutiert, jedoch nicht geklärt wurde:
Ist die Befriedigung des unbekannten Gl.'s Voraussetzung zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach 1170 BGB? - so zumindest unser aller Freund der "HRP Zivilprozess".
Aufgebot Sicherungshypothek
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probatio diabolica -
17. Juni 2008 um 13:59
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Eine Sache aus den Alt- oder neuen Bundesländern?
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Eine Sache aus den Alt- oder neuen Bundesländern?
neue BL ... ? -
Ich habe einen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens hins. einer Sicherungshypothek für die "X e.G." vorliegen. Eintragung erfolgte im Jahre 1958.
Der Ast.-Vertreter behauptet pauschal: "Die eingetragene Gläubigerin gibt es nicht mehr. Recherchen zu Folge wurde die Gläubigerin umgenannt in "Y-Bank".
Der Ast.-Vertreter fügt noch ein Schreiben der Y-Bank bei, in welchem die Y-Bank darlegt, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der "X e.G." ist.
Also beim besten Willen, das ist mir doch alles sehr dünn/ hat zu wenig Substanz. Oder seht ihr das anders?
Ich denke auch, dass sich die Rechtsnachfolge einer Genossenschaft klären lassen müsste.
Ist die Befriedigung des unbekannten Gl.'s Voraussetzung zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach 1170 BGB? - so zumindest unser aller Freund der "HRP Zivilprozess".
M. E. nicht. Steht nichts von im Gesetz. -
Welche Anforderungen müsste ich in diesem Fall
(Nachweis darüber, dass sich die Rechtsnachfolge der betreffenden Genossenschaft nicht klären lasse.) an den Vortrag des Ast.-Vertreters stellen?
Es genügt jedenfalls nicht, darüber sind wir uns denke ich einig, wenn der Ast.-Vertreter eine angebliche Rechtsnachfolgerin befragt, welche ihrerseits keine Rechtsnachfolge feststellen konnte. -
Na das sollte sich doch aus dem Register nachvollziehen lassen und ansonsten muss er konkret vortragen, warum das nicht so ist.
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Der Nachweis also mittels eines historischen bzw. chronologischen Registerauszuges...
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