Vergütung Insolvenzverwalter - Abschlag für vorläufigen Insolvenzverwalter

  • Hallo,

    möchte mal o.a. Sache zur Diskussion stellen ? Wie handhabt Ihr das ? Wenn in einer Sache ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, nehmt Ihr dann regelmäßig einen Abschlag vor ? Oder berücksichtigt Ihr das garnicht bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwallters? Stichwort ist die Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das Wort Abschlag kommt bei unseren Verwaltern in der Regel nicht vor. Ich hingegen gehe davon aus, dass die Tätigkeit des vorl. Verwalters dem endgültigen regelmässig die Arbeit erleichtert hat, auch wenn keine Zuschläge festgesetzt wurden.
    Da bislang bei uns eine Begründung für den "Nichtabschlag" auch nicht erwartet wurde, frage ich in den entsprechenden Fällen ( also immer) den Verwalter unter Hinweis auf § 3 IIa) InsVV und den Beschluss des [FONT=&quot]BGH vom 11.5.2006 –IX ZB 249/04 ( tut mir leid, ich kann nicht verlinken)
    aus welchen Gründen ( ausnahmsweise) die Tätigkeit des vorl. IV keine Arbeitserleichterung für den endgültigen gebracht hat (und wie ich die Schrift wieder auf Normalgröße kriege, weiß ich leider auch nicht).
    Nach dem Entsetzen der Verwalter zu urteilen, bin ich anscheinend die erste und einzige Rechtspflegerin in ganz Deutschland, die das erwartet.


    [/FONT]

  • Die Entscheidung ist mir ein Rätsel. Selbst wenn ich mal meine eigenen Vergütungsinteressen außen vor lasse - ein Abschlag bei weniger als 20 Gläubigern? Am besten noch von der Mindestvergütung? Und welche Arbeitserleichterung durch den vorläufigen Verwalter denn bitte? Ich kann das noch nachvollziehen, wenn der vorläufige Verwalter bereits alles verwertet hat (was ja wohl ohnehin eine Ausnahme sein dürfte). Das ist eine Vorwegnahme der Tätigkeit des Verwalters. Aber wie soll man das denn aufteilen, wenn im eröffneten Verfahren noch weitere Verwertungen vorzunehmen sind? Hat der Verwalter dann einen Abschlag hinzunehmen, obwohl er auch noch verwertet hat?

    Wenn der vorläufige Verwalter "nur" seinen gesetzmäßigen Job gemacht hat, nämlich die Masse zu sichern, frage ich mich schon, wo da die Arbeitsersparnis sein soll. Dann müßte ich als Verwalter mir ja schon selbst einen Abschlag verordnen, wenn der Schuldner in einem Verfahren ohne vorläufige Verwaltung mit ordentlichen Buchhaltungsunterlagen und einer vollständigen Gläubigerliste daherkommt.

    Solche Abschläge führen m.E. nur dazu, dass in der vorläufigen Verwaltung noch mehr nach Zuschlägen gefischt werden wird, um die zu erwartenden Abschläge bei der Verwaltervergütung auszugleichen.

  • Die Arbeitsersparnis für den endgültigen liegt darin, dass der vorläufige bereits einige "Arbeiten" vollzieht, die ansonsten - gäbe es keinen vorläufigen Verwalter - der endgültige Verwalter vornehmen müßte. So kann meist der Verwalter schon auf die Vermögensverzeichnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters aufbauen. Und davon geht ja auch der Gesetzgeber aus ( § 3 II a) InsVV).

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  • Ich habe bislang auch keine Abschläge deshalb vorgenommen. Allerdings achte ich darauf, welche Zuschläge der Verwalter bereits bei seiner vorläufigen Verwaltervergütung erhält, damit er nicht nachher noch mal reichlich zuschlägt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ hausfrau:daumenrau

    Ich gehe auch davon aus, dass unter Hinweis auf den BGH grundsätzlich ein Abschlag (natürlich nicht von der Mindesverhütung - dafür heisst sie auch Mindestvergütung) vorzunehmen ist, weil es automatisch zu einer Überschneidung der wahrzunehmenden Aufgaben kommt. Ohne vorläufigen Insolvenzverwalter müsste der Insolvenzverwalter die Masse sichern (das fällt in seine Regelaufgaben), mit vorläufigen Insolvenzverwalter sind die Sicherungsmaßnahmen bereits getroffen und diese Tätigkeit ist auch bereits vergütet worden...

  • aber, die Ersparnis muss erheblich sein, das fällt schon immer dann ins Gewicht, wenn die Schuldnerunterlagen nicht so geführt werden, dass man sich ein umfassendes Bild machen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mosser: Die Erstellung des Gläubigerverzeichnisses und einer Übersicht der Außenstände sollten Job des Insolvenzschuldners sein; der Schuldner wird im Gutachtenbeschluss aufgefordert, diese Verzeichnisse dem Gutachter zur Verfügung zu stellen. Die Realität sieht anders aus, dass nämlich der Schuldner in der Regel gar nicht in der Lage ist, den Anforderungen entsprechende Verzeichnisse aufzustellen. Dies gilt insbesondere in den arbeitsintensiven (und vergütungsarmen) Kleinselbständigenverfahren; hier kommen überdurchschnittlich häufig die ungeordneten Akten und Umzugskartons ins Spiel, und der Gutachter/Verwalter ist froh, überhaupt Unterlagen zu erhalten, weil er, nachdem er das arbeitsintensiv geordnet hat, mit etwas Glück den Überblick gewinnt.

    Die eigentliche Ersparnis durch ein vorl. Verfahren kommt regelmäßig gerade nicht aus der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern aus der Arbeit des Gutachters.

  • Mosser: Die Erstellung des Gläubigerverzeichnisses und einer Übersicht der Außenstände sollten Job des Insolvenzschuldners sein; der Schuldner wird im Gutachtenbeschluss aufgefordert, diese Verzeichnisse dem Gutachter zur Verfügung zu stellen. Die Realität sieht anders aus, dass nämlich der Schuldner in der Regel gar nicht in der Lage ist, den Anforderungen entsprechende Verzeichnisse aufzustellen. Dies gilt insbesondere in den arbeitsintensiven (und vergütungsarmen) Kleinselbständigenverfahren; hier kommen überdurchschnittlich häufig die ungeordneten Akten und Umzugskartons ins Spiel, und der Gutachter/Verwalter ist froh, überhaupt Unterlagen zu erhalten, weil er, nachdem er das arbeitsintensiv geordnet hat, mit etwas Glück den Überblick gewinnt.

    Die eigentliche Ersparnis durch ein vorl. Verfahren kommt regelmäßig gerade nicht aus der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern aus der Arbeit des Gutachters.



    Naja, das sieht der BGH aber anders ( IX ZB 249/04 ). Danach kann der "vorläufige Verwalter, wenn er denn pflichtgemäß tätig geworden ist (wie soll er denn sonst tätig sein ???), erhebliche Arbeiten des Insolvenzverwalters ersparen. Die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit erheblich".
    Liest man das, so muß man ja fast davon ausgehen, dass regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen ist.

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  • Bei uns gibt es im Normalfall bei einer vorläufigen Verwaltung einen Abschlag (Ausnahmen kann es immer geben). Das wurde hier auch schon mehrfach obergerichtlich bestätigt. Die BGH Entscheidung ist insoweit eindeutig.
    Ich halte das auch für logisch nachvollziehbar: Die meisten Verfahren würden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eröffnet würden, genauso ablaufen, wie mit einer vorläufigen Verwaltung, nur dass mit vorläufiger Verwaltung zwei Vergütungen anfallen. Ein Insolvenzverwalter muss auch erst einmal die Masse sichern, inventarisieren etc.. Diese Arbeit erspart er sich, wenn er sich dank der vorläufigen Insolvenzverwaltung ins gemachte Nest setzen kann.
    Um aber die Verwalter zu beruhigen: Es ist noch nie vorgekommen, dass der Abschlag bei der endgültigen Vergütung annähernd die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erreicht. Insofern bleibt die vorläufige Verwaltung nach wie vor ein gutes Geschäft. Wobei ich mich manchmal des Eindrucks nicht erwehren kann, dass die Anregung einer vorläufigen Verwaltung mehr aus vergütungsmäßigen Erwägungen erfolgt.

  • Mosser #11: Der BGH hatte ja auch über einen Abschlag wegen vIV und nicht wegen Gutachten zu entscheiden :teufel:

    Die Erstellung der Verzeichnisse ist nicht Aufgabe des vIV und wird auch gar nicht mit vergütet. Er selbst hat nur einen Tätigkeitsbericht abzugeben, das Gutachten übernimmt der Gutachter. Dass hier Personalunion herrscht, ist etwas anderes. Bei und ist es z.B. auch so, dass die Gutachtertätigkeit bei gleichzeitigem vIV niedriger als den Tatsachen entsprechend abgerechnet wird, weil man als gleichzeitig bestellter vIV ja arbeitserleichternd auf die Erkenntnisse des Gutachters zugreifen kann. Eine Verrechnung ist auf diese Weise bereits erfolgt.

    Eine Erleichterung durch das vIV sehe ich eigentlich nur bei Fortführungen oder eben bei (ausnahmsweisen) Verwertungen, weil der vIV hier bereits Gespräche führen und Weichen stellen kann.

  • @Kaalstraat. Tja, das ist so ein bißchen bei uns das Problem. Es gibt den Gutachter, der das Vermögen feststellt. Dann kommt der vIV. Und dann der Insolvenzverwalter. Und nur weil nicht der vorläufige IV die Inventarisierung vornimmt, sondern der Gutachter, gibt es keinen Abschlag ? Das will mir nicht in den Kopf. Denn es geht ja eigentlich darum, ob die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (wann es erheblich war/ist, darüber kann man sicherlich streiten) erleichtert wurde. Und das wurde sie doch dadurch, dass er auf die bestehenden Inventare zurückgreifen kann. Da ist es doch egal, ob das der Gutachter oder der vIV war. Zumal doch die Abschlagskriterien nicht abschliessend sind ? Oder sehen das alle anders ?

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  • [quote=kaalstraat;357854Die eigentliche Ersparnis durch ein vorl. Verfahren kommt regelmäßig gerade nicht aus der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern aus der Arbeit des Gutachters.[/quote]


    Hat der BGH in seiner Entscheidung nicht auch angedeutet, dass auch für die Arbeiterleichterung durch vorherige, extra vergütete Gutachtertätigkeit ein Abschlag auf die Vergütung in Betracht zu ziehen wäre (Stichwort: Doppelvergütung)?

  • Ja. [FONT=&quot]BGH vom 22.04.2004- IX ZB 136/03 und vom 11.05.2006- IX ZB 249/04
    Gutachten kosten bei uns so um die 700-800 € aufwärts.
    Ich gehe davon aus, dass der IV (ohne vorherige Tätigkeit als vorl. IV oder Gutachter) auf jeden Fall für eine vollständige Vermögensübersicht und ein Gläubigerverzeichnis sorgen muss.
    Von daher gehe ich von einer Arbeitsersparnis des IV, die über der 5% Bagatellgrenze liegt , aus. Man kann sicher darüber streiten, ob das inventarisieren Aufgabe des vorl. IVs oder des Gutachters ist, nur: eine isolierte Beauftragung als vorl. IV ohne mindestens zeitgleiche Beauftragung als Gutachter gibt es bei uns nicht.
    [/FONT]

  • Naja, einer unserer Verwalter meint, der BGH hätte seine Rechtsprechung, wonach es einen Abschlag gibt, wenn der vorläufige Verwalter bereits Vermögen inventarisiert pp., durch Beschluss IX ZB 279/05 aufgegeben. Viellicht bin ich ja doof, aber ich kann das aus dem Beschluss nicht ersehen...

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