Vollstreckung bei Nichtanmeldung zum Insolvenzverfahren

  • Meldet ein Gläubiger seine Forderungen zum Insolvenzverfahren nicht an, kann er doch später nicht noch aus diesem Titel vollstrecken, ODER soll es da doch noch Möglichkeiten geben?:gruebel:

  • Bedeutet also, wenn der Schuldner im Inso-Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangt hat, könnte noch vollstreckt werden?

  • Dies ist möglich, § 201 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt sind und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus seinem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, § 201 Abs. 2 InsO.



    Nicht ganz richtig. Im Ausgangsfall wurde keine Forderung angemeldet und kann somit nicht zur Tabelle festgestellt werden.

    Es kann normal aus dem bereits vorhandenen Vollstreckungstitel vollstreckt werden.

  • :eek:Das hab ich echt noch nicht gewusst! Da ist es doch besser, die Forderung nicht zur Tabelle anzumelden und dann nach ein paar Jährchen fröhlich weiter zu vollstrecken, wenn sich der Schuldner in Sicherheit wiegt! - Aber nur wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung bekommen hat, oder?

  • :eek:Das hab ich echt noch nicht gewusst! Da ist es doch besser, die Forderung nicht zur Tabelle anzumelden und dann nach ein paar Jährchen fröhlich weiter zu vollstrecken, wenn sich der Schuldner in Sicherheit wiegt! - Aber nur wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung bekommen hat, oder?



    Weiter vollstrecken kann dann auch der, der angemeldet hat. Insofern ist das überhaupt kein Unterschied.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schon mal vielen Dank für die Antworten.:daumenrau
    Muss trotzdem noch mal nachhaken - Voraussetzung ist aber, dass das InsoVerfahren abgeschlossen ist und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde oder versteh ich das falsch?
    Was wäre, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung bekommt und der Gläubiger seine Forderungen nicht zur InsoTabelle angemeldet hat. Dann müsste er doch mit der ZV ausgeschlossen sein, oder?:gruebel:

  • Schon mal vielen Dank für die Antworten.:daumenrau
    Muss trotzdem noch mal nachhaken - Voraussetzung ist aber, dass das InsoVerfahren abgeschlossen ist und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde oder versteh ich das falsch?
    Was wäre, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung bekommt und der Gläubiger seine Forderungen nicht zur InsoTabelle angemeldet hat. Dann müsste er doch mit der ZV ausgeschlossen sein, oder?:gruebel:



    Alles richtig.

    Von der ZV ist er ausgeschlossen, da seine Forderung, auch wenn er sie nicht zum Verfahren angemeldet hat, nach § 301 Abs. 1 S. 2 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

    Alle Klarheiten beseitigt? :D

  • Vielleicht übersehe ich jetzt was in Richtung laufender Zinsen und Aufzehrung des ursprünglichen Titels durch die Eintragung in die Tabelle, aber ansonsten halte ich es für keine sinnvolle Idee, eine (titulierte) Forderung nicht anzumelden.
    Es bringt keinen Vorteil bez. Vollstreckung oder " Untergehen" der Forderung bei Erteilung RSB, hat dafür den Nachtteil, dass der nicht anmeldende Gläubiger weder beim Insoverfahren mitmischen darf , an einer möglichen Verteilung nicht teilnimmt noch Versagungsanträge stellen kann.

  • Vielleicht übersehe ich jetzt was in Richtung laufender Zinsen und Aufzehrung des ursprünglichen Titels durch die Eintragung in die Tabelle, aber ansonsten halte ich es für keine sinnvolle Idee, eine (titulierte) Forderung nicht anzumelden.
    Es bringt keinen Vorteil bez. Vollstreckung oder " Untergehen" der Forderung bei Erteilung RSB, hat dafür den Nachtteil, dass der nicht anmeldende Gläubiger weder beim Insoverfahren mitmischen darf , an einer möglichen Verteilung nicht teilnimmt noch Versagungsanträge stellen kann.



    Richtig, aber oftmals werden besagte Gläubiger ja gar nicht im Antrag aufgenommen bzw. "vergessen", sie haben gar keine Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen. Es bleibt diesen dann zumindest die Möglichkeit, weiterhin gegen den Schuldner vorzugehen.

  • Und es kommt eben auch vor, dass Gläubiger eine geringe Forderung aufgrund der weiteren Kosten für den Rechtsanwalt nicht anmelden lassen wollen und dies selbst nicht können.

  • Und es kommt eben auch vor, dass Gläubiger eine geringe Forderung aufgrund der weiteren Kosten für den Rechtsanwalt nicht anmelden lassen wollen und dies selbst nicht können.



    Dann verweise sie doch einfach an das zuständige Insolvenzgericht bzw. die zuständige Rechtsantragstelle ... dort wird ihnen beim Ausfüllen der Forderungsanmeldung gerne und kostenfrei geholfen ... ;) :flucht:

  • Und es kommt eben auch vor, dass Gläubiger eine geringe Forderung aufgrund der weiteren Kosten für den Rechtsanwalt nicht anmelden lassen wollen und dies selbst nicht können.



    Richtig, wenn du denkst, was die Adokaten da verdienen und was der arme Gläubiger letzlich an Quote erhält. Bei nem höheren Streitwert für den Anwalt ein lukrativer Job :D - der kassiert sofort !

  • Ich habe auch immer noch den Eindruck, wenn die Forderung aus einer vbuH resultiert, der Gläubiger besser fährt, eine bereits titulierte Forderung nicht anzumelden, sondern spätestens nach Erteilung der RSB fröhlich privilegiert aus seinem Alt-Titel weiter vollstrecken kann, ggfls. nach einer tiltelergänzenden Klage, um die vbuH noch feststellen zu lassen, während im Falle der Feststellung der Forderung zur Tabelle der Titel aufgezehrt wäre- ob man aus einer zur Tabelle festgestellten vbuH später nach § 850f ZPO vollstrecken könnte, ist meines Wissens noch nicht geklärt. Die ganze 184er Widerspruchsproblematik, wer denn nun wann klagen muss, spart man sich dann auch.

  • Ich habe auch immer noch den Eindruck, wenn die Forderung aus einer vbuH resultiert, der Gläubiger besser fährt, eine bereits titulierte Forderung nicht anzumelden, sondern spätestens nach Erteilung der RSB fröhlich privilegiert aus seinem Alt-Titel weiter vollstrecken kann, ggfls. nach einer tiltelergänzenden Klage, um die vbuH noch feststellen zu lassen, während im Falle der Feststellung der Forderung zur Tabelle der Titel aufgezehrt wäre- ob man aus einer zur Tabelle festgestellten vbuH später nach § 850f ZPO vollstrecken könnte, ist meines Wissens noch nicht geklärt. Die ganze 184er Widerspruchsproblematik, wer denn nun wann klagen muss, spart man sich dann auch.



    Wenn RSB erteilt wird, kann der Gläubiger sich seine ganzen vorinsolvenzlichen vbuH-Titel an die Wand hängen; ohne Anmeldung zur Tabelle sind die Voraussetzungen von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfüllt.

  • Ist ja gemein, dass das jetzt alleine davon abhängen soll, ob die RSB versagt wurde oder nicht :eek:


    Ich tue mich aber auch schwer damit, aus einem tatrichterlich nicht festgestelltem Tabellentitel die Vollstreckung nach § 850f ZPO zuzulassen. Einen nicht erhobenen Widerspruch des Schuldners könnte man doch bestenfalls als Zugeständnis werten, was nicht ausreicht (ähnlich wie beim VB). Aber ist vielleicht zum Tabellenauszug auch titelergänzende Klage zulässig?

  • @Bini,
    wie Chick schon ausführt, ohne Anmeldung ist der vbuH-Titel (aber nur ein "richtiger" Titel, i.S. des BGH VII ZB 17/05) nichts wert, da nicht gleichzusetzen mit § 302, Nr. 2 InsO.

    Allenfalls einen Sonderfall könnten Altfälle sein, auf die der o.g. § 302 InsO n.F. keine Anwendung findet, da die Formulierung nicht eindeutig ist (in der Form, ob ein Gläubiger angemeldet haben muss oder nicht). Da bspw. jedoch HK. 1 Auflage zu § 302 weiter unten ausführt, dass solche Forderungen auch erst einmal in der WVP an der Verteilung teilnehmen, könnte man versucht sein, die Forderungsanmeldung als Kriterium heranzuziehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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