Wirksamkeit nicht erforderlicher Genehmigungen (und §§ 18,55 FGG)

  • Hallo zusammen,

    hab mal eine allgemeine Frage zu familien-/vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen:

    Erlangt eine Genehmigung, die eigentlich nicht erforderlich gewesen wäre jedoch dennoch erteilt wurde (weil das Vormundschaftsgericht von der Genehmigungspflicht ausging), eine materielle Wirkung oder geht sie einfach ins Leere.
    Dieses Problem könnte m.E. dann Bedeutung erlangen, wenn der Rechtspfleger später zu der Überzeugung erlangt, dass er bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eine Fehler begangen hat. Wäre die Genehmigung trotz des fehlenden Erfordernisses wirksam, könnte er sie ja wegen § 55 FGG nicht über § 18 FGG aufheben, wäre sie dies jedoch nicht wäre eine Aufhebung nach § 18 FGG meiner Ansicht nach möglich.

    Was meint Ihr zu dieser Frage?

    :2danke im Vorraus für Eure Antworten

    Gruß

    Comanda

  • Warum soll eine nicht erforderliche, aber dennoch erteilte Genehmigung aufgehoben werden? Das Rechtsgeschäfts ist doch wirksam, ob nun mit oder ohne Genehmigung.

  • Zitat von Manfred

    Warum soll eine nicht erforderliche, aber dennoch erteilte Genehmigung aufgehoben werden? Das Rechtsgeschäfts ist doch wirksam, ob nun mit oder ohne Genehmigung.



    Eine solche Genehmigung entwickelt aber schließlich den Anschein, dass sie in solchen Fällen erforderlich ist. Da das Rechtsgeschäft ja auch wirksam bleibt, wenn man sie nun aufheben würde, spräche doch nichts gegen die Aufhebung um diesen Rechtsschein zu beseitigen oder?

    Zitat von juris2112

    Materiellrechtlich ist die Genehmigung ein Nullum und geht daher ins Leere.



    Dann könnte man sie doch auch aufheben, da sie keine Wirksamkeit i.S.d. § 55 FGG entfaltet oder?

  • Ich denke, dass sich das eingangs geschilderte Problem gar nicht stellen kann. Denn wenn eine Genehmigung nicht erforderlich war, so könnte eine geänderte Rechtsauffassung im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts ohnehin nicht zu einer "Aufhebung" der Genehmigung führen, weil die Frage der Genehmigungsfähigkeit dem Problem der Genehmigungsbedürftigkeit begrifflich nachgelagert ist. Es ist daher müßig und im Rechtssinne ausgeschlossen, sich im nachhinein Gedanken darüber zu machen, ob ein überhaupt nicht genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft besser hätte genehmigt werden sollen oder nicht. Im übrigen würde eine solche Aufhebung aus Gründen der Genehmigungsfähigkeit "erst recht" den Rechtsschein erwecken, dass die Genehmigung erforderlich war, vom Gericht aber nunmehr wegen veränderter rechtlicher Beurteilung der Sachlage nicht mehr aufrecht erhalten wird. Eine solche Verfahrensweise könnte der Rechtsverkehr nur dahin verstehen, dass das Rechtsgeschäft durch die Aufhebung der (erforderlichen!) Genehmigung wieder unwirksam wird. Das ist aber natürlich keineswegs der Sinn der Sache.

    Wenn man überhaupt eine "aufhebungsähnliche" Entscheidung des Gerichts in Erwägung zieht, so kann es sich nur um eine durch Beschluss zu treffende deklaratorische Feststellung handeln, dass die erteilte Genehmigung aus Rechtsgründen nicht erforderlich war. Aufgrund einer solchen Feststellung kann für den Rechtsverkehr weder eine Unsicherheit noch ein irriger Rechtsschein entstehen. Denn diese Feststellung besagt materiellrechtlich zutreffend, dass das besagte Rechtsgeschäft auch ohne die erteilte Genehmigung wirksam und demzufolge die deklaratorische Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit zu treffen war.

    Ob für eine solche Feststellung überhaupt ein Bedürfnis besteht, wage ich allerdings zu bezweifeln. Wozu sollte es gut sein, im nachhinein an einem bereits durchgeführten Rechtsgeschäft herumzudoktern, von dessen Wirksamkeit ohnehin alle Beteiligten ausgehen?

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