Eine schöne Tageszeit wünsche ich,
ich bin bei einem kleinem AG und habe zum ersten mal diesen Fall.
Eine AG stellt einen Antrag nach § 103 Abs. III AktG (Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes. Der Antrag wurde durch den Richter zurück gewiesen. Nach welcher Vorschrift muß ich jetzt Kosten erheben?
Kosten bei 103 III AktG
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Also für die Bestellung dürfte § 121 KostO gelten. Wie das bei Zurückweisung ist, müsste sich eigentlich aus einem Kostenkommentar ergeben.
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Hallo!
Das gehört zu den Fällen, in denen noch nach der KostO zu erheben ist.
Zu erheben ist eine 0,5-fache Gebühr (§ 130 KostO), der Wert richtet sich nach § 30 I, II KostO (bei uns im Normalfall 3.000 €).
Wäre dem Antrag stattgegeben worden, wäre eine 2,0-fache Gebühr angefallen (§ 121 KostO). -
Nach § 145 I FGG werden Gebühren nach der Kostenordnung erhoben, daher wie Rapunzel.
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