Eintragung einer Verfügungsbeschränkung

  • Die A-GmbH verkaufte ein Grundstück an die B-GmbH, welche das Objekt weiterveräußerte an den Enderwerber. Für Letzteren sollte eine Vormerkung eingetragen werden. Diesem Antrag konnte das Grundbuchamt nicht stattgeben, da hinsichtlich der B-GmbH das Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war. Demnach wäre zur Eintragung der Vormerkung die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich gewesen.


    Außerdem hätte bei Umschreibung auf die B-GmbH gleichzeitig die bestehende Verfügungsbeschränkung eingetragen werden müssen. Das Grundbuchamt forderte also per Zwischenverfügung beim Notar an: Die Zustimmung des InsoVerwalters für die Eintragung der Vormerkung und


    das Ersuchen des Amtsgerichts ...... - Insolvenzabteilung – auf Eintragung der angeordneten Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.


    Der Antrag auf Umschreibung (auf die B-GmbH) wurde letztendlich zurückgewiesen mit der Begründung, dass ein Ersuchen auf Eintragung der im Grundbuch mit Eigentumsumschreibung einzutragenden Verfügungsbeschränkung der Käuferin aufgrund des seinerzeit eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens trotz entsprechender Aufforderung nicht beim Grundbuchamt eingegangen ist.


    Meine Frage ist, wer die Eintragung der Verfügungsbeschränkung veranlaßt?

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