Eintragung des Sequesters?

  • Hallo, wir haben hier folgendes Problem:

    Im Jahre 2005 wurde vom Notar ein OLG-Urteil eingereicht, durch das die Beklagte verurteilt wird, das Grundstück an X als Sequester herauszugeben und an diesen als Vertreter der Insolvenzverwalterin Y über das Vermögen der Z aufzulassen. Weiterhin wurde eine notarielle Urkunde eingereicht, in der X erklärt, dass er sich mit der Beklagten einig ist, dass das Eigentum an dem Grundstück auf ihn als Sequester und Vertreter der Insolvenzverwalterin Y über das Vermögen der Z übergeht. Er bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Der damalige GB-Rechtspfleger hat daraufhin den Sequester X als Eigentümer eingetragen.

    Nunmehr wurde meiner Kollegin die Akte aufgrund eines anderen Posteingangs vorgelegt. Sie hat einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des X zugunsten der Z eingetragen und den Sequester X aufgefordert, in einer neuen notariellen Urkunde die durch das Urteil abgegebene Auflassung anzunehmen und den Antrag zu stellen, die Z als Eigentümerin einzutragen.

    Die Rechtsanwälte der Klägerin (eine Gläubigerin der Z) sind jedoch der Auffassung, dass das Grundstück laut Urteil nicht an die Z aufzulassen ist, sondern an den Sequester und dieser sich schadensersatzpflichtig machen würde, wenn er die vom GBA geforderte Erklärung abgibt.

    Wir haben hier noch nie gehört, dass der Sequester als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Hat jemand eine Idee, wie wir hier weiter vorgehen könnten?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

  • Der vom Vollstreckungsgericht bestellte Sequester handelt als Vertreter des Schulnders (§ 164 BGB, § 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er nimmt die Auflassung für den Schulder entgegen und beantragt danach die Eigentumsumschreibung auf den Schuldner (vgl. auch Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 848 ZPO Rn. 6). Das Urteil des OLG war damit (fast) richtig. Auf den Insolvenzverwalter wird im Verfahren die Verfügungsbefugnis (§ 80), nicht aber das Vermögen des Schuldners übertragen, weshalb die Tenorierung nicht "als Vertreter der Insolvenzverwalterin", sondern als Vertreter des Z hätte lauten müssen (§ 35 InsO). Die Erkärung des Sequesters, daß das Eigentum an ihn selbst übergehen solle, ist offensichlicher Unsinn. Da erkennbar keine übereinstimmenden Willenserkärungen (bzw. deren Ersetzung) vorliegen, hätte die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen dürfen. Der Widerspruch ist richtig, wenn er auch zugunsten der Beklagten hätte eingetragen werden sollen, da diese noch Eigentümerin ist. Auch sonst stimme ich Deiner Kollegin zu.

  • Hallo Zaphod, vielen Dank für Deine Antwort.

    Hast Du eventuell noch einen Vorschlag, wie man hier weitervorgehen könnte? Lediglich den Amtswiderspruch berichtigen bzw. einen neuen Amtswiderspruch eintragen und dann weglegen? Der Sequester kann von uns sicherlich nicht gezwungen werden, nunmehr die richtigen Erklärungen abzugeben, oder?

  • Ob man den Widerspruch berichtigt oder neu einträgt, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle. Auch im Fall der Berichtigung hätte das nur Wirkung ab Eintragung. Ich würde die Beteiligten, also den Sequester und den Insolvenzverwalter, anschreiben und die Sicht des Grundbuchs nochmals darlegen. Wie aufzulassen ist, ergibt sich ja schon direkt aus § 848 ZPO. Und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht mit Eigentumserwerb unmittelbar auf den Insolvenzverwalter über (§§ 35, 80 InsO). Ich verstehe nicht, welches Problem die Beteiligten damit haben!? Erzwingen kann das Grundbuchamt nichts. Aber das Eigeninteresse der Beteiligten wird sie schon einsichtig werden lassen.

  • Die Rechtsanwälte des Klägers haben ein Problem damit, dass das GBA der Ansicht ist, dass anstelle des Sequesters die Z einzutragen ist. Sie sagen, dass das Grundstück laut Tenor des Urteils eindeutig an den Sequester als Vertreter der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Z aufzulassen ist und nicht an die Z selbst. Vom Sequester darf nicht mehr verlangt werden, als das, wozu er nach dem Urteil aufgefordert und legitimiert wurde. Die Rechtsanwälte haben den Sequester aufgefordert, keinerlei Erklärungen abzugeben, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht (und das GBA auch).

  • Wenn man das Urteil des OLG wörtlich nimmt, müßte man aber eigentlich an die Insolvenzverwalterin auflassen ("als Vertreter der Insolvenzverwalterin"). Aus dem Zusammenhang kann man m.E. aber erkennen, wie das nur gemeint sein kann. Vielleicht sollte man die Rechtsanwälte des Klägers über das Wesen der Vertretung (Wirkung unmittelbar für und wider den Vertretenen) aufklären. Muß die Insolvenzverwalterin eben sehen, wie sie das wieder in die richtigten Bahnen lenkt.:cool:

  • Tja, dann...

    Man könnte diskutieren, ob nicht mit den übereinstimmenden Willenserklärungen des Urteils und des Sequesters tatsächlich der Sequester Eigentümer geworden ist. Für den Eigentumserwerb spielt es ja keine Rolle, ob ich mich über die Gründe irre, die zum Eigentumserwerb führen. Das Urteil lässt aber - das sehe ich wie zaphod - für einen vernünftigen, mit dem bundesdeutschen recht vertrauten Menschen eigentlich nur den sinnvollen Schluss zu, dass Z Eigentümer werden soll, der Insolvenzvermerk nicht vergessen werden sollte (muss aber das Insolvenzgericht machen).

    Ob angesichts der Insolvenz die über § 848 ZPO angestrebte Sicherungshypothek überhaupt entstanden ist, wäre auch noch eine interessante Frage.

    Nachdem die Beteiligten keine Neigung verspüren, rechtlich einwandfreie Tatsachen zu schaffen, würde ich als Grundbuchamt auch keine Neigung verspüren, ihnen trotzdem zu helfen und sodann Nägel mit Köpfen machen, den alten Widerspruch wegen Gegenstandslosigkeit löschen (das Eigentum ist mangels Eintragung sicher nicht an Z übergegangen), einen neuen für die Beklagte eintragen und fertig.

    Gegen den Amtswiderspruch mag Beschwerde einlegen, wer will.

    PS: Ich frage mich gerade, warum diese Klage nicht zurückgewiesen wurde. Mir fällt überhaupt keine Begründung ein, wie man die Pflicht zur Auflassung an den Sequester schlüssig darlegen könnte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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