Form der Mitgliederversammlung beim eV

  • Hallo allerseits!

    Bei mir rügt ein Vereinsmitglied, die letzte Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und in dieser Folge auch die darin erfolgte Vorstands-Neuwahl nicht wirksam, weil die Satzung als Einladungsform vorsieht "durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus des Vereins".

    Diese Art der Einberufung mag nicht die beste sein (die Satzung ist seit 21 Jahren unverändert), Stöber sagt aber, dass diese Art der Einberufung als zulässig erachtet worden ist, sofern es sich nicht etwa um einen Großverein handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, der Verein hat ca. 40 Mitglieder, die alle in der Nähe wohnhaft sind. Man kann also nicht sagen, es sei umzumutbar gewesen z. B. von weither anzureisen und sich den Anschlag im Clubhaus anzusehen.

    Der Mensch zitiert nun Reichert, 11. Auflage, Rn 1254 (den wir leider nicht haben :() und stellt darauf ab, dass die passiven Mitglieder überhaupt keinen freien Zugang zum Clubhaus hätten und es deshalb ein unzumutbares Erschwernis sei, durch Aushang eingeladen zu werden. Ich bin der Meinung, es liegt am Verein (Vorstand) ALLEN Mitgliedern angemessenen Zugang zum Clubhaus zu gewähren. Das vorliegend die Passiven keinen Schlüssel haben und nur zu den Trainingszeiten rein dürfen (es ist ein Sportverein), kann nicht die Regelung in der Satzung "falsch" sein lassen.

    Was meint ihr? :gruebel: Ich habe jetzt die Anmeldung der neuen Vorstände auf dem Tisch und hatte eigentlich vor, sie zu vollziehen. Die Amtszeit des alten Vorstands war zwar abgelaufen, er ist jedoch noch im VR eingetragen und diese Eintragung bestand bis zur Berufung der Mitgliederversammlung auch fort, so dass die Wirksamkeit der Neuwahl auch nicht daran scheitern dürfte (was er "hilfsweise einwendet").

    Danke für Eure Zeit

    Lieben Gruß von Stella

  • Die hilfsweise Begründung des Einwenders zieht eindeutig nicht so. z.B. Stöber Handbuch zum Vereinsrecht Rdnr. 421.
    In der Hauptsache halte ich die Einwendungen für unbegründet, finde aber nichts in der Literatur.
    Ich würde also eintragen.

  • Man könnte ihm auch vorhalten, er hätte sich vor dem Eintritt in den Verein über den Inhalt der Satzung informieren müssen. Dabei hätte ihm dieser Mißstand auffallen können.
    Es ist sicherlich eine etwas mißliche Lage, in der sich in diesem Fall die passiven Mitglieder befinden, aber dennoch ist ihnen der Blick auf das Schwarze Brett sicherlich nicht gänzlich verwehrt.

    Ein Hinweis an den neuen Vorstand in Richtung Satzungsänderung wäre folglich durchaus angebracht.

  • Nach Sauter/Schweyer Rdnr. 171 sind auch satzungsgemmäße Einladungsformen zulässig, bei denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst die Kenntnis von der Einberufung einer MGV zu verschaffen.

    Bei nur ca. 40 alle in der Nähe wohnhaften Mitgliedern ist diese seit 21 Jahren praktizierte mithin wohl allen Mitgliedern bekannte Einladungsform M.E. nicht
    zu beanstanden und steht einer Eintragung des neuen Vorstandes nicht entgegen.

  • :confused:;)

    Nach Sauter/Schweyer Rdnr. 171 sind auch satzungsgemmäße Einladungsformen zulässig, bei denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst die Kenntnis von der Einberufung einer MGV zu verschaffen.

    Bei nur ca. 40 alle in der Nähe wohnhaften Mitgliedern ist diese seit 21 Jahren praktizierte mithin wohl allen Mitgliedern bekannte Einladungsform M.E. nicht
    zu beanstanden und steht einer Eintragung des neuen Vorstandes nicht entgegen.

  • Hallo allerseits!

    Bei mir rügt ein Vereinsmitglied, die letzte Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und in dieser Folge auch die darin erfolgte Vorstands-Neuwahl nicht wirksam, weil die Satzung als Einladungsform vorsieht "durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus des Vereins".



    Wieso ist nur die letzte MV nicht ordnungsgemäß einberufen, wenn die schon 21 Jahre so verfahren.
    Im übrigen sehe ich das genauso wie mebo. Der "gute Mann", falls er neu in den Verein eingetreten ist, hätte sich vorher die Satzung durchlesen können. Rein von den vorliegenden Tatsachen her, würde ich auch eintragen.

  • Hallo allerseits!

    Bei mir rügt ein Vereinsmitglied, die letzte Mitgliederversammlung ........



    Wieso ist nur die letzte MV nicht ordnungsgemäß einberufen, wenn die schon 21 Jahre so verfahren.



    *seufz* Das kann ich Dir ziemlich genau sagen :mad: : Weil das monierende Vereinsmitglied selbst gerne 1. Vorsitzender geworden wäre und es nicht geworden ist und jetzt gegen den Gewählten und seine Anhänger opponiert. Er hat mir ein 5-seitiges Schreiben eingereicht, wo er aufzählt, was alles "rechtswidrig" gehandhabt wird.... . Der einzige Punkt, worüber man wirklich nachdenken muss war dieses Probelm mit der Form der Einberufung, alles andere ist so hahnebüchen, dass man gar nicht drüber reden sollte. (z. B. die Frage "Durfte die Vorstandschaft eigenmächtig entscheiden, dass die neue Türe am Vereinsheim in mahagoni gestrichen wurde, wo sie doch schon immer blau war und der Verein schließlich blau-weiß *** eV heißt? :mad: Das Motto des Vereins würde schließlich "wir alle gemeinsam" lauten und jetzt kommt der böse-böse neue Vors. und macht was er will :mad:)

    Ich danke Euch für Eure Hilfe!

    Liebe Grüße
    Stella

  • Evtl. hilft das noch etwas weiter:



    Da sich die Mitwirkungsobliegenheit hier bereits aus der Satzung ergibt, kann sich jedes Mitglied rechtzeitig darauf einstellen, so dass eine Unzulässigkeit der Einladungsform nicht erkennbar ist und alle zumindest die Möglichkeit haben, sich zu informieren - und sei es am Trainigsabend oder dergleichen.

    In meinen Augen sind die Einwände ebenfalls für die Katz. Es kann eingetragen werden.

  • Bei nur ca. 40 alle in der Nähe wohnhaften Mitgliedern ist diese seit 21 Jahren praktizierte mithin wohl allen Mitgliedern bekannte Einladungsform M.E. nicht
    zu beanstanden und steht einer Eintragung des neuen Vorstandes nicht entgegen.




    :zustimm:

    Also ich würd den neuen Vorstand eintragen und dann dem "Nicht-Vorsitzenden" mitteilen, dass du das anders siehst als er und eingetragen hast.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich sehe die Sache noch etwas differenzierter:
    Was ist über das Stattfinden der Mitgliederversammlungen des Vereins bestimmt?
    Hintergrund meiner Frage: Ist es einem Vereinsmitglied (aktiv/passiv) zumutbar, das ganze Jahr hindurch zum Vereinsheim zu "pilgern", um nachzusehen, ob eine MV anberaumt ist? M.E.: NEIN.
    Für außerordentliche Versammlungen kann ich deshalb die angegebene Einladungsart auch nicht akzeptieren.
    Eine Einladungsform mit Mitwirkungsobliegenheit akzeptiere ich nur, wenn der Zeitraum, in dem die (ordentliche) MV stattfindet, kalendermäßig begrenzt ist, soll heißen: ... im 1. Quartal ..., in den Monaten Mai bis Juli ..., usw. Ein Zeitraum von drei bis vier Monaten ist m.E. unbedenklich, länger ist nicht (mehr) zumutbar.
    Für außerordentliche MV's, die nicht planbar sind, lasse ich keine Einladungsformen mit Mitwirkungsobliegenheit zu.

  • Eine Einladungsform mit Mitwirkungsobliegenheit akzeptiere ich nur, wenn der Zeitraum, in dem die (ordentliche) MV stattfindet, kalendermäßig begrenzt ist,




    Das ist vorliegend auch der Fall. Die Formulierung in der Satzung lautet:

    "Im Laufe des ersten Quartal eines jeden Jahres, spätestens zum 31. März ist eine MV abzuhalten....bla-bla-bla"

    Ich habe mir die Satzung insgesamt mal ganz genau angeguckt. Unter Mitgliedschaft ist geregelt, dass das eintretende Vereinsmitglied mit seinem Eintrittsantrag zugleich erklärt, die Satzung inhaltlich anzunehmen und deren Maßgaben zu beachten...... Es steht nicht ausdrücklich drin, dass das für aktive und passive MItglieder gilt - muss es auch nicht. Ich meine damit dürfte dieser Aspekt auch klar sein :gruebel:

  • Ich hatte das in dem hier anstehenden Fall auch so verstanden, dass es sich um eine "normale" MV handelt, nicht um eine aoMV. Für letztere würde ich das so sehen wie in # 11. Nur, welche Satzung hat schon verschiedene Einladungsarten für MV und aoMV.


  • *seufz* Das kann ich Dir ziemlich genau sagen :mad: : Weil das monierende Vereinsmitglied selbst gerne 1. Vorsitzender geworden wäre und es nicht geworden ist und jetzt gegen den Gewählten und seine Anhänger opponiert. Er hat mir ein 5-seitiges Schreiben eingereicht, wo er aufzählt, was alles "rechtswidrig" gehandhabt wird.... . Der einzige Punkt, worüber man wirklich nachdenken muss war dieses Probelm mit der Form der Einberufung, alles andere ist so hahnebüchen, dass man gar nicht drüber reden sollte. (z. B. die Frage "Durfte die Vorstandschaft eigenmächtig entscheiden, dass die neue Türe am Vereinsheim in mahagoni gestrichen wurde, wo sie doch schon immer blau war und der Verein schließlich blau-weiß *** eV heißt? :mad: Das Motto des Vereins würde schließlich "wir alle gemeinsam" lauten und jetzt kommt der böse-böse neue Vors. und macht was er will :mad:)



    Ich kann Querulanten nicht ausstehen. :indiefres.
    Muss man eigentlich auf das Schreiben reagieren oder einfach nur eintragen , Eintragungsmitteilung an den Vorsitzenden und aus die Maus. :gruebel: Ich hatte sowas noch nicht.

  • Ich würde auf diesen Schwachsinn nicht reagieren, also eintragen, Vollzugsmitteilung an den Vorsitzenden und gut isses !
    Es ist doch eindeutig in der Satzung geregelt, wie die Einladung zur MV zu erfolgen hat, also hat sich jedes Vereinsmitglied auch entsprechend darum zu kümmern.
    Ich als Registergericht halte mich streng aus den Vereinsstreitereien heraus.

  • Also garnicht reagieren halte ich für falsch. Ein kurzes Schreiben, warum die Bedenken nicht geteilt wurden und die Eintragung erfolgt ist, dürfte es schon sein.
    Es handelt sich in dem Schreiben des Mitgliedes ja nicht nur um Müll, sondern es ist schließlich auch ein Punkt dabei, über den man nachdenken kann/könnte/müsste.
    Dieses Antwortschreiben ist dann gleichzeitig wie ein Aktenvermerk, weshalb man trotzdem eingetragen hat.

  • @mebo82:

    So hab ich's nicht gemeint. Natürlich würde ich in einem kurzen Schreiben antworten.
    Ist ja selbstverständlich, Schreiben zu beantworten.
    Ich meinte, für meine Entscheidungsfindung würde ich nicht auf dieses Schreiben reagieren bzw. würde dieses Schreiben meine Entscheidung, einzutragen, nicht beeinflussen.

  • Also garnicht reagieren halte ich für falsch. Ein kurzes Schreiben, warum die Bedenken nicht geteilt wurden und die Eintragung erfolgt ist, dürfte es schon sein.



    Selbst ein kurzes Schreiben dürfte nicht reichen.....
    heute ging nämlich ein weiteres Schreiben von diesem reizenden Menschen ein, wo er förmlich beantragt, die Eintragungen in VR, welche den in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen nachgehen, nicht zu vollziehen. Hilfsweise legt er "Rechtsmittel" ein, falls Eintragung schon erfolgt sein sollte.....

    Ich danke Euch für Eure Hilfe!

    Liebe Grüße von Stella

  • Hallo,

    ich hatte auch schon mal einen ähnlichen Fall. In meinem Fall wurde moniert, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und dass auch Nichtmitglieder mitgewählt hätten.

    Zunächst habe ich das Schreiben an den neu gewählten Vorstand gegeben zur Stellungnahme.

    Da ich dann überzeugt war, dass alles satzungsgemäß erfolgt ist, habe ich die Vorstandsänderung eingetragen.

    Dem Mitglied habe ich ein Schreiben zukommen lassen mit folgendem Inhalt:

    beigefügt erhalten Sie die Eintragungsmitteilung über die Eintragung der Vorstandsänderung vom heutigen Tag zur Kenntnisnahme.

    Die Vorstandswahl ist nach meiner Überzeugung aufgrund der eingereichten Unterlagen satzungsgemäß erfolgt. Die Form der Wahl ist nicht zu beanstanden (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage, Rz. 520 ff, 530).

    Sofern Sie an einer gerichtlichen Klärung der Streitfragen denken, steht Ihnen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen (Stöber aaO., Rz. 750 ff).


    mit freundlichen Grüßen


    Ich habe danach nichts mehr von der Sache gehört.

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