Einigungsgebühr bei Anerkenntnis?

  • Hallo Foris,

    wieder mal eine Nachfrage i.S. Kosten.

    Eingeklagt wird Betrag X. Lt. Akte tritt Beklagter dem Anspruch entgegen (teilw. Erfüllungseinrede). Im Termin wird die Klageforderung in voller Höhe anerkannt und eine Ratenzahlungsvereinbarung (mtl. Raten i.H.v. € 250,-/) getroffen.

    Der Klägeranwalt macht nun eine Einigungsgebühr geltend. Habe ihm mitgeteilt, dass ich sie nicht für erstattungsfähig halte. Antwort: Es handelt sich um ein beiderseitiges Nachgeben, das den Ansatz einer Einigungsgebühr rechtfertigt. Die würde nur dann nicht gelten, wenn die anerkannte Forderung von Anfang an unstreitig gewesen wäre.

    Wie seht ihr das? Gibt es hierzu Entscheidungen? Bitte Fundstellen mitteilen.

    Vielen Dank und frohes Schaffen

    HuBo

  • Ich dachte es wäre anerkannt worden? Anmekugn zur Einigungsgebühr? Entsteht nicht bei Anerkenntnis oder Verzicht!

  • Die Einigungsgebühr ist nach §§ 104 ff ZPO nur festsetzungsfähig, wenn es einen gerichtlich protokollierten Vergleich gibt.

    BGH 8. Zivilsenat, Beschluß v. 28.03.2006, VIII ZB 29/05:
    "Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 , 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 ) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO)."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :zustimm: . Es kann für ein Anerkenntnis-Urteil eine 1,2 Terminsgebühr, aber keine Einigungsgebühr verlangt werden. Unter Hinweis auf den von Tommy zitierten Beschluss die Einigungsgebühr absetzen und warten, ob ein Rechtsmittel kommt. Dann hätten wir eine Entscheidung mehr in unserem Sinne... :teufel: ;)

  • :klugschei Wohl gemerkt :

    Der BGH sagt mit der Entscheidung nicht, dass nur in diesen Fällen eine Einigungsgebühr entsteht.

    Er äußert sich lediglich über die Festsetzbarkeit im KF-Verfahren !

    Ist eine Einigungsgegbühr entstanden, so kann der Gegner diese in einem separaten Rechtsstreit titulieren lassen, was ist als äußerst unglückliche Regelung empfinde, da hierdurch erneut Kosten entstehen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von HugoBossi

    . Antwort: Es handelt sich um ein beiderseitiges Nachgeben, das den Ansatz einer Einigungsgebühr rechtfertigt. Die würde nur dann nicht gelten, wenn die anerkannte Forderung von Anfang an unstreitig gewesen wäre.

    HuBo

    Was soll das denn nun wieder? Das gegenseitige Nachgeben ist nur in der BRAGO Voraussetzung für die Vergleichsgebühr gewesen... Die Einigungsgebühr fällt nicht an. Nr. 1000 Abs. 1S 1 VV RVG.

    Ich wunder mich hier immer mehr, was RAs so angeben...? Ich dachte bisher, dass das unwissende Einzelfälle sind :gruebel:

    ich kann doch nicht überall arbeiten :wechlach:

  • Zitat von Bine1


    ich kann doch nicht überall arbeiten :wechlach:


    Welch Glück für das Forum hier! Sonst hätte man ja gar keine Problemfälle mehr zu diskutieren... ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • naja, ein paar Sachen sind ja noch witzig oder regen gar zum Nachdenken an, aber wenn jemand nicht in der Lage ist einen Gesetzestext zu lesen, hat er nicht ganz so viel gelernt im Studium...

    ich wunder mich lieber still und leise

  • Zitat von Bine1

    Ich wunder mich hier immer mehr, was RAs so angeben...? Ich dachte bisher, dass das unwissende Einzelfälle sind :gruebel:



    Da siehst Du gleich mal aus erster Quelle, wie es uns immer geht... :D :wechlach:

  • Leider muss ich mich mal wieder dagegen stemmen!
    Bei den Antworten haben sich alle zu sehr auf das (Teil-)Anerkenntnis fixiert. Im Sachverhalt steht aber noch mehr:

    Zitat von HugoBossi


    [...] und eine Ratenzahlungsvereinbarung (mtl. Raten i.H.v. € 250,-/) getroffen. [...]



    Für die Ratenzahlungsvereinbarung entsteht die Einigungsgebühr
    (vgl. Goebel/ Gottwald, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Nr. 1000 VV RVG, Rn. 2)!
    Ob diese festsetzbar ist, ist eine zweite Frage... im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH wohl nicht.

  • Zitat von Bine1

    naja, ein paar Sachen sind ja noch witzig oder regen gar zum Nachdenken an, aber wenn jemand nicht in der Lage ist einen Gesetzestext zu lesen, hat er nicht ganz so viel gelernt im Studium...

    ich wunder mich lieber still und leise



    ...hab lesen gelernt :teufel:

  • ...die Überschrift "Einigungsgebühr bei Anerkenntnis" war aber auch irreführend. Hätte sie geheißen "Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung", hätte sich vermutlich keiner ins Boxhorn jagen lassen...

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