§ 78 SachenRBerG

  • Werte Foraner aus den neuen BL.

    Ich hab mal ein Frage:

    Es liegt vor Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf einem Grundstück.

    Das Grundstück ist mit einem Nutzungsrecht belastet, ein Gebäudegrundbuch ist angelegt und auch noch seperat belastet.

    Eigentümer des Grundstücks: A + B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Grundlage: Auflassung vom 01.11.1990. Im Vertrag ist das Gebäudeeigentum nur erwähnt.

    Eigentümer des Gebäudes: A + B zu je 1/2 Anteil wegen Art. 234 § 4a ff. EGBGB.

    Nach Satz 1 § 78 SachenRBerG ist Personalunion vorhanden, allerdings mit unterschiedlichem Beteiligungsverhältnis gemäß § 47 GBO. Kann ich das Grundstück trotzdem seperat belasten?


  • Nach Satz 1 § 78 SachenRBerG ist Personalunion vorhanden, allerdings mit unterschiedlichem Beteiligungsverhältnis gemäß § 47 GBO.


    Aus dem Bauch heraus wäre ich da vorsichtig, was das Bejahen der Personalunion angeht; Grundstückseigentümer ist die GbR als solche, nicht deren Gesellschafter.

    Ich schaue aber morgen mal bei Herrn Böhringer nach; vielleicht hat der sich dazu ja mal geäußert. :)

  • Schließe mich Frau Bezelmann an - meine, es ist keine Personalunion. Grundstückseigentümer ist die GbR - lass da mal (außerhalb des Grundbuches) jemanden Neuen eintreten. Und schon sind nicht mal die gleichen Namen im Grundbuch eingetragen. Obwohl sich am Eigentümer (=GbR) ja nichts geändert haben mag.

    M.M. nach kann munter einzeln belastet werden.

  • Schließe mich Frau Bezelmann an - meine, es ist keine Personalunion. Grundstückseigentümer ist die GbR - lass da mal (außerhalb des Grundbuches) jemanden Neuen eintreten. Und schon sind nicht mal die gleichen Namen im Grundbuch eingetragen. Obwohl sich am Eigentümer (=GbR) ja nichts geändert haben mag.

    M.M. nach kann munter einzeln belastet werden.


    Zunächst: Danke für die Zustimmung! :)
    Aber damit ist ein weiteres Mal bewiesen, dass die GbR vorzüglich geeignet ist, das GB-Verfahren zu torpedieren. Unglaublich. :daumenrun Es sind zwar -eigentlich - "dieselben Eigentümer" aber durch das "Institut" der GbR dann doch wieder nicht. Wunderbar!:daumenrun

    Aber wie gesagt: Ich schaue morgen (bzw.: nachher :oops:) mal bei Herrn Böhringer nach. :)

  • .

    ...allerdings mit unterschiedlichem Beteiligungsverhältnis gemäß § 47 GBO.



    So. Herr Böhringer sagt dazu:
    "Bei einer Zuschreibung des betroffenen Grundstücks zu dem Gebäudeeigentum ist aber stets die gleiche Rechtsinhaberschaft mit demselben Gemeinschaftsverhältnis an beiden Rechtsobjekten erforderlich..."

    Somit müsste (auch deswegen) die separate Belastung hier möglich sein.



  • Dank an alle hier beteiligten User, deckt sich mit meiner Vermutung, das Personalunion eben nicht Personalunion (rechtlich) ist.

  • Zitat

    Aber damit ist ein weiteres Mal bewiesen, dass die GbR vorzüglich geeignet ist, das GB-Verfahren zu torpedieren. Unglaublich. :daumenrun Es sind zwar -eigentlich - "dieselben Eigentümer" aber durch das "Institut" der GbR dann doch wieder nicht. Wunderbar!:daumenrun



    Tja, seh ich auch so, eigendlich ein Unding! :mad:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Mal eine Frage eines interessierten Laien:

    Unter #2 steht: "Grundstückseigentümerin ist die GBR 'als solche' [...]." Kann man das denn wirklich aus der 2001er BGH-Rspr. herauslesen? Die Formulierung würde ich nicht verwenden, denn damit bestünde ja kein Unterschied mehr zur jur. Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nur dann wäre es m. E. berechtigt, von einer Gesellschaft "als solcher" zu sprechen.

    Daran schließt sich die weitere Frage an: wenn man sich darauf einigt, dass der BGH, hierin P. Ulmer folgend (der dies seit Jahrzehnten vertrat), in seiner Rspr. nur die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt hat, nicht aber deren Existenz als eigene Person, ist dann die hier im Thread gefundene Lösung noch richtig?

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