3-jähriges Pilotprojekt: Kostenbeitreibung in Ba.-Wü. durch priv. Inkasso-Unternehmen

  • Ich bin wirklich gespannt, ob sich diese Inkasso-Aufträge rechnen und zu einer Erhöhung der Landeseinnahmen führen werden.
    Die bisherigen Vollziehungsbeamten der LOK wurden nach und nach abgebaut; sodass diese Vollstreckungsaufträge direkt dem für die Schuldneranschrift zuständigen Gerichtsvollzieher zugehen. Bei Nichtzahlung durch den Schuldner erhält der Gerichtsvollzieher nach § 11 Nr. 3 GVO lediglich seine Sachauslagen aus der Staatskasse ersetzt. Diese GV-Kosten sind dem Auftraggeber (LOK) nach Nr. 6 Abs. 3 DB-GvKostG zum Wiedereinzug mitzuteilen. Üblicherweise betragen die GV-Kosten in diesen Fällen weniger als 20.- €. Da nach Nr. 9 DB-GvKostG die zwangsweise Beitreibung der Gerichtsvollzieherkosten nur bei einem Gesamtbetrag ab 25.- € erfolgt, wurden entsprechende Kostenmitteilungen der Gerichtsvollzieher seitens der Landesoberkasse jeweils unberücksichtigt zurückgegeben, obwohl bei einzelnen Schuldnern bei der Gesamtzahl der unerledigten Aufträge Beträge weit über 25.- € zusammenkamen. Hier wurde m.E. von der Landesoberkasse bisher versäumt zu versuchen, entsprechende Beträge einzuziehen.
    Auch bei der Einschaltung eines Inkassobüros werden diese Beträge auf Grund der derzeitigen Sachbehandlung nicht berücksichtigt werden.

  • [quote='Burkhardt','Private Inkassobüros für LOK-Kosteneinzug bin wirklich gespannt, ob sich diese Inkasso-Aufträge rechnen und zu einer Erhöhung der Landeseinnahmen führen werden.

    ...sofern dies nicht der Fall sein sollte, würde man m.E. auch gar nicht erst an die Abgabe der Forderungen zum Einzug an die Inkasso-Unternehmen nachdenken.
    Grundsätzlich würde ich jedoch die Geltendmachung der Forderungen der LK durch private Inkassounternehmen befürworten. Ein Inkassounternehmen ist doch daran interessiert, so viele neue Forderungen zu erhalten wie möglich. Dementsprechend werden sicherlich auch die Preise kalkuliert. Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten wird sicherlich nicht erfolgen und stellt somit auch den Grund der Abgabe der Forderungen an die LK dar.
    Wie schon der Vorposter geschrieben hat wird sich wohl von der LK keiner ans Telefon setzen und die jeweiligen Schuldner nach und nach abtelefonieren und höflich an die z.B. Ratenzahlung erinnern. M.E. ist das auch der Grund für die erfolgreiche Forderungsbeitreibung durch Inkasso-Unternehmen.

  • Ich bin wirklich gespannt, ob sich diese Inkasso-Aufträge rechnen und zu einer Erhöhung der Landeseinnahmen führen werden.



    ...sofern dies nicht der Fall sein sollte, würde man m.E. auch gar nicht erst an die Abgabe der Forderungen zum Einzug an die Inkasso-Unternehmen nachdenken.
    Grundsätzlich würde ich jedoch die Geltendmachung der Forderungen der LK durch private Inkassounternehmen befürworten. Ein Inkassounternehmen ist doch daran interessiert, so viele neue Forderungen zu erhalten wie möglich. Dementsprechend werden sicherlich auch die Preise kalkuliert.



    ... und hier liegt der Hase im Pfeffer:
    Auch die LK sollte an der Beitreibung möglichst vieler Forderungen interessiert sein -ist sie aber nicht-: Entweder mangels Personal oder mangels Rechtskenntnis oder mangels ???

    Die frühere Gerichtskasse, bei der auch Rechtspfleger als Sachbearbeiter tätig waren, hat sich hier mehr engagiert als die "Landesoberkasse Baden-Württemberg", die sich nur als "Kasse" sieht, aber nicht auch als Vollstreckungsbehörde.

    Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten wird sicherlich nicht erfolgen und stellt somit auch den Grund der Abgabe der Forderungen an die LK dar.
    Wie schon der Vorposter geschrieben hat wird sich wohl von der LK keiner ans Telefon setzen und die jeweiligen Schuldner nach und nach abtelefonieren und höflich an die z.B. Ratenzahlung erinnern. M.E. ist das auch der Grund für die erfolgreiche Forderungsbeitreibung durch Inkasso-Unternehmen.



    Ein Abgleich der hinausgegangenen Kostenrechnungen mit den tatsächlichen Zahlungseingängen, verbunden mit Vollstreckungsschulungen für die "Kassenleute", hätte auch gutgetan, bevor die Abgabe an private Unternehmen erfolgte.
    Diese übernehmen die Forderungen doch nicht zum Spaß, sondern weil sie sich Gewinn versprechen.
    Auch die Vernetzung und Optimierung der Verfahren in der Justiz und bei der LOK hätten hier zu Verbesserungen der Beitreibungsquote führen können, so man gewollt hätte.
    (Bspw. hätte keine Auszahlung z.B. von Zeugengeld erfolgen dürfen, wenn d. Zeuge(in) z.B. noch eine Geldstrafe oder Gerichtskosten schuldig ist oder PKH mit Raten hat oder ...)
    Diese Abgleiche fehlen bei Justiz und LOK völlig.

  • (Bspw. hätte keine Auszahlung z.B. von Zeugengeld erfolgen dürfen, wenn d. Zeuge(in) z.B. noch eine Geldstrafe oder Gerichtskosten schuldig ist oder PKH mit Raten hat oder ...)
    Diese Abgleiche fehlen bei Justiz und LOK völlig.


    da hätte ich aber schon Bedenken: Schlussendlich könnte man Steuererstattungsansprüche einbehalten, weil noch ein Bußgeld für Falschparken offen ist oder eine Gebühr für einen Grundbuchauszug. Dazu sage ich nur nein. Ich hätte allerdings keinerlei Bedenken, wenn man den Ordnungsgeldbeschluss für das Fehlen im ersten Termin gegen einen Zeugen aufhebt, wenn er im 2. Termin auf die Zeugenentschädigung verzichtet.

  • Das Bundesland, das großzügig auf den Ankauf von Steuersünderdaten verzichtet, sollte nicht unbedingt den Ausfall von Forderungen beklagen. Der Rückzug des Staates aus seien elementarsten Gebieten zugunsten einer Kommerzialisierung, die zu einer Entlastung des Staates zu Lasten der meist Schwächeren führt, ist aus rechtsmoralischen Gründen bedenklich. Wozu braucht man noch Richter, haben sich Rechtsanwaltskanzleien bei Gesetzesentwürfen bestens bewährt, sie wären doch geradezu berufen, ihre eigenen Produkte in der Praxis umzusetzen.
    Was die LOK angeht, man kann nur so gut sein, wie der Dienstherr in Weiterbildung investiert. Und was die Optimierung angeht, auf anderen Gebieten nennt man das Vorratsdatenspeicherung und hier ist glaube ich heute ein Urteil ergangen.
    Das Problem der Justiz ist nicht das System, es ist Hilflosigkeit bei der Umsetzung.

  • ... da hätte ich aber schon Bedenken: Schlussendlich könnte man Steuererstattungsansprüche einbehalten, weil noch ein Bußgeld für Falschparken offen ist oder eine Gebühr für einen Grundbuchauszug. Dazu sage ich nur nein. Ich hätte allerdings keinerlei Bedenken, wenn man den Ordnungsgeldbeschluss für das Fehlen im ersten Termin gegen einen Zeugen aufhebt, wenn er im 2. Termin auf die Zeugenentschädigung verzichtet.



    Die Steuererstattung hat mit der Geldbuße wegen Falschparken nichts zu tun, da verschiedene Gläubiger: Steuer: Finanzverwaltung; Falschparken: Ordnungsamt/Stadt.

    Ich meine die einfache "Aufrechnung" (§§ 387ff BGB) von Ansprüchen der Justiz gegen eine Person, die ihrerseits Ansprüche gegen die Justiz hat.

    Was die Datenspeicherung anbetrifft liegt der Fall hier ein wenig anders.

    Einmal editiert, zuletzt von bjk_rpf (5. März 2010 um 13:12)

  • da hätte ich aber schon Bedenken: Schlussendlich könnte man Steuererstattungsansprüche einbehalten, weil noch ein Bußgeld für Falschparken offen ist oder eine Gebühr für einen Grundbuchauszug. Dazu sage ich nur nein.

    Zumindest der Freistaat Sachsen sagt dazu ja.
    Bei sächsischen Vollstreckungsschuldnern richtet die hiesige Landesjustizkasse ein Aufrechnungsersuchen an das für den Schuldner zuständige Finanzamt. Für den Fall dass und soweit dem Schuldner seinerseits ein Steuererstattungsanspruch zusteht, wird dann das Finanzamt die Aufrechnung erklären. (Bei nichtsächsischen Schuldnern werden statt dessen Steuererstattungsansprüche gepfändet, was den Nachteil hat, dass künftig entstehende Steueransprüche des Schuldners nicht von der Pfändung umfasst sind).
    Wo ist das Problem?

  • Ich habe hierzu mal eine Frage. Bei uns werden derzeit noch die Raten am Amtsgericht selbst überwacht. Nun ist beabsichtigt, die Ratenüberwachung auf die Gerichtskasse zu übertragen. Man bittet uns jetzt um Stellungnahme, wieviel Zeit und wieviel Leute dadurch bei uns am Gericht eingespart werden könnten. Wir sind ein Gericht mit etwa 35 Leuten, also ein kleines Gericht. Was kommt denn aber für ein Aufwand dazu, die Kostenrechnung an die Gerichtskasse zu übermitteln ? Was für Mitteilungen werden denn von der Gerichtskasse an das Gericht übersandt ?

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