Prüfungspflicht des Grundbuchamtes hinsichtlich § 1365 BGB?

  • hy!

    Meine Kollegin hat gerade eine Frage an mich heran getragen, die bei uns wohl recht unterschiedlich beantwortet wird! vielleicht kann jemand helfen ??!!

    Eine Ehefrau verkauft für 216.000€ ihr Haus. In der Urkunde ist weder angegeben, das sie verheiratet ist noch ob sie über ihr ganzes vermögen verfügt. Eine Kollegin achtet immer darauf ,das etwas zum § 1365 BGB gesagt ist. Aus dem Handbuch der Rechtspraxis ergibt sich aber nicht eindeutig, ob das Grundbuchamt den § 1365 BGB auch prüfen bzw. beachten muss. Eine andere Kollegin konnte wohl auch keine genaue Antwort geben, ob sie es nun macht oder nicht. Sie achte auch nur dadrauf, wenn in der Urkunde was drin steht.

  • Ich hab mich da länger nicht mehr mit der ganz aktuellen Rechtslage befasst aber ich meine, dass nach hM eine Prüfungspflicht grundsätzlich nicht besteht. Das wird u.a. damit begründet, dass nicht nur objektiv eine Verfügung über das wesentliche Vermögen vorliegen muss, es muss dazu auch noch der Vertragspartner davon wissen (können/müssen), was bei einem familienfremden Dritten wohl regelmäßig ausgeschlossen werden kann.

    Ich persönlich handhabe es aber abweichend von diesen Grundsätzen so, dass ich zumindest Angaben nach § 1365 BGB verlange, wenn ich erkennen kann, dass der Veräußerer verheiratet ist und z.B. das Familienheim verkauft.

    Meine ZwVfg. lautet dann:
    "Vorzulgegen ist die Genehmigung des Ehegatten des Veräußerers gem. § 1365 BGB (Form: § 29 GBO) oder die Erklärung, warum diese nicht erforderlich ist."

    Damit gab es noch nie Probleme.
    Entweder wurde eine formgerechte Zustimmung nachgereicht oder der Notar teilte mit, dass z.B. der Eig. verwitwet ist, nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügte o.ä.

    Ulf

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