Löschung Verfügungsverbot

  • Guten Morgen,

    wir schlagen uns hier schon seit einiger Zeit mit einem eher kuriosen Fall rum: Ein Ehepaar, Jahrgang 193x, lässt sich scheiden. Der Ehemann will den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau (von knapp 300.000 Euro) nicht erfüllen und überträgt unter anderem das Hausgrundstück, in dem er als Alleineigentümer drinsteht, an seinen Anwalt :gruebel: (nicht ohne einen Nießbrauch und eine Rückerwerbsvormerkung für sich eintragen zu lassen). Das Geld (fast 200.000 Euro) ist natürlich aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten innerhalb von wenigen Wochen komplett "verbraucht" :eek:.

    Es folgen Vertragsanfechtung, Pfändung des Anspruchs aus der Rückerwerbsvormerkung etc. und schließlich Eintragung eines Verfügungsverbots gegen den Anwalt als derzeitigen Eigentümer aufgrund einstweiliger Verfügung. :teufel:

    Jetzt kommt ein Übergabevertrag vom Anwalt auf die Ehefrau :cool: mit Bewilligung und Antrag auf Löschung des Verfügungsverbots.

    Die Frage ist: reicht das (schließlich schützt das Verbot ja die Ehefrau), oder brauche ich noch einen Aufhebungsbeschluss des Landgerichts?

    edit:
    Eingetragen ist übrigens

    Dem Eigentümer ist es untersagt über das Grundstück BV Nr. 1 zu verfügen. Gemäß einstweiliger Verfügung ...

  • Wenn das Verfügungsverbot - wie ich mal vermute - zugunsten der Frau eingetragen ist, würde ich meinen, dass deren Bewilligung als Betroffene (§ 19 GBO) ausreicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn schon nicht im Eintragungsvermerk, muß doch zumindest in der einstweiligen Verfügung der Begünstigte benannt sein. Kann ja auch nur die Ehefrau sein. Daher wie Ulf: Löschungsbewilligung der Ehefrau reicht (Schöner/Stöber, Rn. 1647).

  • Nach § 941 ZPO ist das Prozessgericht befugt, um eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung zu ersuchen. Das daneben bestehende Antragsrecht des Gläubigers wird dadurch nicht berührt (Demharter Rpfleger 1998, 133). Die Löschung der Eintragung ist dann nicht mehr Sache des Prozessgerichts, sondern diejenige des Gläubigers, sodass seine Bewilligung genügt. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung muss nur nachgewiesen werden, wenn der Eigentümer im Weg der Grundbuchberichtigung die Löschung beantragt.

    Im vorliegenden Fall dürfte aber ohnehin eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegen, weil der Berechtigte fehlt.

  • Wir haben den Tenor der Einstweiligen für die Eintragung übernommen und dort ist kein Berechtigter angegeben. Es ergibt sich lediglich aus den Gründen, wen die Vormerkung schützt.

    Haben wir da vor lauter "eilt" verpeilt, die Verfügung zu beanstanden? :gruebel: Oder reicht die Begründung zur Feststellung der Berechtigten aus?

  • Der durch das Verfügungsverbot Geschützte muss im Eintragungsvermerk bezeichnet werden (vgl. RdNr. 1645 Schöner/Stöber).

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Die Eintragung ist eindeutig inhaltlich unzulässig. Aber was kümmert's Dich? Du hast die Bewilligung der Geschützten und das reicht. "Gelöscht am ..." und das war's.

  • Im Rubrum der einstweiligen Verfügung ist der Antragsteller angegeben. Das sollte für die Bezeichnung des Berechtigten genügen. Im Grundbuch muss er aber ausdrücklich eingetragen werden.

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