Antrag auf Eintrag Grundschuld nach Antrag Änderung Teilungserklärung

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem, zu dem ich gerne mal Eure Meinungen hören würde:

    Es ist eingegangen

    zuerst von Notar A)
    Antrag auf Änderung der Teilungserklärung - nicht vollzugsreif (betrifft Blätter 01-05)
    Antrag auf Eigentumschreibung + Löschung AV - vollzugsreif (betrifft Blatt 04)

    danach von Notar B) Eintragung auf Eintragung einer Grundschuld + Antrag auf Eintragung einer AV - vollzugsreif (betrifft Blatt 02)

    Unter meinen unmittelbaren Kollegen gibt es unterschiedliche Meinungen:

    Meinung A)
    Das Bestandsverhältnis hat kein Rangverhältnis, daher sind die anderen Anträge zu vollziehen und die Zwischenverfügung an Notar A dahingehend zu ergänzen, dass die Vorlage der Gläubiger/Berechtigten benötigt wird.

    Meinung B)
    Hinsichtlich der Änderung der Teilungserklärung gibt es sehr wohl so etwas wie ein Rangverhältnis. Die Gläubiger haben die Belastung des Belastungsgegenstandes vor Änderung der Teilungserklärung bewilligt. Eine Eintragung ist daher solange zurückzustellen, bis Zwischenverfügung diesbezüglich erledigt ist.

    Ich tendiere zur Meinung A), da ich mich der Meinung anschließe, dass Eintragungen im Bestandsverzeichnis kein Rangverhältnis haben. Es gäbe ja zudem auch kein Rechtszustand den ich durch Vormerkung sichern könnte (welchen auch? :confused::confused:) Außerdem könnte ein Verfahrenbeteiligten die Finanzierung von einem anderen Miteigentümer durch Verweigerung der Zustimmung auf unbestimmte Zeit verhinden.

    ABER: ich bin doch etwas unsicher. Notar B hat mich um Eintragung ersucht. Würdet Ihr dem Nachkommen? Welcher Meinung schließt Ihr Euch an, oder habt ihr gar eine ganz Andere hierzu? Die Meisten meiner Kollegen tendieren dagegen zur Meinung B)

    Hätte ich überhaupt einen Grund, die Eintragung der Grundschuld zu verweigern?

    Danke und Grüße!

  • Was wurde denn konkret vor Notar B verkauft, wofür die AV eingetragen werden soll?
    Das "alte" WE oder das geänderte?

    Ich vermute, dass das geänderte WE Vertragsgegenstand (und damit auch Belastungsgegenstand der Grundschuld und der AV) ist. Das gibt es aber in der Form noch gar nicht, so dass dann die Eintragung der Anträge von Not. B ohnehin erst erfolgen kann, nachdem die Änderung eingetragen wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • das "alte WE" in dem Kaufvertrag wurde auch nur dargestellt, dass dem Käufer die bisherigen TE bekannt sind.

    Der Teilungserklärung fehlt noch der geänderte Aufteilungsplan nebst zugehöriger Abgeschlossenheitsbescheinigung.

  • Ich würde nicht auf die Rangfähigkeit abstellen. § 17 GBO spricht nur davon, dass die Anträge dasselbe Recht betreffen. Dass ist hier der Fall. Die Änderung der Teilungserklärung betrifft das Eigentum genauso wie die später beantragten Eintragungen.

    Die Eintragung in Abteilung I hat schließlich auch keinen Rang. Trotzdem würde wohl niemand auf die Idee kommen, bei einem vorliegenden, aber noch nicht vollzugsreifen Antrag auf Eigentumsumschreibung später eingehende Anträge mit Bewilligungen des noch eingetragenen Eigentümers vorzuziehen.

  • Ich würde nicht auf die Rangfähigkeit abstellen. § 17 GBO spricht nur davon, dass die Anträge dasselbe Recht betreffen. Dass ist hier der Fall. Die Änderung der Teilungserklärung betrifft das Eigentum genauso wie die später beantragten Eintragungen.

    Die Eintragung in Abteilung I hat schließlich auch keinen Rang. Trotzdem würde wohl niemand auf die Idee kommen, bei einem vorliegenden, aber noch nicht vollzugsreifen Antrag auf Eigentumsumschreibung später eingehende Anträge mit Bewilligungen des noch eingetragenen Eigentümers vorzuziehen.



    Das ist ein triftiges Argument! Da lese ich nochmals genauer nach..

    Ärgern täte mich nur in diesem Fall, dass der Notar A es schon seit einem dreiviertel Jahr nicht schafft der ZwVfg abzuhelfen (Vorher war ein Kollege zuständig, habe erst jetzt das Dezernat übernommen)

  • Es kommt darauf an, inwiefern die Teilungserklärung geändert wird.

    Grundsätzlich tendiere ich zu Meinung B). Die Eintragungsbewilligung muß mit dem Grundbuch übereinstimmen. Wenn nun z.B. die Größe des Miteigentumsanteils oder etwas am Sondereigentum geändert wird, wäre die Übereinstimmung nicht mehr gegeben. Sollte die Änderung der Teilungserklärung allerdings nur die übrigen Wohnungen betreffen, könnte man über Meinung A) diskutieren.
    Entscheidend ist jeweils der Einzelfall.

  • Ärgern täte mich nur in diesem Fall, dass der Notar A es schon seit einem dreiviertel Jahr nicht schafft der ZwVfg abzuhelfen (Vorher war ein Kollege zuständig, habe erst jetzt das Dezernat übernommen)


    Und das lasst Ihr Euch bieten?! :eek:

    Hier wäre nun wohl spätestens beim Vorliegen des vollzugsreifen Antrag B eine Zurückweisung des ersten Antrags angebracht!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich musste erst die Voraussetzungen der Zurückweisung herstellen (Androhung ist mitte Juni durch mich erfolgt - musste noch erfolgen, da Antrag zuerst durch Miteigentümer und dann erst durch Notar erfolgte)

    I.Ü. wäre das für mich die eleganteste Lösung

  • Ärgern täte mich nur in diesem Fall, dass der Notar A es schon seit einem dreiviertel Jahr nicht schafft der ZwVfg abzuhelfen (Vorher war ein Kollege zuständig, habe erst jetzt das Dezernat übernommen)


    Und das lasst Ihr Euch bieten?! :eek:

    Hier wäre nun wohl spätestens beim Vorliegen des vollzugsreifen Antrag B eine Zurückweisung des ersten Antrags angebracht!



    Deswegen verlangt § 18 GBO ja bei einer Zwischenverfügung "die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung des Hindernisses".
    Deshalb immer Zwischenverfügung mit Fristsetzung und Zustellungsnachweis, dann bleiben die anderen Anträge nur maximal zwei Monate liegen.


  • Deswegen verlangt § 18 GBO ja bei einer Zwischenverfügung "die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung des Hindernisses".
    Deshalb immer Zwischenverfügung mit Fristsetzung und Zustellungsnachweis, dann bleiben die anderen Anträge nur maximal zwei Monate liegen.


    :zustimm:

    Bei mir geht immer schon die erste ZwVfg. mit Fristsetzung nach § 18 GBO und Zurückweisungsandrohung gegen EB an den Notar.

    Wenn ich nett bin, gibt es dann noch eine Erinnerung nach fruchtlosem Fristablauf aber dann ist Schluss, wenn der Notar nicht Gründe für weitere Fristverlängerungen nennen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kommt darauf an, inwiefern die Teilungserklärung geändert wird.

    Grundsätzlich tendiere ich zu Meinung B). Die Eintragungsbewilligung muß mit dem Grundbuch übereinstimmen. Wenn nun z.B. die Größe des Miteigentumsanteils oder etwas am Sondereigentum geändert wird, wäre die Übereinstimmung nicht mehr gegeben. Sollte die Änderung der Teilungserklärung allerdings nur die übrigen Wohnungen betreffen, könnte man über Meinung A) diskutieren.
    Entscheidend ist jeweils der Einzelfall.



    Die Grundschuld soll auf SE 3 eingetragen werden. In der Teilungserklärung wurde den Einheiten 2 und 4 Sondereigentum zugewiesen und Sondernutzungsrechte für diese Eínheiten im Hof zugewiesen. Ferner wurde zwecks der Zuweisung des Sondereigentums Gemeinschaftseigentums tlw. in Sondereigentum umgewandelt. An den MEA ändert sich nichts, da die räumlichen Änderungen begrenzt sind...

    Bei uns wird es mit den Fristen Notarfreundlicher gehandhabt... Zumal ich hier meinen Amtsvorgänger auch in Schutz nehmen muss: Der Notar hat stehts (bis auf das letzte Mal) reagiert und hat Mal für Mal Punkte der ZwVfg bereinigt.


  • :zustimm:

    Bei mir geht immer schon die erste ZwVfg. mit Fristsetzung nach § 18 GBO und Zurückweisungsandrohung gegen EB an den Notar.

    Wenn ich nett bin, gibt es dann noch eine Erinnerung nach fruchtlosem Fristablauf aber dann ist Schluss, wenn der Notar nicht Gründe für weitere Fristverlängerungen nennen kann.



    Sehr gut Herr Kollege, weitermachen.

    Leider machen es nicht alle so. Wenn man dann bei einer Änderung der Geschäftsverteilung einen Bezirk übernimmt, in dem anders verfahren wurde, freut sich der Blutdruck.
    @andi:
    Ich halte eine klare Linie für notarfreundlicher und auch für im Sinne der Betroffenen. Man spart viel Zeit und bei Vorliegen eines Grundes kann man ja jederzeit Fristverlängerung gewähren.


  • @andi:
    Ich halte eine klare Linie für notarfreundlicher und auch für im Sinne der Betroffenen. Man spart viel Zeit und bei Vorliegen eines Grundes kann man ja jederzeit Fristverlängerung gewähren.



    grundsätzlich :zustimm:. Hätte mir in diesem Fall aber leider auch nicht weitergeholfen, da -wie gesagt- der Notar immer auf Teile der ZwVfg eingegangen ist. Bei tlw. Vollzug sehe ich nur dann einen Zurückweisungsgrund, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erscheint...

    Aber: was tun? So langsam neuge ich dazu, den zweiten Notar nochmal anzurufen und ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass er sich doch bitte noch einen Monat gedulden soll (tut mir nur für den Egt. leid...)

  • Ich würde nicht auf die Rangfähigkeit abstellen. § 17 GBO spricht nur davon, dass die Anträge dasselbe Recht betreffen. Dass ist hier der Fall. Die Änderung der Teilungserklärung betrifft das Eigentum genauso wie die später beantragten Eintragungen.


    Dem stimme ich voll und ganz zu. Da die Änderung der Teilungserklärung vorliegend auch Gemeinschaftseigentum betrifft, ist auf jeden Fall dasselbe Recht (nämlich das Eigentum) betroffen. Der Antrag auf Änderung der Teilungserklärung muss zuerst vollzogen werden - ob nun durch Zurückweisung oder durch Eintragung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ausgangsfrage: Wie HorstK: Eindeutig ein Fall des § 17 GBO, auf die Frage nach dem Rang kommt es nicht an.

    § 18 GBO schreibt eine Zwischenverfügung vor, die ein Erledigungsdatum X nennen muss. Ob eine Zurückweisungsandrohung überhaupt erforderlich ist, ist umstritten. Allerdings geht es nicht an, dass sich der Fristlauf jedesmal irgendwie verlängert, wenn der Antragsteller geruht, mal wieder einen Teil zu erledigen. Wenn die Zwischenverfügung am Tage X nicht vollständig erledigt ist, dann ist der Antrag zunächst einmal ohne Weiteres zurückweisungsreif. Ob man dann kulanterweise die Frist wieder verlängert, steht im freien Ermessen des Rechtspflegers, da gibt es keinen Anspruch drauf, weil etwa die Zwischenverfügung mittlerweile schon teilweise erledigt wäre.

    Hier hat sich das ja nun offenbar etwas anders entwickelt...

    ==> Schreiben an den ersten Notar, dass die Frist zur vollständigen Erledigung letztmalig bis X (ich würde 2 bis maximal 3 Wochen nehmen) verlängert wird. Ende. Fertig. Er hat mehr als genug Zeit gehabt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ==> Schreiben an den ersten Notar, dass die Frist zur vollständigen Erledigung letztmalig bis X (ich würde 2 bis maximal 3 Wochen nehmen) verlängert wird. Ende. Fertig. Er hat mehr als genug Zeit gehabt.


    Völlig richtig!

    Einige Notaren klagen dann gern, dass die Behebung eben viiiiieeeel Zeit bräuchte, weil man ja z.B. nun zig Zustimmungserklärungen beibringen müsste.
    Dieser Vortrag verkennt aber leider völlig, dass die fehlenden Unterlagen eigentlich schon vor Antragstellung hätten besorgt werden müssen, wenn das Büro anständig gearbeitet hätte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • die Androhung mit Fristablauf ist nun schon raus. Ich denke, ich werde das jetzt mal sehr eng begleiten... :D

    und in 14 Tagen 'ne Zurückweisung schreiben... Dann ist der Rest auch kein Problem mehr. Wie ich nun mein Glück kenne, kommt bis dahin die ZU an den Eigentümer nicht zurück (leider hatte mein Amtsvorgänger vergessen ihm eine Zwischenverfügung zu schreiben, obwohl er anfangs originär aufgetreten ist).

    Danke und Grüße!

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