GbR und Verfügungsbeschränkung

  • :akteferti
    ... und ich wollte euch auch daran teilhaben lassen.

    Ich habe eine GbR bestehend aus A und B. B überträgt ihren 50% Anteil an A, sodass A "Alleingesellschafter" wird.
    Das bedeutet ja erst mal grundsätzlich, dass die Gesellschaft beendet wird. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung auf A über (vgl u.a. Schöner/Stöber 14 Aufl. Rn 982 c; §§ 719 BGB,738 BGB).

    In der Urkunde steht allerdings:
    Nunmehr tritt B ihren Geschäftsanteil an A mit sofortiger dinglicher Wirkung, jedoch unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts und der Abtretung ab, dass sie (B) aus der Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten frei ist. :gruebel:

    (...)
    Es wird bewilligt und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass A als Alleineigentümer einzutragen ist und dass die auf Grund der vereinbarten auflösenden Bedingung bestehende Verfügungsbeschränkung des Erwerbers im Grundbuch vermerkt wird.

    Die Grundbuchberichtigung macht mir weniger Gedanken, B hat ihren Anteil übertragen und damit löst sich die GbR auf und A wird Alleineigentümer.
    Aber ich bin der Meinung, dass ich die Verfügungsbeschränkung nicht eintragen kann, weil ja gar keine BGB Gesellschaft mehr da ist, bei der A verfügungsbeschränkt sein könnte.
    Alles, was ich zu diesem Thema gefunden habe, war ein Artikel im DNotZ und im Demharter 25 Aufl. zu § 13 GBO Rn 33 ff, dass man so eine Verfügungsbeschränkung wohl grundsätzlich eintragen kann, allerdings wird dabei immer davon ausgegangen, dass da noch eine GbR besteht.
    Ich tendiere gerade stark dazu, die Grundbuchberichtigung zu machen und den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückzuweisen bzw. den Antrag zurücknehmen zu lassen.

    Hat jemand noch eine andere Idee oder Erfahrung mit dem Thema?:aufgeb::hair:

  • Ich würde mir zunächst die Frage stellen, ob mich das alles in Zeiten, in denen die GbR als rechtsfähig anerkannt ist, überhaupt noch interessieren würde...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In der Form kannte ich das bislang nur bei Erbengemeinschaften (Schöner/Stöber Rn. 970). Vereinigen sich da alle Anteile einmal in einer Person, ist eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich (Rn. 966). Wegen der Gründe hierfür wird in der bei Schöner/Stöber zitierten Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828) nicht auf erbrechtliche Besonderheiten abgestellt. Aus dem Gesellschaftsrecht fällt mir jetzt auch keine Vorschrift ein, weshalb ein Wiederaufleben der Gesellschaftsanteile nicht ebenso ausgeschlossen sein sollte. Ich sehe auch nicht, daß die zwischenzeitlich anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR daran etwas ändert. Ich würde daher sagen, Du hast recht. Vor einem Teilvollzug solltest Du aber in jedem Fall nochmals Rücksprache mit dem Notariat halten.


  • In der Urkunde steht allerdings:
    Nunmehr tritt B ihren Geschäftsanteil an A mit sofortiger dinglicher Wirkung, jedoch unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts und der Abtretung ab, dass sie (B) aus der Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten frei ist. :gruebel:



    Ich verstehe den Sinn dieser Vereinbarung überhaupt nicht...

    Normalerweise wird die Abtretung des Geschäftsanteils doch aufschiebend bedingt erteilt, z.b. bei Zahlung eines bestimmten Betrages oder dergleichen. Hier geht es ja anscheinend nur um die Freistellung von Verbindlichkeiten. Aber dies ist doch über § 736 BGB iVm § 160 HGB nicht möglich.

    Die Eintragung einer solchen Verfügungsbeschränkung ist nicht möglich. Würde Rücksprache mit dem Notar halten, um zu klären ob eine Teilvollzug gewünscht ist.

  • Denn Sinn hinterfrage ich bei dieser speziellen BGB Gesellschaft nicht mehr :cool:, aber ich denke, sie möchte aus der Bankhaftung raus, und wenn das nicht geht, dann wieder zurück ins Grundbuch. Aber ob das dann so einfach geht, darüber mach ich mir Gedanken, wenn diese Bedingung eintritt.
    Danke, werd mich jetzt mal mit dem Notar in Verbindung setzen (:telefonie ) und die Sache endlich beenden... :akten

  • Ähnliche Fallkonstellation hatte ich:

    A + B als Gesellschafter einer GbR als Eigentümer

    B scheidet aus der Gesellschaft aus. Konsequenz: Anwachsung Gesellschafteranteil B an A. Somit eigentlich Grundbuchberichtigung, da ja außerhalb Grundbuch Eigentum gewechselt hat.
    Mal davon abgesehen, dass die BGB-Gesellschaft vorbei ist, da nur noch 1 Gesellschafter...

    ... beantragt Notar Eintragung Verfügungsbeschränkung für den vorbehaltenen Rücktritt vom Übertragungsvertrag.

    Habe den Antrag insoweit zurückgewiesen mit der Begründung, dass der A Alleineigentümer durch gesetzlichen Übergang (Anwachsung) wird und nicht aufgrund Übertragung eines Gesellschaftsanteils.

    Ergebnis: Beschwerde, LG sagt: GBA trag ein: "Die Übertragung des Grundbesitzes durch notariellen Vertrag vom xx.xx.xxxx - Ur.Nr. xxx/xx (Notar xxx, xxx) - ist auflösend bedingt. Die Bedingung tritt mit Rücktritt des Veräußerers ein." (ja, genau so steht das im Beschluss)
    Begründet wird dies mit einer absoluten Verfügungsbeschränkung gem. § 161 BGB und dass es sich um eine Übertragung handelt.
    Auf meine Ausführung, dass es sich vorliegend um einseitiges Rechtsgeschäft handelt (Kündigung/Austritt aus GbR dessen Folge erst die Anwachsung kraft Gesetzes ist) und nicht um einen zweiseitigen Vertrag mit Möglichkeit des Rücktrittsvorbehaltes handeln, ist man leider nicht eingegangen.

    Wobei ich die vom LG vorgegebene Eintragung selbst bedenklich finde, da m.M. § 161 BGB eine relative Verfügungsbeschränkung sein dürfte und die Eintragung ohne genaue Bezeichnung des Berechtigten (woher soll den jemand wissen, wer der Veräußerer ist, immerhin steht in Abteilung 1 als Grundlage der Eintragung das Ausscheiden eines Gesellschafters/Anwachsung drin)... naja ihr könnt es euch denken.
    Nur was soll man anderes tun, als genau so einzutragen, wenn man einen Beschluss vom LG bekommt, in welchem ausdrücklich drin steht, dass das GBA angewiesen wird, die Eintragung wie zitiert vorzunehmen.

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