Sicherungshypothek wegen Abfallgebühren?

  • Hallo,

    habe einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Abfallgebühren vorliegen.

    Weiß jemand ob diese Forderung einem Zwangsverwaltungsverfahren unterliegt?

  • Abfallgebühren sind öffentlich Lasten des Grundstücks unter der von Rainer MDVZ genannten Bedingung. Ist dies der Fall, kann der Abfallentsorger (häufig die Gemeinde oder eine zugehörige Organisation) einen Antrag auf Eintragung einer ZwaSiHyp im Verwaltungszwangsverfahren stellen, die Forderung kann dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 aufschiebend bedingt sein...

  • Von aufschiebend bedingt steht gar nichts im Antrag :gruebel:?

    Woraus ergibt sich denn die aufschiebende Bedingung?

    Aber grundsätzlich kann diese Sicherungdhypothek im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen werden, da die Abfallgebühren öffentliche Lasten sind. Richtig verstanden?

  • Von aufschiebend bedingt steht gar nichts im Antrag :gruebel:?

    Woraus ergibt sich denn die aufschiebende Bedingung?

    Aber grundsätzlich kann diese Sicherungdhypothek im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen werden, da die Abfallgebühren öffentliche Lasten sind. Richtig verstanden?



    Sorry, hab es oben geändert.
    Die Forderung kann dann aufschiebend bedingt sein. Wenn davon nix im Antrag steht, ist das nicht weiter zu beachten...

    Die SichHyp kann bei vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen eingetragen werden.


  • Aber grundsätzlich kann diese Sicherungdhypothek im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen werden, da die Abfallgebühren öffentliche Lasten sind. Richtig verstanden?



    Sie können auch im Wege des Verwaltungszwangsverfahren eingetragen werden, wenn sie nicht öffentliche Last sind. :cool: (In Brb sind sie es nämlich nicht). Maßgeblich ist allein, ob es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, s. obigen Link von rainer.


  • Aber grundsätzlich kann diese Sicherungdhypothek im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen werden, da die Abfallgebühren öffentliche Lasten sind. Richtig verstanden?



    Sie können auch im Wege des Verwaltungszwangsverfahren eingetragen werden, wenn sie nicht öffentliche Last sind. :cool: (In Brb sind sie es nämlich nicht). Maßgeblich ist allein, ob es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, s. obigen Link von rainer.



    Vorsicht, wenn es öffentliche Lasten im Sinne des § 10 I Nr. 3 ZVG sind, dann können sie grundsätzlich nicht eingetragen werden, s. § 54 GBO.
    Ausnahme ist hier die o.g. angesprochene aufschiebend bedingte Eintragung für den Fall, daß der gesetzliche Vorrang wegfällt. M.E. ist das aber so auch zu beantragen.


  • Vorsicht, wenn es öffentliche Lasten im Sinne des § 10 I Nr. 3 ZVG sind, dann können sie grundsätzlich nicht eingetragen werden, s. § 54 GBO.
    Ausnahme ist hier die o.g. angesprochene aufschiebend bedingte Eintragung für den Fall, daß der gesetzliche Vorrang wegfällt. M.E. ist das aber so auch zu beantragen.



    Jetzt wo du es sagst, fällt es mir doch wieder ein...

    Die Forderung ist durch ihre Stellung in § 10 Abs 1 Nr. 3 ZVG bevorzugt. Für die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Forderungen besteht durch die Vorrechtsstellung bereits eine Sicherung. Die Eintragung einer ZwaSiHyp wäre damit eine unzulässige Doppelsicherung...
    Sollten also bei euch die Abfallgebühren öffentliche Lasten sein und im Verwaltungszwangsverfahren hier beantragt werden, muss in dem Antrag auch die aufschiebende bedingung mit rein...

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