Das geht doch über den GV. Dieser fertigt eine Kopie an und stellt diese zu.
Tabellenauszug als vollstreckbare Ausfertigung
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Stella -
26. Juni 2008 um 15:23
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Mosser, einen gerichtlichen Vergleich hatte ich erst einmal und da ging es ohne vollstreckbare Ausfertigung.
Danke, Rainer! Auf so etwas Einfaches wäre ich nie gekommen!
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Hi, ich hänge mich hier mal an, weil die Überschrift passt. Und zwar hab ich folgende Fragen zur Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges. Hab jeden Kommentar gelesen, den ich hier finden konnte, Zweifel hab ich immer noch.
1. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist aufgehoben. Nachrangige Inso-Gläubiger sind noch nicht vollständig befriedigt worden. Die beantragen jetzt einen vollstreckbaren Tabellenauszug für ihre Restforderungen. Gegen wen oder was sagen sie nicht. Geht das?
2. Ein Insolvenzverfahren über eine GmbH ist wegen MUZ eingestellt worden. Jetzt beantragt ein Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug. Kommt mir seeeehr spanisch vor. Was sagt ihr dazu?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
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Wenn die unbedingt einen vollstreckbaren Tabellenauszug haben wollen, dann gib ihnen den doch. Was steht denn dem entgegen?
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Ich meine auch, da ist doch § 201 Abs. 2 InsO relativ klar. Gebt dem Volk, was das Volk haben will;)...
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Okay, bei der GmbH wäre ich mit der stumpfen Erteilung einverstanden.
Aber ist dann beim Nachlassinsolvenzverfahren ein vollstreckbare Ausfertigung gegen den Nachlass zu erteilen? Einfach so? Oder eine 727er gegen den Erben?
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Ich würde eine einfache Klausel erteilen. Du kannst natürlich auch im Rahmen einer Aufklärungsverfügung die entsprechende Klarstellung des Antrages anregen.
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Ja, Ihr habt Recht.:daumenrau Ich bin überzeugt. Vielen Dank.
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Gläubiger beantragt zwei vollstreckbare Ausfertigungen der Tabelle und die Zustellung durch das Insolvenzgericht (§ 750 Abs. 1 ZPO).
Zwei vollstreckbare Ausfertigungen sollten möglich sein, aber Zustellung durch das Insolvenzgericht???
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Da eine Zustellung des Tabellenauszuges nicht vorgeschrieben ist und ich auch keinen Grund sehen würde, diese anzuordnen, ist Zustellung nach §§ 166 ff ZPO wohl ausgeschlossen.
Damit verbleibt die Zustellung auf Betreiben der Partei nach §§ 191 ff. ZPO und damit gemäß § 192 ZPO über den Gerichtsvollzieher. -
Ja, zu dem Ergebnis komme ich auch, danke Dir.
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