Tabellenauszug als vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo allerseits!

    Mir legt jemand eine vollstreckbare Ausfertigung aus einer Insolvenztabelle vor. Die Klausel lautet "Vorstehendes dient der Zwangsvollstreckung" (na ja :gruebel:). Was ich mich aber vor allem frage ist, was ist hier mit der Zustellung? Erfolgt die von Amts wegen? Hat der Gl. sie zuzustellen?

    Danke für Eure Hilfe
    Stella

  • Hab auch grad den Fall.

    Zustellung müsste wohl an den Insolvenzverwalter veranlasst werden.
    Müsste der Antrag auf Erlass eines PfüB auch gegen den Insolvenzverwalter lauten?

  • Gläubiger beantragt Erlass PfüB gegen Schuldner.
    Titel ist ein vollstreckbarer Tabellenauszug.
    Eine Zustellung fehlt.

    ich habe keine Kenntnisse darüber, ob der Schuldner noch im laufenden Verfahren, WVP ist oder bereits die RSB erteilt ist.
    Der Tabellenauszug deutet auf ein laufendes Verfahren hin. Er datiert vom 23.12.2010.

  • Der Stand des Insolvenzverfahrens sollte unbedingt geklärt werden. Im laufenden Verfahren sind Vollstreckungen nach § 89 InsO, in der Wohlverhaltensperiode nach § 294 InsO für Tabellengläubiger nicht zulässig. Die Eröffnung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

    Nach Erteilung der RSB wandelt sich die Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit, d.h. der Schuldner kann noch freiwillig zahlen, aber der Gl. darf nicht vollstrecken. Strittig ist, ob das von dem Vollstreckungsorgan berücksichtigt werden muss oder der Schuldner nach § 767 ZPO klagen muss.

    Bezieht sich das Datum 23.12.2010 auf die Ausfertigung, oder auf das Prüfugnsdatum der Forderung?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Danke für eure hilfreichen Antworten.
    Stand grad ziemlich auf dem Schlauch und habe Quatsch geschrieben.
    An den § 89 InsO hab ich grad gar nicht gedacht.

    Am 23.12.2010 wurde die Ausfertigung erteilt.
    Hab mich nun mit dem Insolvenzgericht in Verbindung gesetzt. Das Verfahren wurde bereits 2005 mangels Masse eingestellt.

    Also werde ich nun den Gläubiger auffordern den Tabellenauszug dem Schuldner direkt zuzustellen.

    Danke und Sorry

  • Ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Die Forderung wurde für den Ausfall festgestellt, das blieb auch bis zum Ende des Verfahrens so.
    RSB wurde nicht erteilt.

    Darf hier ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle für die festgestellte Ausfallsforderung erteilt werden? Mit welchen Paragraphen kann die entsprechende Antwort begründet werden?

    Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe! :)

  • Danke an euch alle, für eure schnelle Antworten :) Nach einiger Recherche habe ich es dann auch gefunden gehabt und habe dann auch einige andere Beiträge hier zu diesem Thema gefunden. Aber wie gesagt: Danke :)

  • Gläubiger (= Krankenkasse) beantragt vollstreckbaren Tabellenauszug wegen vbuH. Ich stelle fest, dass der Gläubiger nicht an der Schlussverteilung teilgenommen hat, weil er bis zum Verfahrensende für den Ausfall festgestellt war. Daraufhin habe ich dem Gläubiger mitgeteilt, dass er keinen vollstreckbaren Tabellenauszug kriegt. Wie ich festgestellt habe, müsste ich aber wegen § 201 InsO einen erteilen (obwohl ich das sehr seltsam finde, da der Gläubiger auch nicht an der Schlussverteilung teilgenommen hat). Wie dem auch sei, jetzt kommt die Krankenkasse mit einem RA um die Ecke gebogen und beantragt nachträgliche Berichtigung des Schlussverzeichnisses, da sie nie abgesonderte Befriedigung geltend gemacht hat und möchte nunmehr als uneingeschränkt festgestellt in das Schlussverzeichnis und in die Tabelle aufgenommen werden (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
    Gleichzeitig wird Erinnerung gegen meine Entscheidung, keinen Tabellenauszug zu erteilen, eingelegt (ich hab das lediglich formlos mitgeteilt). Zudem wird Berichtigung nach § 319 ZPO beantragt. Was nun? Ich könnte jetzt einfach vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, so wie er ist, aber ich fürchte, das wird die KK nicht sonderlich zufrieden stellen. Wie weiter?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Erstmal an den Verwalter zur Stellungnahme, ob die Forderung richtig in die Tabelle aufgenommen worden ist.
    Und dann müsste man m. E. entscheiden:

    a) Aufnahme des Gläubigers in das Schlussverzeichnis
    b) Berichtigung der Insolvenztabelle

    Ich würde aber erst einmal die Stellungnahme des IV abwarten.

    Den Tabellenauszug hättest Du beim ersten Mal schon erteilen müssen, da die Forderung festgestellt ist. Ob für den Ausfall oder nicht ist hier egal.

  • Dass ich hätte erteilen müssen, ist mir mittlerweile auch klar, obwohl ich das nach wie vor seltsam finde. Aber egal.
    Kann man das SV wirklich nachträglich ändern? Das würde dann bedeuten, dass (gesetzt dem Fall, die Feststellung für den Ausfall erfolgte zu Unrecht), dass sich die KK die entgangene Quote vom IV holen könnte?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn man's genau nimmt, hat der Gläubiger ja Recht. "für den Ausfall" gibt es ja als Eintragung in der tabelle nach dem Gesetz garnicht, sondern lediglich "bestritten" oder "festgestellt". Der Unterschied bei für den Ausfall festgestellte Forderungen ist ja nur die Aufnahme ins Schlussverzeichnis. Streng gesetzlich genommen müßte man wahrscheinlich deshalb wirklich die Tabelle berichtigen.
    Eine Aufnahme ins Schlussverzeichnis wiederum meine ich in keinem Fall. Erstens hätte die Gläubigerin das ja im Schlusstermin einwenden müssen. Zweitens ist das Schlussverzeichnis ja nicht unrichtig, sondern nur logisch. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung für den Ausfall feststellt, kann er sie natürlich auch nicht ins SV aufnehmen, wenn die Gläubigerin keinen Ausfall mitteilt:D. Das der Insoverwalter vielleicht haftbar gemacht werden kann, ist natürlich eine ganz andere Sache.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!