Wirtschaftlich oder nicht?

  • Angemeldet ist ein Verein, dessen Zweck lautet:
    „Vereinszweck ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen ideellen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder.
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, ebenso jede politische Betätigung.“

    Hättet ihr damit ein Problem? Ich kann mir nur im Zusammenhang mit dem Namen denken, worum es in etwa geht. (schade, dass ich den hier nicht schreiben darf)
    Im Prinzip soll meiner Meinung nach die Einziehung von Forderungen gefördert werden. :sehrverda
    Ganz weit getrieben und mit etwas Sachverstand könnte der Name auf die Führung eines Inkassobüros deuten.

    Zudem kommt mir auch der Beitrag von 100 Euro pro Jahr verhältnismäßig hoch vor und die Mitgliederversammlungen sollen auch nur alle 3 Jahre stattfinden.

    Bin mal gespannt auf eure Meinung. Mir zumindest ist das nicht so ganz geheuer.

  • Und ob ich ein Problem damit hätte. Der Vereinsname sagt ja schon aus, dass u.a. wirtschaftliche Interessen gefördert werden sollen. Die Zweckformulierung kann so gewählt sein, dass wahre Absichten durchaus kaschiert werden sollen. Die Vereinsvorstellungen würde ich mir vorsichtshalber ausgiebig erklären lassen.

  • Ausgiebig erklären lassen, ggf. der IHK vorlegen lassen und im Zweifel ablehnen" Denn: sind sie erstmal drin, bekommt man die schwarzen Schafe kaum noch heraus!!!!

  • Das sehe ich anders. Die Förderung wirtschaftlicher Interessen ist zulässig und kein Grund für eine Ablehnung oder eine Nachfrage. Das ist auch nicht mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in § 21 BGB zu verwechseln. Man denke an die Wirtschaftsförderungsvereine, die es in vielen Städten gibt. Selbst die Unterstützung bei der Geltendmachung wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen der Mitglieder wäre durchaus erlaubt, so lange sich das Ganze im Rahmen des RBerG bewegt.

    Der Mitgliedsbeitrag ist weder ungewöhnlich hoch noch ein Kriterium für die Eintragungsfähigkeit. Auch Mitgliederversammlungen alle drei Jahre sind unproblematisch. An Hand des Zwecks kann man jedenfalls nicht auf Forderungseinziehung oder Inkassobüro kommen.

  • Zitat von § 21 BGB

    An Hand des Zwecks kann man jedenfalls nicht auf Forderungseinziehung oder Inkassobüro kommen.



    Natürlich hat man die Akte nicht vor Augen, aber wenn laut TE schon der Verdacht nahe liegt, halte ich es gleichwohl für sinnvoll, abzuchecken, was genau hinter dem Verein steckt. Ich habe die Wirtschaftsförderung im Sinne des Beitrags von § 21 BGB nicht so verstanden. Das wird im Zweifel nur der Akteninhalt hergeben i.V.m. Aufklärung.

  • Stimme 13 und Diabolo zu:
    In dem Moment, wo ich Zweifel habe (egal woher, aber der Name ist m.E. ein deutliches Anzeichen), würde ich auch weiterermitteln.

    Leider hilft bei uns die IHK-Anfrage nicht so richtig weiter, bei 5 verschiedenen Anfragen hat unsere IHK 5x bestätigt, dass der Verein nicht wirtschaftlich ist.
    Mindestens 3x hat sie damit meiner Meinung nach voll daneben gelegen, aber das hat sich dann erst nach der Eintragung gezeigt...
    Und wie Diabolo schon gesagt hat: Sind sie erstmal drin...:mad:

  • Die nachfolgende Entscheidung ist evtl. noch hilfreich:

    Zitat


    1. Rechtsfähigkeit nicht durch eine Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Verleihung. Liegt daher kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein vor, ist die Eintragung abzulehnen.

    2. Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit. Dabei ist die Annahme eines Idealvereins nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Zur Erreichung seiner ideellen Ziele darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, ohne den Status eines Vereins im Sinne des § 21 BGB zu verlieren. Die unternehmerische Tätigkeit darf allerdings nicht Hauptzweck des Vereins sein.

    3. Ob aber ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln. Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreitet. Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt.

    KG, Beschl. V. 26.10.2004 – 1 W 269/04

  • Die Angaben von "mebo82" lassen aber für mich nicht einmal einen begründeten Verdacht auf die Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Wie bereits geschrieben: sogar eine Unterstützung bei der Geltendmachung von Forderungen der Mitglieder wäre grundsätzlich möglich. Neben Wirtschaftsförderungsvereinen muss man sich nur einmal Lohnsteuerhilfevereine und Abmahnvereine ansehen, um die Möglichkeiten von Vereinen abzuschätzen.

    Eine entsprechende Verfügung des Gerichts könnte auch ein "böswilliger" Verein schon mit dem Hinweis auf

    Zitat

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen

    oder mit einem oder zwei nichts sagenden Sätzen erledigen. Solche Aufklärungsversuche bringen nichts und ein Verdacht ist kein Ablehnungsgrund. Die Prüfungsmöglichkeit des Registergerichts ist hier sehr begrenzt. Ich habe bereits einer Handvoll Vereine die Rechtsfähigkeit wegen ihrer Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entzogen und alle hatten nach der Satzung einen unverfänglichen Zweck.

  • Es ist doch aber sinnfrei, wenn jeder "böswillige" Verein mit zwei, drei leeren Phrasen das Registergericht aushebeln und jede noch so zweifelhafte Tätigkeit unter dem Mantel des Nebenzweckprivilegs verstecken kann. Ich habe das von je her recht streng gehandhabt, ohne dass es letztlich Schwierigkeiten gab. Die Verdachtsmomente vom TE kann ich natürlich ohne Akte nicht bewerten, aber der Vereinsname wird es allein wohl nicht sein...
    Wenn das Registergericht auf so billige Weise gezwungen wird, sich eine Vereinslaus ins Register zu setzen, die man dann schlecht wieder entfernen kann, bekomme ich Nackenziehen. Ich weiß nicht, welche Umstände § 21 BGB das Glück beschert haben, später solche Wirtschaftsvereine zu entlarven, aber einfach ist das wohl nicht, wenn man sich seitens des Vereins immer wieder auf die Vorab-Prüfung und erfolgte Eintragung berufen kann.

  • Meines Erachtens heißt es in der Kommentierung zum Vereinsrecht doch, dass auch die tatsächlichen Umstände zu ermittel/berücksichtigen sind. Der Rechtspfleger sei nicht allein an die Satzung gehalten.Ergeben sich daher aufgrund weiterer Ermittlungen wirtschaftliche Tätigkeiten, ist abzulehnen. Ergeben sich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, eben eintragen.
    Das ist doch die Prüfung. Sonst macht das ganze gar keinen Sinn. dann würde jeder irgendwas schreiben, um das Gericht zu befriedigen, aber tatsächlich was anderes tun.
    @ § 21 BGB: klar ergeben sich aus dem obigen Votrag nicht unbedingt wirtschaftliche Tätigkeiten. Der name kann aber ein indiz sein und mebo82 scheint mir ein Verdacht zu haben. dann ist es doch legitim, weiter zu prüfen. Hätte er keinen Verdacht, würde er ja auch wahrscheinlich direkt eintragen - nach den üblichen 1000 Zwischenverfügungen im Vereinsrecht

  • Zitat von Diabolo

    Hätte er keinen Verdacht, würde er ja auch wahrscheinlich direkt eintragen - nach den üblichen 1000 Zwischenverfügungen im Vereinsrecht



    Ich bin doch aber eine Sie :heul:

    Zum Thema: Klar hab ich einen Verdacht, und deshalb werd ich jetzt erstmal ein Schreiben los schicken.
    Nach welcher Vorschrift kann ich denn eigentlich in Vereinssachen die IHK anhören? War mir bislang nicht bekannt dass das geht. Liegt vielleicht auch da dran, dass ich diese Möglichkeit bislang nicht gebraucht habe.

  • Und wo läge eurer Meinung nach denn der ideele Zweck? Sind die dann auch selbstlos tätig? Das wäre sicherlich dann eine Vereinigung von Chirugen, welche eine Gemeinschaftspraxis zu diesem Zweck einrichten würden.
    Ganz klar: wirtschaftlicher Hauptzweck. Ziel: Umwandlung aller Geschlechter und zurück!
    Hmmmmmmmm???? Bin jetzt irgendwie verwirrt!

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