Amtswiderspruch bei nicht vollzogenem Antrag

  • Hallochen,

    ich habe ein Thema, was uns im Hause beschäftigt.

    1998 wurde ein Antrag auf Eigentumsumschreibung für die jetzigen Eigentümer nebst Eintraung eines Vorkaufsrechtes für den ersten Verkaufsfall zugunsten einer dritten Person (Unternehmen) gestellt. Die Eintragung des Vorkaufsrechts wurde nicht vollzogen. Die EU erfolgte im Juli 1998.

    Im August 2007 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet; der entsprechende Vermerk eingetragen. In Abt. 3 an erster Rangstelle ist eine GS eingetragen. Das GB ist ansonsten lastenfrei.

    Nun kommt der Notar und regt die Eintragung eins Amtswiderspruchs an, weil das Grundbuch wegen der fehlenden Eintragung des VorkaufsR unrichtig sei.

    Unsere Überlegungen nun:

    Ein Amtswiderspruch wegen der fehlenden VorkaufsR kann nicht eingetragen werden, weil ja überhaupt nichts eingetragen wurde.

    Wird der Antrag nun nachträglich vollzogen, geht der ZV-Vermerk vor.
    Ist wegen der fehlerhaften Rangstelle nun der Amtswiderspruch einzutragen? Der Nichtvollzug eines Antrages ist doch keine Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift, oder?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    PS: Das Vorkaufsrecht wäre nach der GS einzutragen gewesen.





  • Wird der Antrag nun nachträglich vollzogen, geht der ZV-Vermerk vor.
    PS: Das Vorkaufsrecht wäre nach der GS einzutragen gewesen.



    :gruebel: Hab ich da geschlafen in der Ausbildung? Seit wann hat ein Vermerk einen Rang? Er ist doch kein Recht, sondern eben nur ein Vermerk. Nach Sachlage Vorkaufsrecht eintragen, fertig. Die Zwangsversteigerung hat doch vor Zuschlag überhaupt keinen Einfluß auf das Grundbuch.

  • Das Vorkaufsrecht ist nicht entstanden, weil die nach § 873 BGB erforderliche Grundbucheintragung fehlt. Das Grundbuch ist in Bezug auf die Nichtexistenz des Vorkaufsrechts demzufolge richtig und nicht unrichtig. Bereits deshalb scheidet ein Amtswiderspruch aus. Wenn das Vorkaufsrecht jetzt aufgrund des bisher noch nicht erledigten damaligen Eintragungsantrags eingetragen wird, kann es nur die Rangstelle erhalten, die aktuell noch frei ist (§ 879 BGB). Auch in dieser Hinsicht ist von einer Grundbuchunrichtigkeit also keine Rede. Wenn das Vorkaufsrecht im Rahmen der Versteigerung erlischt, wird es leider auf eine Amtshaftung hinauslaufen. Der Notar hätte die Eintragungsmitteilung aus dem Jahr 1998 aber auch kontrollieren müssen.

  • :meinung:

    Kein Amtswiderspruch möglich, da das VKR bisher nicht entstanden ist. Das Recht jetzt an rangbereiter Stelle eintragen und fertig.

  • :zustimm: zu Nemo. Du kannst das Vorkaufsrecht heute mit dem richtigen Rang eintragen. Überhaupt kein Problem hast du des weiteren wenn der Gläubiger aus dem Grundpfandrecht das ZVG Verfahren betreibt, da das Vorkaufsrecht auch wenn es richtig im Jajre 1998 eingetragen worden wäre nach ZVG erlöschen würde. Dann würde ich dem Berechtigten des Vorkaufsrecht Becheid geben das die ZVG läuft und er sein nunmehr eingetragenes recht anmelden soll , § 9 ZVG , dem ZVG Gericht würde ich auch bescheid geben das ohne Fehler des GB Amtes sie ja den Berechtigten als beteiligten behandelt hätten.
    Ein Problem hättest du nur wenn ein persönlicher Gläubiger betreibt wegen der 6 . Rangklasse des § 10 ZVG.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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