Zinsen titulieren

  • Ok, ok. Ich werde versuchen, dem Mdt. einen ZV-Auftrag schmackhaft zu machen und auf die Titulierung zu verzichten.
    Begründen kann ich das mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei einer dem Grunde nach titulierten Forderung, sehe ich das richtig?

  • Ich kann übrigens nix dafür, ich bin so.:eek:

    :D und das ist auch gut so :D


    Teilvollstreckung geht nicht, da die Zinsen in Abhängigkeit des Betrages tituliert sind. Also Schreiben an Mandant:
    - Hinweis auf Verjährung
    - Möglichkeiten (verjähren lassen oder ZV Kosten zahlen/vorstrecken),
    wobei ich zur 1. Möglichkeit tendiere, weil eben nix zu holen ist und das sich in der REgel nicht soooo schnell ändert. Daher kann man meist froh sein wenn wenigstens ein Teil realisierbar ist und nicht noch ein Riesenzinsbetrag vor sich hergeschoben wird.

    Schriftlich beantworten lassen und für Rückfragen jederzeit erreichbar (das übliche blabla).
    Nachweis inne Akte und gut iss

  • Ich bin jetzt doch einigermaßen verwirrt :confused:, aber die BGH-Entscheidungen sind ziemlich eindeutig. Mein Studienkommentar schweigt sich zu den maßgeblichen §§ aus und nen Palandt hab ich nicht zu Hause. Werde mich dann wohl Montag im Büro nochmals mit dem Thema befassen.

    Dieses "Gerücht", dass man den Zinsbetrag titulieren lassen kann, hält sich schon lange und hartnäckig - ich hab das bislang selbst nie probiert, habe immer im Falle des Falles Mandanten auf anstehende Verjährung und die mögliche Unterbrechung durch ZV-Maßnahme hingewiesen (eher aus Kosten- und Zeitgründen). Es gibt sogar Kollegen und Kolleginnen, die schwören, dass sie die Zinsen im Festsetzungsverfahren titulieren lassen haben. Geniesserin hat über diese Möglichkeit im Ausgangsbeitrag ganz offensichtlich auch nachgedacht und von ungefähr kommen solche Ideen nicht. :gruebel:

    Anwälte sollten es besser wissen und gar nicht erst versuchen, von Renos für ein unlösbares Problem eine Lösung zu finden.

    Wieder was gelernt. Oder sollte es Gerichte geben, die solche Anträge (z.B. im Mahnverfahren) durchwinken, da ja Rechtsschutzbedürfnis nicht geprüft wird?

    Ich war mir jedenfalls sicher, dass das gehen würde mit der neuerlichen Titulierung und ziehe diese Auffassung -wenn auch noch ein wenig zweifelnd- zurück. :oops:

  • ich hab das erst vor kurzem geprüft und bin mir daher sicher.

    Ich hatte einem Mandanten empfohlen auf knapp 10.000 € Zinsen zu verzichten, was er Zähneknirschend auch gemacht hat, aber bevor noch mehr Geld rausgeworfen wird, um am Ende sagen zu können "hey, ich bekomme (fiktiv) noch ne Mio von Dir" (die man am Ende nie aufm Konto hat...???)

    Bei solchen Beträgen ärgert es mich ja selber und ich such laaaaange nach einer Lösung, die auch kostenmäßig vertretbar ist. :mad:


  • Es gibt sogar Kollegen und Kolleginnen, die schwören, dass sie die Zinsen im Festsetzungsverfahren titulieren lassen haben.

    Das glaube ich dir und den Kollegen aufs Wort. Das ist sowas wie das Kleine-Einmaleins des Rechts aber da es kein Gesetz gibt, wo das so explizit drin steht wachsen die Stilblüten. :D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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