Kostenfestsetzung nach Tod einer Partei

  • Die Festsetzung ist gg. die unbekannten Erben des Kl. zulässig, Rspr. s.o., BFH, V K 1/05, bei nachträgl. Kenntnis des Rnf. ist das Rubrum bei ES-vorlage zu berichtigen, vgl. BFH a.a.O. . Das KfB-verfahren ist fortzusetzen, §§ 86, 246 ZPO, Zustellung an RA. Hier, Antrag !, auf Aussetzung, dem ! ist zu entsprechen. Allein die Mitteilung vom Tod ist noch kein Antrag auf Aussetzung. Fortsetzungsantrag benötigt Erbschein.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Bekl. selbst nach Angabe nicht mehr aktivleg. ist, sein Antrag folglich unzulässig. Für die RSV bedarf es einer Rnf.-klausel auf der KGE, vgl. BGH, VIII ZB 69/09, welche vorliegend mangels qualifiziertem Nachweis, § 727 ZPO, wohl nur bei ausdrückl. Zugeständnis des Schuldners in Betracht kommt, vgl. BGH, VII ZB 23/05.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Stellungnahme des Kl.Vertr.:
    Kostenfestsetzung ist für die RSV nicht möglich. Ebenso wenig wie eine Festsetzung zugunsten des bereits verstorbenen Beklagten. Hier ist zunächst der gesetzliche Weg zu beschreiten, d.h. die Erben zu ermitteln und dann namens und im Auftrag der Erben Kosenfestsetzung zu beantragen.

    Kann ich das als Antrag auf Aussetzung gem. § 246 ZPO werten? Wenn ja, muss ich dann einen Beschluss machen und was steht da drin?

    Sorry, aber ich bin blutiger Anfänger:oops:

  • ...Stellungnahme des Kl.-Vertr. kommt (mit Kopie der Sterbeanzeige des Bekl.) mit der Bitte, der Bekl.-Vertr. möge klarlegen, für wen der KfA nunmehr gestellt wird nachdem der Beklagten am 22.11.2013 verstorben ist. Das Verfahren sei nach Ansicht der Kl-Vertr. bis zur Klärung der Erbenstellung und der Frage, ob die Erben das Verfahren aufnehmen auszusetzen.

    ...

    Ne, aber das.

    § 246 "... in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen."

    Tenor: Das Kostenfestsetzungsverfahren wird gem. § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

    Gründe: Der Bekl. ist am ? verstorben. Antrag des Kl. auf Aussetzung wurde gestellt. Der Rnf. ist bisher nicht bekannt und nachgewiesen. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
    RMB:...

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    Savielly Tartakover

  • Ich habe eine abgeschlossene Familiensache, in welcher der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach 11 RVG gegen seinen Mandanten gestellt hat.
    Der Antrag ging an den Antragsgegner zur Stellungnahme und es wurde seitens eines anderen Anwaltes mitgeteilt, dass der Antragsgegner bereits vor Erhalt des Antrags verstorben ist.
    Was nun? Auf Korrektur des Vergütungsantrags (Festsetzung gegen Rechtsnachfolger) warten?

  • Der Antrag ging an den Antragsgegner zur Stellungnahme und es wurde seitens eines anderen Anwaltes mitgeteilt, dass der Antragsgegner bereits vor Erhalt des Antrags verstorben ist. Was nun? Auf Korrektur des Vergütungsantrags (Festsetzung gegen Rechtsnachfolger) warten?


    Hier stellt sich für mich die Frage, in wessen Namen der "andere Anwalt" hier tätig wird. Derjenige muß doch auch den (nicht an ihn adressierten) Brief erhalten und geöffnet haben und diesen RA gebeten haben, eine solche Erklärung (Für den Toten? Für die Erben?) abzugeben. Ich würde diese Antwort an den Antragsteller m. d. B. um Stellungnahme schicken. Der wird ggf. seinen Antrag nun gegen die Erben richten. Für die Rechtsnachfolge ist im Verfahren nach § 11 RVG kein förmlicher Nachweis nach § 727 ZPO erforderlich, solange der/die vermeintliche/n Erbe/n ihre Erbenstellung nicht bestreiten.

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  • Möchte das Thema auch gerne nochmal aufgreifen:

    SV auch: Kostenfestsetzung gegen Antragsgegner. Der ist verstorben und hat den Antrag nicht mehr bekommen.

    Der Ast-Vertreter hatte dann versucht, beim NL-Gericht eine NL-Pflegschaft zu beantragen (alle Erben haben bislang ausgeschlagen).
    Das NL-Gericht hat dies aber wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
    Ferner hat das NL-Gericht nun das Erbrecht des Fiskus festgestellt.

    Was ist nun mit meiner Kostenfestsetzung?

  • Wenn der Fiskus Erbe des Antragsgegners geworden ist, hast Du ja einen Rechtsnachfolger des Antragsgegners. Ich würde der zuständigen Behörde den Kostenfestsetzungsantrag übersenden und später den KFB gegen sie als Rechtsnachfolgerin des Agg erlassen.

    Die Rechtsnachfolge muss vorher aber formgerecht nachgewiesen oder amtsbekannt sein.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der Beklagte ist verstorben - das Verfahren ist ausgesetzt.

    Jetzt beantragt der Klägervertreter die Festsetzung nach § 11 RVG gegen den Kläger. Geht das? :gruebel:


    Das stellt - wie die Vorredner schon schrieben - kein Hindernis dar. Es wäre nur dann eines, wenn der RA des (verstorbenen) Beklagten die Festsetzung nach § 11 RVG beantragen würde (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 11 Rn. 249).

    Außerdem wird ja - wie Frog erwähnt - die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 Var. 3 RVG fällig und zwar 3 Monate nach dem Ruhen des Verfahren (wozu auch die Aussetzung gehört). Da die Hemmung der Verjährung nach § 8 Abs. 2 S. 3 RVG endet, muß dem RA ja denknotwendig eine Möglichkeit gegeben werden, diese anders als durch Klageerhebung (§ 11 Abs. 5 S. 2 RVG beachten) erneut zu hemmen. ;)

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  • Ich danke euch!

    Zu:

    Außerdem wird ja - wie Frog erwähnt - die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 Var. 3 RVG fällig und zwar 3 Monate nach dem Ruhen des Verfahren (wozu auch die Aussetzung gehört).


    Mir war bislang nicht bewusst, dass das Aussetzen des Verfahrens mit dem Ruhen des Verfahrens gleichgesetzt werden kann und daher doch schon Fälligkeit eingetreten ist. Aus irgendeinem Grund nahm ich an, dasss das ausgesetzte Verfahren "mehr" ist als ein ruhendes.

    Dann sorg ich jetzt mal dafür, dass der Rechtsanwalt an sein Geld kommt ;)

  • Guten Morgen Zusammen,

    ich bin neu hier und greife dieses Thema einmal auf.
    Ich bin ReFa und habe folgende Frage:

    Wir haben noch Honorarforderungen gegen unseren verstorbenen Mandanten. Kann man die Kosten gegen die Erben, hier: die Tochter, festsetzen lassen? Aus den vorherigen Posts bin ich nicht so eindeutig schlau geworden. Es wäre total schön, wenn das jemand wüßte.

    Herzliche Grüße und vielen Dank schon mal.

  • Festsetzung gem. § 11 RVG gegen die Erben oder andere Rechtsnachfolger (z.B. durch Abtretung) ist grundsätzlich unproblematisch. Einen Urkundsbeweis der Rechtsnachfolge bedarf es nicht. Bestreitet der Antragsgener allerdings die Rechtsnachfolge ist das ein nicht gebührenrechtlicher Einwand und führt zur Zurückweisung des Antrages.
    (so u.a. auch Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, Rn. 39 zu § 11)

  • Auch bei mir nun der Fall:
    KfB am 29.10.19 gegen den Beklagten (vertreten durch Betreuer) erlassen
    am 06.11.19 Mitteilung über Tod des Beklagten im September 2019, und dass keine Erben bekannt sind durch Klägervertreter.

    Was mach ich nun mit dem Kfb?

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