Hallo liebe Kollegen,
da es in letzter Zeit bei mir häufiger vorkommt,
möchte ich ganz gern Meinungen einholen:
Ein Notar stellt Antrag auf Bew. der Erteilung einer 2. vollstreckb. Ausfertigung. Ich höre zunächst den Antragsgegner an.
(und nun kommt das wiederkehrende Phänomen:)
Der Antragsgegner nimmt Stellung, indem er der Erteilung einer 2. vollstreckb. Ausf. lediglich widerspricht, entweder ohne Begründung oder mit formaljuristisch unerheblichen Begründungen.
In der Regel habe ich dann die Erteilung bewilligt und in den Gründen darauf hingewiesen, dass die Einwendungen des Antragsgegners keine formell-rechtliche Relevanz besitzen.
Handhabt ihr das möglw. anders?
Spezialfall:
Der Antragsgegner lehnt einfach nur die Erteilung ab und kündigte an, sich juristisch beraten lassen zu wollen.
Wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen.
Anhörung bei Erteilung 2. vollstreckb. Ausf.
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probatio diabolica -
1. Juli 2008 um 07:59
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Mach ich genauso.
Spezialfall:
Erteilen und ggf. Rechtsmittel erwarten. -
Hatte ich bislang nur einmal, dass sich einer gerührt hat, habe aber trotzdem erteilt (Gründe: s.o.), kam auch nie wieder etwas...
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Wenn die Einwände nicht substantiiert sind, kann man sie nicht berücksichtigen. Evtl. nochmal Frist setzen, um die Einwände zu erläutern.
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ich machs wie Heideröschen
wvA erteilen und Rechtsbehelf abwarten; in aller Regel kommt keins
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