Berufung

  • Hallo,
    ich hab eine Frage zu den Gerichtskosten der Berufung. Wann erhält man eigentlich die Kostenrechnung und nach welchem Wert wird sie berechnet? Wir haben jetzt für unseren Mandanten wegen Fristwahrung über 1.300,00 € Berufung eingelegt. Die Gegenseite hat jetzt ebenfalls über 5.200,00 € Berufung eingelegt. Kriegen jetzt beide Parteien eine Gerichtskostenrechung oder nur wir, weil wir die ersten waren? Und wenn ja, über welchen Wert geht die? Wir haben ja nur über € 1.300,00 Berufung eingelegt.
    Es wäre nett, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet, steh nämlich total auf der Leitung :oops:.
    Danke schon mal vorab!

  • Da solltest Du die eigentlichen Fachmänner, nämlich die Kostenbeamten des mittleren Dienstes fragen. Angesetzt werden die Kosten vom LG. Streitwert wird wahrscheinlich festgelegt werden.
    Wenn ich das noch recht in Erinnerung habe, würde hier auch §§ 45 II, 47, 19 GKG helfen.
    Aber wie gesagt: ich rechne keine Kosten!

  • wie sehen die ANsprüche denn aus? sind die gegensätzlich?

    Also gibts da ne Schittmenge zwischen den beiden Beträgen?

    im Klartext: wenn eure 1300 in den 5200 enthalten sind, dann gibts eine Gerichtskostenabrechnung über 5200, wenn es Anspruch und Gegenanspruch sind - z.B. bei teilweiser Ablehung des erstinstanzlichen Klagantrages, wird zusammengerechnet. 45 GKG.

    Die Kostenendentscheidung (zur Kostenragung - evtl. Quotelung) ergeht sowieso erst zum Schluß.
    Das heißt, ihr bekommt keine getrennten Rechnungen nach jeweiligem Wert, sondern eine Gesamtrechnung aus der Berufungsinstanz (ist ja nur eine Instanz, also zusammenrechnen), die dann anteilmäßig verteilt wird.

    Hat die Gegenseite selbständige oder Anschlußberufung eingelegt? denn dann kann es bei Rücknahme eurer Berufung teuer werden. Die Kostentragungspflicht wird dann im allg. dem Hauptberufungskläger auferlegt.

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