Nachlasskonkurs oder Nachlassinsolvenz

  • SV:
    1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn M. eröffnet.
    Nunmehr nach Prüfung der Schlussunterlagen, vor Abhaltung des Schlusstermins, verstirbt der Schuldner.
    Das Verfahren ist somit in ein Nachlassverfahren überzuleiten.


    Da es die KO ja nicht mehr gibt, müsste das u.A. nach die Nachlassinsolvenz sein, was zur Folge hat, dass es keine bevorrechtigten Gläubiger (wie im Schlussbericht nach KO aufgeführt) mehr gibt.

    Hat jemand mit einem solchen SV schon mal Erfahrung gesammelt?

  • Ich habe diesbezüglich zwar keine Erfahrungen, denke jedoch, dass es bei einem Nachlasskonkursverfahren bleibt:

    Auch nach der KO galt, dass das Verfahren bei Tod des Schuldners in ein Nachlasskonkursverfahren übergeht (Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 214 Rz. 13). Es handelt sich hierbei nicht um ein neues, anderes Verfahren, was sich u.a. daran zeigt, dass das Verfahren auch kein neues Az. bekommt.

    Ein Übergang in ein Nachlassinsolvenzverfahren nach InsO scheitert m.E. auch daran, dass ein Insolvenzverfahren nach InsO etwas anderes ist als ein Konkursverfahren nach KO, nur auf Antrag eröffnet wird und der Schuldner vor seinem Tod wahrscheinlich keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte.

  • #2: chick, dem kann man nur zustimmen!
    Es ist ein laufendens Verfahren nach der "alten" KO und muss nach altem Recht zu Ende gebracht werden, also als Nachlasskonkursverfahren.

  • wird nahtlos in ein Nachlaßkonkursverfahren überführt, vergl. Böhle-Stamschräder/Kilger §. 214, RdNr. 7 und IX ZR 39/03, Seite 7, Absatz 3.
    weil das Konkursverfahren mit dem Tod des Schuldners nicht beendet ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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