Vollstreckungsverbot nach Ankündigung d. Restschuldbefreiung gem. §291 oder §89 InsO?

  • Fall:
    InsO eröffnet, Restschuldbefreiung angekündigt per Beschluß.
    Einzelgläubiger beantragt PfÜB beim Vollstreckungsgericht. Gilt noch §89 InsO, wonach für alle Gl. Vollstreckungsverbot besteht oder besteht nach § 294 InsO dieses Verbot nur für InsO Gläubiger bei diesem Verfahrensstand?:gruebel:

  • Ist der Einzelgläubiger ein Neugläubiger (Forderung nach InsO-Eröffnung begründet) oder ein Insogläubiger ? Grundsätzlich gilt § 89 InsO nur bis zur Aufhebung des Inso-Verfahrens. Danach gilt § 294 InsO. D.h. ein Neugläubiger kann also in Sache pfänden, die nicht von der Abtretung erfasst sind.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke. Da muß ich mich wohl doch nochmal eingehender mit den Phasen des Inso- Verfahrens beschäftigen..... Dachte, die Wohlverhaltensphase gehört noch zum Insoverfahren dazu....:)

  • Praktisch gesehen gehört es ja letztlich mit viel Wohlwollen und einiger Fantasie wirklich dazu...:D

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Eine unglückliche Frage der Begrifflichkeiten:

    Jeder Laie (und auch manch vom "Fach") würden unter dem Insolvenzverfahren als solches das Verfahren von Antrag bis Entscheidung über die RSB begreifen, und als solches wird es ja auch umgangssprachlich bezeichnet (selbst beim Insogericht reden wir bei laufender WVP vom Verfahren)

    Förmlich nach der InsO hat man ein eröffnetes Verfahren, das irgendwann durch Aufhebung oder Einstellung endet. Bei natürlichen Personen schliesst sich dann (bis auf Einstellungen mangels Masse, auch die kann es da geben) die Wohlverhaltensphase bis zum Zeitpunkt 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens an.

    Juristisch sind diese beiden Phasen zu unterscheiden, begrifflich redet man vom "Insolvenzverfahren".

    Mir ist auch noch keine Lösung zwecks begrifflicher Unterscheidung eingefallen. Jeden Schuldner, der anruft, muss man erst mal umständlich den Verfahrensstand aus der Nase ziehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!