Vollstreckung und Fristbeginn

  • Folgendes Problem:

    Urteil vom 01.06.06, rechtskräftig seit 09.06.06.

    Tenor: "30 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen eines Monats"

    Bis wann muss der VU seine Arbeit geleistet haben?

    a) bis zum 01.07.2006 also innerhalb eines Monats ab Urteil oder

    b) bis 10.07.2006 also binnen 1 Monat ab Rechtskraft?

  • Ohne näher nachgeschaut zu haben ist das rechtskräftige Urteil Vollstreckungsvoraussetzung. Daher m.E. ab Rechtskraft. Andere Fristen ( Bew. etc) laufen ja auch ab RKr!

  • Ich bin da etwas unsicher, weil in den Urteilen sonst immer drinstand "...binnen eines Monats ab Rechtskraft" und in § 43 StPO steht ja, ..."der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.":oops:

    Sonst gab es halt die Benennung "Rechtskraft" da war es eindeutig.

    Leider habe ich hierzu (bisher) weder Rechtsprechung noch Literatur gefunden.:confused:

    Weiß jemand wo ich dazu was finden kann?

  • Wie wäre es mit:

    "Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel."

    § 451 StPO?
    Und § 459 StPO????

    Vollstreckbarkeit setzt Rechtskraft voraus.
    § 449 meint alle - wie § 13 I StVollstrO - Entscheidungen im Sinne von § 1 I StVollstrO. Insoweit wird auf Isaak/Wagner, Rn 46ff verwiesen.

  • Zitat von Diabolo

    Ohne näher nachgeschaut zu haben ist das rechtskräftige Urteil Vollstreckungsvoraussetzung. Daher m.E. ab Rechtskraft. Andere Fristen ( Bew. etc) laufen ja auch ab RKr!


    Die Ansicht wird hierdurch gestützt:
    http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/St…ckung/index.php

    Der Verurteilte darf sicher schon vor Rechtskraft beginnen (was er aber vermutlich nicht tut), muss aber vor Ablauf des 9.7.06 fertig sein mit seiner 30-stündigen Arbeit.

  • Alles andere würde auch wenig Sinn machen...
    Angenommen, der Betroffene legt ein Rechtsmittel ein und das Urteil wird aufgehoben. Dann müsste er unter Umständen trotzdem schon seine 30 Stunden abgeleistet haben, wenn die Frist bereits mit dem ersten Urteil beginnen würde. "Das kann doch nicht so sein" würde Großmutter sagen... und die hat meistens Recht ;)

  • [quote=nicky]Ich bin da etwas unsicher, weil in den Urteilen sonst immer drinstand "...binnen eines Monats ab Rechtskraft" und in § 43 StPO steht ja, ..."der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.":oops:

    Sonst gab es halt die Benennung "Rechtskraft" da war es eindeutig.


    Also, so ein Urteil sollte man manchmal nicht überbewerten. Soll heissen, auch Richter sind nur Menschen. Habe da schon "interessante" Dinge gelesen.:gruebel: Da das Urteil erst mit Rechtskraft vollstreckbar wird und man auch erst ab dann Zwangsmaßnahmen einleiten könnte, wenn Vu nicht zahlt oder sich weigert, zu arbeiten, kann die Fristberechnung nicht ab Urteilerlass gerechnet werden.

  • Zitat von RAHelm

    Alles andere würde auch wenig Sinn machen...
    Angenommen, der Betroffene legt ein Rechtsmittel ein und das Urteil wird aufgehoben. Dann müsste er unter Umständen trotzdem schon seine 30 Stunden abgeleistet haben, wenn die Frist bereits mit dem ersten Urteil beginnen würde.



    Ich habe schon verstanden was gemeint ist, aber mal ketzerisch, wenn das Urteil aufgehoben ist, brauch der "VU" ja nicht leisten, weil eben nicht verurteilt. Ebenso wäre das urteil durch eine einbeziehung erledigt, der VU also nicht in Zugzwang.

    zutreffendes problem wäre aber, wenn Berufung eingelegt und nach 2 Monaten zurück genommen würde. Daher auch die Einsicht.

    (Im Übrigen, dass die Vollstreckung, bzw./ und zwangsweise Durchsetzung der Erfüllung natürlich erst nach Rechtskraft beginnen darf, war nie die Frage.)

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