Tod des phG einer KG

  • Hallo, folgender Fall:

    Im Grundbuch ist die X-KG als Eigentümerin eingetragen. Einzige Gesellschafter der X-KG sind laut Handelsregisterauszug X als persönlich haftender Gesellschafter und Y (Sohn des X) als Kommanditist. In den 90er Jahren wurde das Erlöschen der Firma eingetragen.

    Nunmehr wird ein Überlassungsvertrag eingereicht. In dem Vertrag heißt es, dass die Firma der KG erloschen ist, da der persönlich haftende Gesellschafter X verstorben ist und von Y allein beerbt wurde. Der Erbschein liegt vor. Es wird beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Y alleiniger Eigentümer ist. Y überlässt sodann den Grundbesitz an seine Söhne.

    Muss dem GBA nicht auch der Gesellschaftsvertrag der X-KG vorgelegt werden, um prüfen zu können, welche Auswirkungen der Tod des phG auf die KG hat? Oder kann ich aufgrund der Handelsregistereintragung ("Firma ist erloschen.") einfach davon ausgehen, dass Y nunmehr der alleinige Grundstückseigentümer ist? Das Ausscheiden des phG wurde nicht im HR eingetragen.

  • Ich würde sagen, das Gesellschaftsvermögen ist so oder so auf Y übergegangen, egal ob Fortsetzung mit den Erben vereinbart war oder nicht. Wenn Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag drin ist, ist es trotzdem Y allein und ohne Fortsetzungsklausel erlischt die Firma und das Vermögen geht auf den Verbliebenen über. Dann müsste der Erbschein reichen.

    Eine andere Fortsetzungsklausel kann doch nicht vereinbart werden, oder? :gruebel::oops:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hallo, folgender Fall:

    Im Grundbuch ist die X-KG als Eigentümerin eingetragen. Einzige Gesellschafter der X-KG sind laut Handelsregisterauszug X als persönlich haftender Gesellschafter und Y (Sohn des X) als Kommanditist. In den 90er Jahren wurde das Erlöschen der Firma eingetragen.

    In der zweigliedrigen KG führt das Versterben des Komplementärs nach ganz hM zum liquidationslosen Erlöschen der Gesellschaft bei gleichzeitigem Übergang sämtlicher Aktiva und Passiva auf den allein verbleibenden Kommanditisten (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, Rn 42 zu § 131). Die Vereinbarung einer den Anteil vererblich stellenden Nachfolgeklausel (auch qualifiziert nur für bestimmte Erben) ist allerdings zulässig. Ich würde mir daher neben der Erbfolge auch den Gesellschaftsvertrag nachweisen lassen. Denkbar sind auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln, in denen der Anteil bereits unter Lebenden befristet auf den Tod übertragen worden ist. Eventuell kann die Registerakte beigezogen werden um zu klären, welcher Grund für die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft genannt wurde.

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Als Eigentümerin ist eine GmbH & Co. KG eingetragen. Ausweislich der letzten Registereintragung ist die Firma in eine KG geändert.
    Jetzt wird der als einzige phG eingetragene Ehemann von seiner Ehefrau, der einzigen Kommanditistin beerbt. Sie beantragt nun die Grundbuchberichtigung auf sich persönlich, da die KG aufgelöst sei. Eine Registereintragung ist jedoch nicht erfolgt. Reicht mir jetzt zur Durchführung der beantragten Eintragung der Erbnachweis aus, dass sie Alleinerbe des einzigen phG ist oder brauche ich noch weitere Unterlagen ?
    Für Eure Hilfe vorab vielen Dank.

  • Der BGH führt im Urteil vom 10.12.1990, II ZR 256/89, aus:

    „Stirbt in einer zweigliedrigen Gesellschaft der eine der beiden Gesellschafter und wird er vom anderen allein beerbt, dann wird hierdurch die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens (BGHZ 65, 79, [82 f.]; Urt. vom 21. 1. 1957 - II ZR 147/56 - WM 1957, 512 [513]). Das Gesellschaftsvermögen geht dabei wie im Fall der Geschäftsübernahme nach § 142 HGB (vgl. dazu BGHZ 48, 203 [206]) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den früheren Gesellschafter über (Ulmer, Münch. Komm. z. BGB, 2. Aufl., § 718 Rdnr. 21, 24). Der Bekl. ist danach Alleininhaber des Geschäftsvermögens geworden; es kommt nicht darauf an, wer bei Fortbestehen der Gesellschaft nach der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Nachfolgeregelung, die jedenfalls nicht rechtsgeschäftl., sondern erbrechtl. ausgestaltet ist, zum Nachfolger des persönl. haftenden Gesellschafters berufen gewesen wäre.“

    Dazu führt das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 6/2010, 45 ff
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/

    aus:

    „Verstirbt der Komplementär einer zweigliedrigen KG, so führt dies nach h. M. zum liquidationslosen Erlöschen der Gesellschaft bei gleichzeitigem Übergang sämtlicher Aktiva und Passiva auf den allein verbleibenden Kommanditisten (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844 = ZIP 1991, 96; BayObLG NotBZ 2002, 31 = DNotI-Report 2001, 166 = GmbHR 2001, 776; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1997, 437 = DNotI-Report 1998, 19 = GmbHR 1997, 903; Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn/Lorz, § 131 Rn. 42; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 131 Rn. 55; Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 131 Rn. 27).

    Folgt man der h. M., so besteht keine Gesellschaft mehr, so dass auch ein Fortsetzungsbeschluss ausscheiden muss. Ein Fortsetzungsbeschluss würde voraussetzen, dass die Gesellschaft als solche zumindest noch im Liquidationsstadium existent wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Gesellschaft erloschen und das Vermögen ist mit allen Aktiva und Passiva auf den alleinigen Kommanditisten übergegangen.“

    Nach Deinen Ausführungen wurde „der als einzige phG eingetragene Ehemann von seiner Ehefrau, der einzigen Kommanditistin beerbt“. Also müsste der Nachweis darüber, dass die einzige verbliebene Kommanditistin Alleinerbin des Komplementärs geworden ist, ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nur so eine Idee, weil wir hier schon das gleiche Problem mit einer zweigliedrigen GbR hatten, bei der der eine Gesellschafter den anderen beerbt und man damals zu dem Ergebnis kam, dass die Vorlage nur des Erbscheins nicht ausreiche, weil im Gesellschaftsvertrag unter Umständen eine durch den Tod aufschiebend bedingte Vorausabtretung des Anteils geregelt sein könnte. Würde dann auch bei der KG so sein müssen.

  • Anders als bei der mehrgliedrigen KG, bei der die Kommanditisten die Möglichkeit haben, beim Tode des Komplementärs die Gesellschaft mit einem anderen Komplementär fortzusetzen, besteht diese Möglichkeit bei der zweigliedrigen KG nicht, weil sie mit dem Tode des Komplementärs und der Beerbung durch den Kommanditisten liquidationslos erloschen ist (s. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 131 RNern 10, 29, 42). Daher ist es ausgeschlossen, dass sie mit einem anderen Komplementär fortgesetzt werden kann (s. das oben zitierte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 6/2010, 45 ff). Eine solche Fortsetzung hätte jedoch eine „Vorausabtretung“ zum Ziel. § 138 HGB a.F., der dies für zulässig erklärt hatte, ist mit der HR-Reform im Jahre 1998 gestrichen worden. Schäfer führt dazu in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 131 RN 77 aus: „Sollte der Gesellschaftsvertrag noch eine Fortsetzungsklausel enthalten, ist diese für Todesfälle seit Inkrafttreten des § 131 n.F. (Rn 5) schlicht wirkungslos (also unschädlich).“

    Ich denke daher, dass es auf den Gesellschaftsvertrag nicht ankommt. Eine Liquidationsgesellschaft, in die der oder die Erben eintreten könnten, gibt es in Deinem Fall nicht (s. das oben wiedergegebene Gutachten des DNotI).

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  • Trifft es meiner Meinung nach nicht. Wenn aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet, kann sie nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der erst neu in die Gesellschaft eintreten müßte. Außer man würde eine Ein-Mann-Gesellschaft gelten lassen. Ist aber anders, wenn z.B. eine Nachfolgeklausel bezüglich eines Erben getroffen wurde, der ohne weiteres an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters tritt. Würde aber auch bei einer aufschiebend bedingten Abtretung des Anteils so laufen.

  • ... Ist aber anders, wenn z.B. eine Nachfolgeklausel bezüglich eines Erben getroffen wurde, der ohne weiteres an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters tritt. ...

    Wie der BGH im Urteil vom 10.12.1990, II ZR 256/89, ausführt, kommt es bei der Beerbung des Komplementärs durch die Kommanditistin auf eine erbrechtliche Nachfolgeklausel nicht an (Zitat: „.. es kommt nicht darauf an, wer bei Fortbestehen der Gesellschaft nach der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Nachfolgeregelung, die jedenfalls nicht rechtsgeschäftl., sondern erbrechtl. ausgestaltet ist, zum Nachfolger des persönl. haftenden Gesellschafters berufen gewesen wäre.“ Ohnehin würde es in diesem Fall einen Unterschied zur BGB-Gesellschaft geben. § 727 BGB ordnet im Falle des Todes eines BGB-Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft an und führt damit dazu die Gesellschaftsanteile kraft Nachfolgeklausel vererblich sind (s. Schäfer, „Die Vererbung von Personengesellschaftsanteilen durch Nachfolgeklauseln“, BB Beilage 2004, Nr 15 S. 14 ff). Da der Anteil vererblich ist, kann über ihn auch im Wege der Vorausabtretung, d. h. durch Abtretung auf den Todesfall verfügt werden.

    Bei den Personengesellschaften ist die Situation wegen des von § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB angeordneten Ausscheidens beim Tod eines OHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs anders. Die Beteiligung des Komplementärs kann nicht einer dinglich wirkenden Sondererbfolge unterworfen werden. Daran ändern Rechtsgeschäfte unter Lebenden, deren Erfüllung oder Erfüllungswirkung auf den Tod hinausgeschoben sind, nichts (s. Schöner, DNotZ 1998, 811/816 Fußn. 5).

    Es kann also vorliegend nur um eine gesellschaftsrechtlich getroffene Nachfolgeklausel gehen. Nach Ansicht von Gottwald im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 328 RN 72 müsste der aufgrund rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklauseln Berufene zum Kreis der Erben gehören. Er führt aus:

    „Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln sind demnach nach hM sowohl als Verfügung zugunsten Dritter wie – wegen der Schuldenhaftung – als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.275 Versuche, rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln mit Wirkung für Dritte unabhängig von der Erbenstellung bei einem „materialen Verständnis“ des Vertrages zu Lasten Dritter analog § 328 Abs. 1 zuzulassen,276 hat der BGH zu Recht zurückgewiesen.
    275 BGHZ 68, 225 (231 ff.) = NJW 1977, 1339 (1341); Kraft/Kreutz GesR, 11. Aufl. 2000, S. 226.“

    Wenn aber der Erblasser die Kommanditistin zur Erbin berufen hat, käme auch diese Variante nicht in Betracht.

    Allerdings führt Schäfer in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 139 RN 14 als weitere Ausnahme an, dass die Unzulässigkeit nicht für solche rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln gilt, an deren Vereinbarung die begünstigten Personen selbst beteiligt sind, insbesondere also für Klauseln zugunsten von Mitgesellschaftern. Nach Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 139 RN 51 kann diese Mitwirkung allerdings (Zitat): „sowohl im Gesellschaftsvertrag selbst geschehen, sofern der vorgesehene Nachfolger hieran – als Mitgesellschafter – beteiligt ist oder einer entsprechenden Regelung in sonstiger Weise zustimmt;138 vorzugswürdig ist ein separater Übertragungsvertrag zwischen Erblasser und vorgesehenem Nachfolger unter gleichzeitiger Zustimmung der Mitgesellschafter (sofern nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten).

    Wenn aber auch ein separater Übertragungsvertrag zwischen Erblasser und vorgesehenem Nachfolger unter gleichzeitiger Zustimmung der Mitgesellschafter ausreicht, dann müsste vorliegend nicht nur die Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangt werden, sondern auch eine (eidesstattlich zu versichernde ?) Erklärung der Antragstellerin, dass kein separater Übertragungsvertrag zwischen Erblasser und vorgesehenem Nachfolger mit ihrer Zustimmung abgeschlossen wurde.

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  • Bei den Personengesellschaften ist die Situation wegen des von § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB angeordneten Ausscheidens beim Tod eines OHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs anders. Die Beteiligung des Komplementärs kann nicht einer dinglich wirkenden Sondererbfolge unterworfen werden

    § 131 Abs. 3 S. 1 HGB: „… mangels abweichender vertraglicher Bestimmung …“ !

    Entweder ist die Abtretung bei Personengesellschaften überhaupt möglich oder gar nicht.

    Allgemein zur aufschiebend bedingten Abtretung (auch zur Mitwirkung des Dritten): Gutachten des DNotI vom 14.01.2011, Abrufnummer: 99686.

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (11. Februar 2016 um 08:16)

  • Bei den Personengesellschaften ist die Situation wegen des von § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB angeordneten Ausscheidens beim Tod eines OHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs anders. Die Beteiligung des Komplementärs kann nicht einer dinglich wirkenden Sondererbfolge unterworfen werden

    § 131 Abs. 3 S. 1 HGB: „… mangels abweichender vertraglicher Bestimmung …“ !
    ...

    Dazu führt Schäfer in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 131 RN 76 aus:

    „Beim Tod des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft greift Abs. 3 Nr. 1 also nicht ein (Rn 113); vielmehr erlischt die Gesellschaft liquidationslos. Einen problematischen Sonderfall stellt auch der Tod des letzten Komplementärs in der KG dar (dazu allgemein Rn 113 f).“

    Meine Ausführungen bezogen sich im Übrigen auf erbrechtliche Nachfolgeklauseln. Diese gewähren dem Erben ein Eintritts- oder Übernahmerecht und können naturgemäß dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Gesellschaft bereits mit dem Erbfall liquidationslos erloschen ist. Der BGH führt dazu in RN 19 des Urteils vom 14.07.1971, III ZR 91/70, aus:

    „Der Revision ist zuzugeben, dass die Beklagte den Gesellschaftsanteil des Erblassers erst nach dem Erbfall erwerben konnte und ihn auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts erst nach dem Erbfall erworben hat. Denn wenn ein Gesellschaftsvertrag besagt, daß beim Tode eines Gesellschafters ein Erbe, ein Gesellschafter oder ein Dritter das Recht haben solle, die Stelle des Erblassers in der Gesellschaft oder dessen Geschäftsanteil zu übernehmen, wächst der Gesellschaftsanteil dem Berechtigten nicht automatisch zu, es bedarf vielmehr einer besonderen Eintritts- oder Übernahmeerklärung, die von seinem freien Willen abhängt (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Aufl. S. 297; Kipp-Coing, Erbrecht, 12. Auflage § 91 IV 8 f S. 404; vgl. Buchwald, JR 1955, 173). Eine solche Erklärung kann -- sei es ausdrücklich oder stillschweigend -- erst nach dem Erbfall abgegeben werden“

    Daneben gibt es die rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln. Staub/Schäfer führt dazu in § 139 HGB RN 12 aus:

    „Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln. Anders als „erbrechtliche“ Nachfolgeklauseln, die sich darauf beschränken, den Anteil vererblich zu stellen, den Vollzug des Übergangs aber dem Erbrecht überlassen (Rn 9), wollen „rechtsgeschäftliche“ Nachfolgeklauseln den Anteilsübergang im Todeszeitpunkt durch Verfügungsvertrag und ohne Rückgriff auf die erbrechtliche Rechtsnachfolge bewirken, und zwar auf die in der Klausel benannten Personen. …

    Und nach Gottwald im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 328 RN 72 müsste bei derartigen rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklauseln der Berufene zum Kreis der Erben gehören, was bei der Einsetzung der Kommanditistin als Alleinerbin nicht der Fall ist.

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  • Jetzt wiederholt es sich, oder? Dass es beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zu spät für den Eintritt eines Dritten ist (soweit der nicht automatisch in dessen Rechtsstellung eintritt) war ja schon klar. Möglich wäre aber z.B. auch, dass der Dritte beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits mitgewirkt hat. Dann wäre die bedingte Abtretung auch kein Vertrag zugunsten bzw. zu Lasten Dritter mehr.

  • Trotzdem leuchtet mir nicht ein, weshalb in diesem Fall die gleichen Nachweise wie bei der GbR erforderlich sein sollen.

    Wenn es einen Eintretenden aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel gibt, dann wäre dies ebenso ein Vorgang, der zum Handelsregister anzumelden ist (s. Schäfer in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 143 RN 13), wie im Falle des liquidationslosen Erlöschens wegen Fortfalls des vorletzten Gesellschafters (Staub/Schäfer, § 143 HGB RN 11). Daher kann die Rechtsfolge durch die Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden (s. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 143 RN 7)

    Wie das OLG Dresden 17. Zivilsenat, im Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10, ausführt, bleiben die konzeptionellen Änderungen des § 131 HGB (Zitat) „nicht ohne Folgen für das formelle Grundbuchrecht und dort die Frage, wie der gemäß § 29 Abs. 1 GBO erforderliche Nachweis geführt werden kann, dass infolge Ausscheidens des einzigen Komplementärs der verbleibende Kommanditist Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Kommanditgesellschaft geworden ist…….Insgesamt erbringen deshalb das anmeldepflichtige Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und die hierdurch bedingte, ebenfalls anzumeldende Auflösung der Gesellschaft, sofern beides - wie im Streitfall - durch einen Handelsregisterauszug oder eine Notarbescheinigung entsprechend § 32 GBO a.F. bzw. gemäß § 32 GBO in der seit dem 01.10.2009 geltenden Fassung (jeweils i.V.m. § 21 BNotO) belegt ist, im Grundbuchverkehr vollen Beweis für den Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge“.

    Mithin müsste der Verweis auf die Eintragung im HR (s. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29. 6. 2011, 20 W 267/11) und die dortige Anmeldung ausreichen.

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