Aufhebung Zwangsgeldbeschluss

  • Hallo zusammen, nach langer Zeit habe ich mal wieder ein Problem, das ich alleine nicht lösen kann:
    Ich habe zur Grundbuchberichtigung ein Zwangsgeld festgesetzt und auch zur Vollstreckung gegeben. Erbschein liegt vor, aber anstatt den Berichtigungsantrag zu stellen, hat die Erbin auf das Zwangsgeld eine Teilzahlung geleistet. Der Gerichtsvollzieher hat den Vorgang zum Erlass des Haftbefehls dem Richter vorgelegt, nachdem die Erben zum e.V.-Termin nicht erschienen ist.
    Da ich hier nicht weiter kam, habe ich eine weitere Miterbin - nachdem mittlerweile eine Ausfertigung des Erbscheins vom NL-Gericht vorgelegt wurde - zur Berichtigung aufgefordert, den den Antrag inzwischen auch gestellt hat.
    Muss ich jetzt den Zwangsgeldbeschluss von Amts wegen aufheben (wohlgemerkt: eine andere Erbin hat den Antrag gestellt), was geschieht mit der Teilzahlung?????????????????

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich in keiner Kommentierung hierzu etwas Konkretes gfinden kann.

    Ich wünsche allseits ein erholsames Wochenende

    Eure bjofelia

  • Der Antrag der Miterbin reicht zur Grundbuchberichtigung. Weil deshalb nicht mehr verlangt werden kann, daß auch noch speziell dieser Miterbe einen Antrag stellen soll, fallen die Gründe für die Zwangsgeldfestsetzung nachträglích weg. Diese ist deshalb nach § 18 FGG aufzuheben und das bereits bezahlte Zwangsgeld muß zurückgezahlt werden. :mad:

  • Der Antrag der Miterbin reicht zur Grundbuchberichtigung. Weil deshalb nicht mehr verlangt werden kann, daß auch noch speziell dieser Miterbe einen Antrag stellen soll, fallen die Gründe für die Zwangsgeldfestsetzung nachträglích weg. Diese ist deshalb nach § 18 FGG aufzuheben und das bereits bezahlte Zwangsgeld muß zurückgezahlt werden. :mad:



    Seh ich (leider) auch so...

  • Vielen Dank, Kollegen, hab ich genauso befürchtet; schade um das schöne Geld :)
    Werde das Erforderliche veranlassen.

    Bis demnächst mal wieder
    bjofelia

  • Für die Anordnung des Zwangsgeldes fallen doch Kosten an, § 119 I KostO. Zudem für die Zustellungen, § 137 I 1 KostO. Die Kosten müssen auf jeden Fall bezahlt werden. Also Teilzahlung auf Kosten verrechnen, evtl. Rest zurückzahlen.

    Zudem kann der Beschluss aufgehoben werden, wenn der Beteiligte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Verpflichtung wurde aber von jemandem anderen erfüllt... :gruebel:

  • Zudem kann der Beschluss aufgehoben werden, wenn der Beteiligte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Verpflichtung wurde aber von jemandem anderen erfüllt... :gruebel:


    Aber Ziel des Zwangsgeldverfahrens ist die Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Da die Voraussetzungen hierfür jetzt vorliegen (auch wenn sie nicht vom Schuldner herbeigeführt wurden), gibt es keine Grundlage mehr für das Zwangsgeld. Ich würde den Beschluss ebenfalls aufheben.

    Dieser Thread zeigt übrigens, dass man bei mehreren Erben immer erst alle auffordern sollte, bevor man ein Zwangsgeldverfahren einleitet.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zudem kann der Beschluss aufgehoben werden, wenn der Beteiligte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Verpflichtung wurde aber von jemandem anderen erfüllt... :gruebel:


    Aber Ziel des Zwangsgeldverfahrens ist die Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Da die Voraussetzungen hierfür jetzt vorliegen (auch wenn sie nicht vom Schuldner herbeigeführt wurden), gibt es keine Grundlage mehr für das Zwangsgeld. Ich würde den Beschluss ebenfalls aufheben.



    Stimmt schon. Ich hab dabei zB an Zwangsgeld wegen fehlender Mitwirkung beim Versorgungsausgleich gedacht. Oft setzen die Richter hier ein zweites Zwangsgeld fest, wenn auf das erste nicht reagiert wurde. Wenn dann mitgewirkt wird, heben unsere Richter auch nur das zweite und letzte Zwangsgeld auf.

    Letztlich würde ich hier aber auch den Beschluss aufheben.

  • Ja, die Kosten für das Zwangsgeldverfahren musst du natürlich verrechnen. Sind ja meist eh nur 30 € (3fache Mindestgebühr + ZU)... Den Rest zurückzahlen...

    Den Beschluss würde ich schon aufheben, da die Auflage nun erfüllt ist. Sollte es in die Beschwerde gehen, wird man vom LG sowieso aufgehoben, ist also eh vergeben Müh...

    Sooo, und mit diesem Post verabschiede ich mich in den 2wöchigen verdienten Urlaub :yes: :bigbye:

  • Allseits nochmals vielen Dank. Dass ein weiterer Erbe existiert, habe ich erst erfahren, nachdem der - ebenfalls zu Beginn angeforderte Erbschein - erteilt worden war. Angefallene Kosten sind natürlich zu verrechnen, trotzdem alles sehr lästig.
    Bis demnächst mal
    Eure bjofelia

  • Ich würde den bereits gezahlten oder beigetriebenen Teilbetrag nicht erstatten.

    Eine Diskussion darüber hatten wir bereits hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • s. dazu auch OLG Köln:

    "Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist."

    OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016 – 4 WF 143/16, BeckRS 2016, 112315 = NZFam 2017, 230
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20161229.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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