Vollmachtsnachweis bei Pfändung

  • Hallo Leute!

    Ich hab nen Antrag auf Erlass eines PfÜb vorliegen. Gläubiger ist eine GmbH vertreten durch den Geschäftsführer.

    Der Antrag wird gestellt von zwei Leuten aus der Rechtsabteilung, welche keine Rechtsanwälte sind.

    Nun hab ich den Vertretungsnachweis gefordert wegen § 80 Abs. 1 ZPO. Weiß ja garnicht, ob die von dem GF dazu ermächtigt wurden.

    Der ruft mich jetzt natürlich total verwundert an, denn das hat er ja in seinen 20 Jahren Berufspraxis noch nicht erlebt.

    Aber wenn ich mich ans Gesetz halte, muss ich mir doch die Vollmacht nachweisen lassen. Denn die Antragsteller vertreten ja nur die Gläubigerin.
    Wie seht ihr das? Er meint, muss er nicht, denn er hat ja Handlungsvollmacht. Aber dann müsste er mir ja zumindest dies nachweisen, Zöller, 23. Auflage, § 80 ZPO, Rn. 9.

    Oder wie handhabt ihr das? Hat jemand Literatur oder Rechtssprechung dazu?

    Danke schon mal für eure Hilfe

  • Interessiert mich bei einem Mitarbeiter der Gläubigerin regelmäßig nicht sondern nur, wenn tatsächliche Dritte, die kein RA sind, tätig werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Jetzt möchte ich das Thema hier nochmal aufgreifen:

    Unser Ewig-Querolant hat sich mal wieder was neues ausgedacht.

    Gegen ihn wurde ein PfÜb erlassen. Gläubigerin eine GmbH. Der Antrag wurde durch einen Rechtsanwalt gestellt, dar die Gläubigerin auch im Erkenntnisverfahren vertreten hat.
    Dort gab es schon irgendwie immer Probleme mit der Vollmacht des Anwalts.

    Jetzt sitzt der "lustige" Typ bei mir im Büro und erzählt mir, dass der komplette PfÜb Quatsch ist. Hauptsächlich, weil der Anwalt keine gültige Vollmacht hat.
    Erklärungsversuche, dass der Anwalt keine braucht wegen § 88 II ZPO schlugen völlig fehl.

    Jetzt rügt er den Mangel der Vollmacht gem. § 88 I ZPO und beantragt gleichzeitig die einsweilige Aussetzung des PfÜb.

    Hab den Anwalt gebeten, ein Vollmacht vorzulegen, aber iwie kommt da nix.

    Soo, und nu ??

    P.S.: Wenn ich noch erzähle, was an dem Vordruck alles falsch ist, da würde sich jeder hier wundern. Und übrigens sind 99,9 % aller Pfübs, die durch Anwälte gestellt werden völlig falsch. Sagt er.
    Am Ende wollte ich ihn doch netterweise zur Tür begleiten. Leider hat er gemerkt, dass das das Fenster ist und er nicht aus dem dritten Stock absteigen will.
    Und das Internet hat IMMER recht. :-((

  • Würde einstweilen einstellen und Gl-Vert unter Fristsetzung zur Vorlage der Vollmacht im Original oder ersatzweise öffentlicher Beglaubigung auffordern. Kommt nix, PfÜb aufheben und die Wirkung der Aufhebung von der RK abhängigmachen.
    Spätestens im Beschwerdeverfahren hast Du dann die Vollmacht:D

  • Da das Begehren des Schuldners als Vollstreckungserinnerung zu sehen ist, würde ich eine Nichtabhilfe empfehlen und die Zurückweisung dem Richter überlassen.....

    Das ist bei diesem guten Herren nicht wirklich richtig. Wenn er Erinnerung einlegen will, dann sagt er das schon. Wehe hier wird wieder was ausgelegt.

    Genau diesen Fall hatten wir hier schon mit dem Guten. Hat er uns einen netten Brief geschickt, in dem er sich über die Kosten des Rechtsanwalts im KFB aufgeregt hat. Und der Anwalt hat ja nichts mit dem Mahnverfahren zu tun gehabt und und und.

    Als braver Rpfl hab ich das dann eben als Erinnerung gegen den KFB ausgelegt und nicht abgeholfen. Dann der Richterin vorgelegt. Die hat Erinnerung zurückgewiesen und dann ging es erst richtig los. Was uns einfällt, im Worte in den Mund zu legen. Er hat keine Erinnerung eingelegt. Wenn er das gewollt hätte, hätte er das geschrieben und und und.

    Und Jetzt liegt das ganze beim OLG-Präsi. :eek:

    Also werde ich mich hüten hier irgendwas auszulegen. :gruebel:

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