Vergütungsantrag

  • Hallo, ein Berufsbetreuer hat einen 2006 einen Vergütungsantrag gestellt (in der Akte nicht zu finden, lediglich einer ohne Unterschrift) und reicht jetzt 2008 den Vergütungsantrag unterschrieben ein (für Zeitraum vom Sept. 2005 bis Dez.2005). Ist doch eingentlich schon zu spät, oder?

  • Ist verjährt. Aus der Staatskasse gibt es nichts mehr. Wir hatten kürzlich etliche solche Teile zum LG gehen lassen, weil die Betreuerin meinte, sie hätte die Anträge am Tag X unter Zeugen (wurde auch benannt) bei Gericht abgegeben. Ist aber nichts in den Akten gewesen. Sie hatte kein Glück. LG hat ihr RM zurückgewiesen.
    Bei Vergütung aus dem Vermögen muss die Einrede der Verjährung vorgetragen werden.

  • Der in der Akte befindliche Vergütungsantrag ist vielleicht eine Zweitschrift des Antrages (hier ohne Unterschrift oder gez. sowieso). Warum reicht der Betreuer jetzt nochmal einen Antrag ein? Hat er nichts dazu gesagt, dass er diesen schon einmal im Original eingereicht hat und man soll ggfs. den Verbleib des Antrages bei Gericht aufklären.

  • in der Akte war lediglich ein Antrag , der nicht unterschrieben war. Bei dem Betreuer muß man eh vorsichtig sein. Ihm wurde mitgeteilt, das in der Akte kein unterschriebener Antrag vorhanden ist. Daraufhin reichte er jetzt den Antrag ein.

  • Aber eigenartig ist das schon. Es war ja ein Antrag da, wenn auch nicht unterschrieben. Warum hat man da keine Zwischenverfügung gemacht. Einfach in den Aktendeckel legen geht doch auch nicht oder wo ist der nichtunterschriebene Antrag abgeblieben bzw. wieder aufgetaucht. :gruebel:

  • @ Bellini:
    Das ist eine andere Frage. Fakt ist, dass der Antrag nicht unterschrieben war und es jetzt zu spät dafür ist.

  • Ein nicht unterschriebener Antrag ist kein gültiger Antrag. Selbst wenn das Gericht geschlafen hat und es versäumt hat, da mal nachzufragen, hatte der Betreuer lange genug Zeit mal anzufragen, wo sein Geld eigentlich bleibt. Verjährung tritt ja erst nach 15 Monaten ein.

  • Ein nicht unterschriebener Antrag ist kein gültiger Antrag. Selbst wenn das Gericht geschlafen hat und es versäumt hat, da mal nachzufragen, hatte der Betreuer lange genug Zeit mal anzufragen, wo sein Geld eigentlich bleibt. Verjährung tritt ja erst nach 15 Monaten ein.



    Ja das stimmt schon. Ich mein ja bloß :oops:

  • Hat unser LG anders gesehen. Es war gar kein Antrag da und die Betreuerin hat dann anwaltlich versichert, dass sie ihn rechtzeitig abgegeben hätte. Das hat dem LG genügt.
    @ Beldel:
    Die Einrede der Verjährung ist hier m. E. nicht nötig, da der Anspruch nach 15 Monaten erlischt und nicht verjährt.

  • Erlöschen hin oder her.
    Die von Bellini angebrachte "Sorge" hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichtes halte ich auf jeden Fall für angebracht.

    Wenn mir ein nicht unterschriebener Antrag vorgelegt wird ( egal welchen Inhalts ) , frage ich ( in der Regel telefonisch ) nach , wann denn ein unterschriebener Antrag nachgereicht wird.

    Bisher ist nicht bekannt geworden , wann der Hinweis des Gerichtes auf die fehlende Unterschrift erfolgt ist.

  • Erlöschen hin oder her.
    Die von Bellini angebrachte "Sorge" hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichtes halte ich auf jeden Fall für angebracht.

    Wenn mir ein nicht unterschriebener Antrag vorgelegt wird ( egal welchen Inhalts ) , frage ich ( in der Regel telefonisch ) nach , wann denn ein unterschriebener Antrag nachgereicht wird.

    Bisher ist nicht bekannt geworden , wann der Hinweis des Gerichtes auf die fehlende Unterschrift erfolgt ist.



    :abklatsch Na wenigstens einer, der mich versteht.
    Ich wäre auch auf diesen "halben" Antrag eingegangen und jetzt einfach zu sagen "ne es lag gar nichts vor" und "alles ist zu spät" finde ich auch nicht richtig. (Aber ich weiß ja, ich habe ein zu gutmütiges Herz:oops:)

  • Das hat mit Deinem guten Herzen nichts zu tun , sondern mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder von mir aus auch § 139 ZPO analog.

    Der Betreuer hatte m.E. einen Anspruch darauf , dass er rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen wird.

    Allerdings gönn ich Dir Dein gutes Herz trotzdem.:)

  • Und wie klärt ihr das Problem mit der Verjährung? Der nicht unterschriebene Antrag hat doch wenigstens einen Eingangsstempel drauf? Wenn schon ein nicht unterschriebener Antrag gültig sein soll, muss wenigstens der Eingang bei Gericht nachgewiesen sein.

  • Und wie klärt ihr das Problem mit der Verjährung? Der nicht unterschriebene Antrag hat doch wenigstens einen Eingangsstempel drauf? Wenn schon ein nicht unterschriebener Antrag gültig sein soll, muss wenigstens der Eingang bei Gericht nachgewiesen sein.



    Vielleicht hat er ja einen Eingangsstempel, aber wohl eher nicht. Der Betreuer hätte allerdings auch bei Einreichen des "neuen Antrages" erklären können/müssen, was ggfs. mit dem unterschriebenen Antrag passiert ist (vielleicht war ja der nichtunterschriebene Antrag nur eine Zweitschrift) oder was weiß ich.

  • Wenn die Vergütung aus der Staatskasse beantragt wird, würde ich zumindest noch den BezRev. anhören. Von dem heißt es dann - hier zumindest -, dass, auch wenn ein Verschulden des Gerichts vorliegt, keine Auszahlung mehr möglich ist.
    Natürlich ist es misslich, wenn auf den eingegangenen Antrag kein Hinweis auf die fehlende Unterschrift ergangen ist. Aber gerade einem Berufsbetreuer darf man zumuten, auch mal nachzufragen :)
    Ich hatte mal ein Verfahren, in dem die Aufwandspauschalen zu spät beantragt wurden, weil die Berichtsanforderung für die letzten zwei Jahre zu spät kam. Der Betreuer ging leider leer aus ...

  • Nur zur Klarstellung :

    Ich habe nicht behauptet , dass der nicht unterschriebene Antrag bereits wirksam oder gültig ist.
    Gerade weil er nicht gültig ist, löst das weitere Aufklärungspflichten des Gerichtes voraus.

    Allerdings setzt das voraus , dass der Antrag sich auch bei den Akten befand.

  • Das OLG Schleswig äußert in FamRZ 2000, 315 zum alten Recht Zweifel daran, daß für den Vergütungsantrag die Schriftform vorgeschrieben ist. Selbst wenn das so wäre, genüge ein gefaxter Antrag.

  • Der Vergütungsanspruch ist nicht erloschen.

    Dieser muss binnen 15 Monaten ab Entstehung geltend gemacht werden. Über die Form ist nichts im Gesetz. Insb. ist dies nicht schriftlich erforderlich, § 126 Abs. 1 BGB gilt folglich nicht.

    Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs richtet sich verfahrensrechtlich nach dem FGG.

    Das gesamte FGG kennt im Gegensatz zur ZPO, mit der dort verankerten strengen Formvorschrift, § 130 ZPO, kein strenges Unterschriftserfordernis.

    Es fehlt schlicht an der gesetzlichen Grundlage. Oder man mag die mal nennen.

    Selbst Rechtsmittel sind ohne Unterschrift wirksam, vgl. KKW, 14. Aufl., § 21 Rdn. 12 m.w.N.

    Das Gericht ist, soweit es Zweifel, an der Erklärung und dem Hersteller hat, verpflichtet !, nachzufragen.

    Dem folgend und dem Wortlaut des § 56 g Abs. 1 S 1 FGG "oder das Gericht sie für angemessen hält", sind keine Zweifel an der im Sinne des § 1836 BGB, "ordnungsgemäßes Geltendmachung" angezeigt.

    Bereits der Antrag war folglich fristgemäß.

    Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass der Antrag verfristet wäre, allerdings der Rpfl. das Fristversäumnis verursacht hat, ist gleichwohl festzusetzen, § 242 BGB, vgl. OLG Koblenz FamRZ 03, 190.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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