Unterhaltsbestimmungsrecht

  • Hallo,

    hat schon mal jemand ein Verfahren über Unterhaltsbestimmungsrecht gem. § 1612 II 2 BGB durchgeführt.

    Ich muss sowas jetzt wohl machen und habe keine Ahnung wie.
    Habe auch in den Kommentaren und Handbüchern nichts gefunden.

    Kann mir vielleicht jemand Tips geben?;)

  • Wenn das Kind volljährig ist, bist Du fein raus: Dann ist nämlich der Richter zuständig. (OLG Köln, Beschluss vom 10. 5. 2004 - 26 UF 62/04 (Abgedruckt in FamRZ 2005, 116))
    Nach OLG Dresden, Beschluss vom 25. 4. 2003 - 10 UF 284/03 ist sogar immer der Rechtspfleger zuständig.
    Ansonsten enhält der Münchener Kommentar (in Beck-online erreichbar) brauchbare Ausführungen über das Verfahren.

  • Ich hatte mal so ein Ding, sogar mit einstweiliger Anordnung. Zuerst ist mal zu klären, ob Dein OLG dieses Verfahren als Unterhaltssache sieht (621 Nr. 4 ZPO) oder als Verfahren der elterl. Sorge (621 Nr. 1). Ich habe mich damals für die elterliche Sorge entschieden. Es geht ja nicht um die Höhe des Unterhalts an sich, sondern nur um die Art der Gewährung. Andererseits steht die Vorschrift im Unterhaltsrecht.

    Heute tendiere ich eher dazu, das Verfahren als Unterhaltssache zu sehen. Wenn Dir der Richter das Verfahren zurückgibt, dann bitte mit Beschluss nach § 7 RpflG. Sonst wird Dein Beschluss nachher vom OLG aufgehoben (wg. Ri-Zuständigkeit), und Du hast umsonst geschafft.

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