"Schein"geschäftsführer und §§ 34,69 AO

  • Gemäß § 69, 34 AO haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH privat und auch während des laufenden Verfahrens über das Vermögen der GmbH für Steuerschulden, insbesondere rückständige Lohnsteuern der Gesellschaft. Dies soll wohl auch für einen sog. "Scheingeschäftsführer" gelten, jemanden, der nach außen für die GmbH wie ein Geschäftsführer auftritt. Ist es richtig, dass es eine Meinung gibt, die diese Haftung ablehnt, wenn die ausstehenden (Lohnsteuer)zahlungen den anfechtungsrelevanten Zeitraum (drei Monate vor Antragstellung) betreffen?

    Des Weiteren ist frage ich mich, welche Merkmale ein "Scheingeschäftsführer" denn erfüllen muss. Insofern könte ja jeder Dritte zur Rechenschaft gezogen werden, der Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH abschließt? :gruebel:

    Ist sicher ein etwas exotisches Thema, aber vielleicht hatte der ein oder andere sowas schon mal auf dem Tisch.

  • "Zum anderen erfaßt die hM auch den wirklich nur faktischen Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich führt. Es kommt hierfür auf die Funktion als Unternehmensleiter, also auf die "maßgebliche" oder "überragende" Stellung im Betrieb an. Eine bloße Tätigkeit als leitender Angestellter, z.B. als Prokurist, genügt nicht (Scholz, GmbHG, § 64 Rdnr. 7)"

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gemäß § 69, 34 AO haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH privat und auch während des laufenden Verfahrens über das Vermögen der GmbH für Steuerschulden, insbesondere rückständige Lohnsteuern der Gesellschaft. Dies soll wohl auch für einen sog. "Scheingeschäftsführer" gelten, jemanden, der nach außen für die GmbH wie ein Geschäftsführer auftritt. Ist es richtig, dass es eine Meinung gibt, die diese Haftung ablehnt, wenn die ausstehenden (Lohnsteuer)zahlungen den anfechtungsrelevanten Zeitraum (drei Monate vor Antragstellung) betreffen?

    Des Weiteren ist frage ich mich, welche Merkmale ein "Scheingeschäftsführer" denn erfüllen muss. Insofern könte ja jeder Dritte zur Rechenschaft gezogen werden, der Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH abschließt? :gruebel:

    Ist sicher ein etwas exotisches Thema, aber vielleicht hatte der ein oder andere sowas schon mal auf dem Tisch.



    § 34 AO betrifft den faktischen Geschäftsführer nicht, aber § 35 AO (was letztlich auf das gleiche hinaus läuft)

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