Vollstreckungsbescheid "Forderung aus unerlaubter Handlung"

  • Das steht im VB drin, weil der Ast. das so beantragt hat. Schlüssigkeitsprüfung wird nicht durchgeführt, daher unbeachtlich der Zusatz.
    Ich habs früher oft weggestrichen, wenn ich es gesehen hab, aber viele MBs/ VBs gehen ja ungesehen raus.

  • Ich habe es immer noch nicht ganz verstanden.

    Im Vollstreckungsbescheid kann der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht tituliert werden.

    Genügt es dann, dass der Gläubiger bei der Anmeldung die Forderung als vbuH anmeldet und entsprechenden Tatsachenvortrag leistet oder muss der Gläubiger Feststellungsklage erheben?

  • Genügt es dann, dass der Gläubiger bei der Anmeldung die Forderung als vbuH anmeldet und entsprechenden Tatsachenvortrag leistet oder muss der Gläubiger Feststellungsklage erheben?


    Nur dann, wenn dem Tatbestand der vbuH seitens des Schuldners widersprochen wird. Dann muß der Gläubiger klagen, wobei die Klage nicht fristgebunden ist (http://www.iww.de/fmp/archiv/pro…beachten-f12312). In der Vollstreckung muß dagegen der Tatbestand der vbuH nachgewiesen werden, sich also aus dem Titel (ggf. im Wege der Auslegung der Urteilsgründe) ergeben.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Ich habe es immer noch nicht ganz verstanden.

    Im Vollstreckungsbescheid kann der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht tituliert werden.

    Genügt es dann, dass der Gläubiger bei der Anmeldung die Forderung als vbuH anmeldet und entsprechenden Tatsachenvortrag leistet oder muss der Gläubiger Feststellungsklage erheben?

    Der Gläubiger kann die Forderung aus vbuH anmelden. Auch wird die Forderung in dem Termin als eine Forderung aus unerlaubter Handlung geprüft und gegebenenfalls festgestellt. Die Eigenschaft ist nur nicht über den VB als tituliert anzusehen, sodass bei einem Schuldnerwiderspruch stets der Gläubiger Feststellungsklage zu erheben hat und eben nicht der Schuldner.

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