Treuhänder zweifelt vorrangige Abtretung an

  • Nein Gegs, vielleicht habe ich mich etwas falsch ausgedrückt (weil ich nicht sagen möchte, dass Du mich falsch verstanden haben könntest;))

    Ich möchte Deinem Kollegen etwas Nachhilfe geben, dass er auch die §§ kennen lernt, die er bisher scheinbar vernachlässigt hat weil von den anderen Arbeitgebern keine Gegenwehr kommt.

    Außerdem hat er damit angefangen mich zu ärgern, nicht ich! :gruebel:

    Klageandrohungen finde ich auch "pfui":teufel:

  • Ich möchte Deinem Kollegen etwas Nachhilfe geben, dass er auch die §§ kennen lernt, die er bisher scheinbar vernachlässigt hat weil von den anderen Arbeitgebern keine Gegenwehr kommt.

    Dass Du dem Kollegen Nachhilfe geben willst, ehrt Dich. Aber noch netter wäre es, das Geld jetzt zügig und ohne Gegenwehr zu überweisen. Du hattest doch Deinen Spaß :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Weiß doch immer noch nicht wer wirklich berechtigter Empfänger ist weil der TH es bisher unterlassen hat mir etwas vorzulegen, dass die Abtretung unwirksam ist, der Gläubiger verzichtet hat oder zumindest, dass er die Abtretung wenigstens wirklich angefochten hat.

    Ich bin nicht daran interessiert jemanden zu ärgern, nur meine Arbeit will ich richtig machen.

    Und... der "Spaß" fing für mich heute erst an, weil ich heute erst die Klageandrohung auf den Tisch bekommen habe und den Fall "in Vertretung" bearbeiten muss und die Frist die der TH großzügiger Weise gesetzt hat abläuft bevor der zuständige Bearbeiter aus dem Urlaub zurück ist (nicht dass ich die Klageandrohung wirklich ernst nehmen würde:wechlach:).

  • @ Hego:
    Ich verstehe Dich doch :einermein. Wenn Du nett bist, schreib ihm einfach noch mal, was Du von ihm willst. Im Übrigen würde ich hinterlegen, denn ich bin mir nicht sicher, ob es ausreicht, dass er Dir in einem Rechtsstreit die Anfechtungsvoraussetzungen nachweist.

    Du schriebst von mehreren Jahren, wann wurde das Verfahren denn eröffnet? Bei einer Eröffnung vor dem 01.01.05 sind sämtliche Anfechtungsansprüche bereits verjährt. Allerdings wäre es keine dumme Methode, das Geld an sich zu bringen. Denn wenn der vorrangige Gläubiger dann vom Treuhänder Herausgabe verlangt ist die Einrede der Anfechtbarkeit unbeschadet bereits eingetretener Verjährung zeitlich unbegrenzt zulässig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Hego:
    Ich verstehe Dich doch :einermein. Wenn Du nett bist, schreib ihm einfach noch mal, was Du von ihm willst. Im Übrigen würde ich hinterlegen, denn ich bin mir nicht sicher, ob es ausreicht, dass er Dir in einem Rechtsstreit die Anfechtungsvoraussetzungen nachweist.

    Du schriebst von mehreren Jahren, wann wurde das Verfahren denn eröffnet? Bei einer Eröffnung vor dem 01.01.05 sind sämtliche Anfechtungsansprüche bereits verjährt.



    Danke Gegs :huldigen:

    Er weiß was ich will, nämlich das was ich oben geschrieben habe. Aber bisher ist in fast einem Jahr nichts geschehen. Dass es nicht ausreicht, dass er mir die Anfechtung nachweist ist klar. Aber bei einem Rechtsstreit weiß ich nicht wie das ausgeht und ich hinterlege.

    Abtretungen sind in der Verangenheit (auch außerhalb von IV) sehr häufig von nachfolgenden Gläubigern als unwirksam angesehen worden. Daran gewöhnt man sich. Da ich aber nicht deswegen hinterlege weil mir ein Gläubiger die Unwirksamkeit einreden möchte habe ich zunäscht mal versucht die Angelegenheit zwischen Abtretungsgläubiger und dem, der die Wirksamkeit anzweifelt zu klären (Erfolgsquote mehr als 90 % weil oft nur Wellen gemacht werden).

    Wenn ein Gläubiger tatsächlich die gerichtliche Entscheidung anstrebt hinterlege ich, weil ich dann den Streit zwischen den zwei möglichen Gläubigern habe.

    Du musst auch berücksichtigen, dass ich dem Abtretungsgläubiger gegenüber eine Forderung zu erfüllen habe, die nicht dadurch wegfällt, dass irgend jemand der Meinung ist, dass die Zession unwirksam ist.

    Nachdem der TH vor fast einem Jahr mitgeteilt hatte, dass er die Abtretung anfechten werde wurden zunächst nur die Überweisungen an den Zessionar vorsorglich eingestellt. Das ist bei mir gängige Praxis um nicht an den Falschen zu zahlen.

    Bei dem Betrag den ich oben angegeben habe handelt es sich um die Summe der monatlich pfändbaren Beträge für die Dauer von 2 Jahren, die die Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO noch wirksam ist.

    Außerdem kann eine Zession wegen Unwirksamkeit immer angefochten werden, das hat nichts mit der Anfechtung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahren zu tun. Der TH ist der Meinung, dass die Zession wegen mangelnder Bestimmthei unwirksam ist.

  • Außerdem kann eine Zession wegen Unwirksamkeit immer angefochten werden, das hat nichts mit der Anfechtung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahren zu tun. Der TH ist der Meinung, dass die Zession wegen mangelnder Bestimmthei unwirksam ist.

    Sorry, wohl fortschreitende Betriebsblindheit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Außerdem kann eine Zession wegen Unwirksamkeit immer angefochten werden, das hat nichts mit der Anfechtung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahren zu tun. Der TH ist der Meinung, dass die Zession wegen mangelnder Bestimmthei unwirksam ist.



    Sorry, wohl fortschreitende Betriebsblindheit.



    Die Bezeichnung "Anfechtung" stammt doch nicht von mir sondern von dem TH. Und wenn er die Abtretung wegen mangelnder Bestimmtheit "anfechten" (wie oben erwähnt nach § 9 AGBG) will, dann kann er das von mir aus gerne machen. Ich weiß nicht was er wirklich wollte, anfechten nach dem AnfG oder auf Unwirksamkeit klagen nach dem AGBG.

    Ich habe mich natürlich insofern falsch ausgedrückt, dass ich mich auch auf die "Anfechtung" eingelassen habe. Hatte aber da nicht gerafft was Du wolltest, sorry.

    Ich hoffe, dass damit die Betriebssehfähigkeit wieder hergestellt worden ist :D

  • Ich hoffe, dass damit die Betriebssehfähigkeit wieder hergestellt worden ist :D

    Nicht mehr zu dieser Stunde. Aber ich meine das mit der Betriebsblindheit schon ernst. Ich beschäftige mich seit vielen Jahren zu mindestens 60 Prozent oder mehr meiner Arbeitszeit ausschließlich mit Insolvenzanfechtung. Da vergißt man tatsächlich schnell, dass es auch noch andere Anfechtungen gibt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei mir ist es eigentlich anders. Bei mir wird die Wirksamkeit der Abtretung in der Regel nach § 9 AGBG, bzw. heute nach § 307 BGB angezweifelt.

    In diesem Fall ist die Abtretung von 2001 und bei der Eröffnung des Verfahrens nach 6 Jahren dürfte es schwer fallen eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht anzubringen.

    Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist nur selten im Spiel, z.B. dann wenn an nahe Angehörige abgetreten wurde.

    Außerdem ist es hier im Forum so, dass man nicht immer den ganzen Sachverhalt schildern kann und deswegen verleitet es dazu Mutmaßungen anzustellen. Der nächste geht auf diese Mutmaßungen ein oder bringt eigene ein und schon bekommt das Thema eine neue (nicht gewollte) Richtung. Ich glaube damit sollte man leben und froh sein, dass es dieses Forum überhaupt gibt.

  • Die würde ich heute ja noch nicht mal wieder finden. Dann muss ich aber einen besonderen (wie auch immer gearteten) Eindruck hinterlassen haben.:oops:

  • Sind die §§ 160, 161 InsO überhaupt anwendbar bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren????




    Ich denke ja !

    Hinterlegung ist auch hier ein Thema wie böhmische Dörfer, jeder kennt es, niemand praktiziert es.

    Wie wird denn die HL vorgenommen? Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht) -- basta ??? :gruebel:

    Rainer weiß dazu sicher etwas mehr und wird es uns erklären ..... :)

  • Na ja Rainer, so einfach ist eine Hinterlegung nach § 372 BGB wohl nicht ganz. Man will doch schließlich nicht riskieren wegen ungerechtfertigter Hinterlegung evtl. Schadenersatz leisten zu müssen.

    Die Hinterlegung ist nach § 372 BGB nur dann zulässig, wenn der Hinterleger "nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers" hat.

    Die Gerichte prüfen das zwar nicht so doll, aber man sollte bei der Hinterlegung schon begründen können warum man Zweifel an der bestberechtigten Person des Gläubigers hat. Es müssen begründete, objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorliegen (Palandt, Rn. 5 zu § 372 BGB).

    Es wird auch immer wieder versucht die HL durch Beschwerde über die "ungerechtfertigte" Hinterlegung zu verhindern. Hatte auch schon eine DAB obwohl ich die Hinterlegung nicht gemacht hatte. Ich hatte nur mal zufällig mit dem Schuldner telefoniert und ihm seine Fragen dazu beantwortet. Das besondere an dem Fall, der Schuldner war der Direktor eines Amtsgerichts:oops:

    @ Ernst:

    Hinterlegungsanträge gibt es auch im Internet. Ich habe meine eigenen daraus gebastelt.

  • @ Rainer :einermein

    Das dachte ich mir, aber bevor Ernst sein Taschengeld packt und zum Gericht rennt um es zu hinterlegen wollte ich sagen, dass es schon ordentlich begründet sein muss.



  • Das dachte ich mir, aber bevor Ernst sein Taschengeld packt und zum Gericht rennt um es zu hinterlegen wollte ich sagen, dass es schon ordentlich begründet sein muss.




    Mein Minisalaire gehört mir :wechlach: (hoffe nicht, dass der Chef nun mitliest! ) Abgesehen davon, dass dies sowieso unpfändbar ist, habe ich keine Abtretungsgläubiger odere sonstige Bittsteller im Nacken, über deren Legitimation zur Geldabnahme ich mir Gedanken machen muss. :D

    @ rainer: Wusste ich's doch, dass du mich nicht hängen lässt!

    :2danke

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!