Festsetzung von Inkassobürounkosten

  • Hallo,

    ich hatte grad eine Diskussion mit einer Kollegin, die für ein Inkassobüro die Mahnverfahren (in der Kanzlei), bzw. ihr Chef im streitigen Verfahren macht, d.h. Inkassobüro macht Aufforderungsschreiben, Gegner zahlt nicht, Klage durch Kanzlei.

    Sie meinte, daß die vorgerichtlichen Inkassogebühren voll festsetzbar sind. Ich halte dies aber nur zum Teil für richtig. Vorgerichtliche Auslagen sind es, also sind sie dem Grunde nach festsetzbar, aber bei der Höhe würde ich (als Gegner) eine Vergleichsrechnung mit dem nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr aufstellen.

    Aufgrund der Schadensminimierungspflicht halte ich es nicht vertretbar eine höhere Inkassorechnung als die vergleichbare (nicht anrechenbarer teil der) GeschGeb. anzusetzen.

    Bei niedrigen Beträgen, die sich um die Mindestgebühr des RVG bewegen und dann noch zum Teil auf die VerfGeb angerechnet wird kommt bei einem Inkassobüro ein höherer "Unkostenbetrag" raus. Was wiederum bedeutet, daß es für den Schuldner günstiger gewesen wäre, gleich den RA aufzusuchen. Aber will ihn zwingen zum RA statt zum Inkassobüro zu gehen?

  • Inkassokosten sind als vorgerichtliche Kosten nie im KFB festsetzbar! Diese können allenfalls als Nebenkosten im HS-Verf. geltend gemacht werden. Bei unserem Gericht ist aber sogar das nicht möglich. Die Richter lehnen Inkassokosten immer (sogar bei VU) mit der Begründung ab, daß es sich hierbei um keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden handelt, da die Geltendmachung der Forderung Aufgabe des Gläubigers ist und er diese Verpflichtung nicht auf Kosten des Schuldners auf ein Inkassobüro umwälzen kann.

  • Dass dieses Thema längst gegessen ist weiß sogar der Kostenneuling HuBo:strecker

    Nachzulesen im Zöller, § 91 Rn 13. Erstaunlich, dass der Anwalt (ist der Chef doch wohl) so etwas Grundsätzliches nicht wissen soll (oder will?).

    Gruß

    HuBo

  • Zitat von Flori

    Inkassokosten sind als vorgerichtliche Kosten nie im KFB festsetzbar!

    Ups Asche auf mein Haupt :oops: So grundsätzliche Sachen sollte man auch nachts im Schlaf wissen...

    Zitat von Flori

    ...da die Geltendmachung der Forderung Aufgabe des Gläubigers ist und er diese Verpflichtung nicht auf Kosten des Schuldners auf ein Inkassobüro umwälzen kann.

    Aber wenn ein RA ein Aufforderungsschreiben verfasst, ist das doch dasselbe - nur anderer Beruf?

    Also, bei uns läuft das - je nach Mandant - schon noch, dass erst ein Schreiben vorweg geht mit einer Zahlungsaufforderung. Manche reagieren auf die 10 Mahnung der Firma zwar nicht, aber wenn ein RA schreibt, zahlen sie doch. den nicht anrechenbaren Teil kann ich dann im MB oder Klagenebenforderung mit geltend machen.

    Das würde ja der Auffassung, die (grundsätzliche) Verpflichtung des gläubigers nicht abzuwälzen widersprechen.

    Ich mag Inkassobüros eh nicht - insoweit find ich die Begründung nett (aber unlogisch)

    Aber DANKE

  • Zitat von Bine1

    Aber wenn ein RA ein Aufforderungsschreiben verfasst, ist das doch dasselbe - nur anderer Beruf?



    Nö, würd ich nicht sagen, schon allein wegen der Anrechnung der RA-Gebühren im nachfolgenden gerichtl. Verf. nicht.
    Außerdem ist es doch so, daß in der Praxis erstmal ein Inkassobüro tätig wird und dann, wenn der Schu. nicht zahlt doch noch ein RA beauftragt wird. Dieser schreibt dann idR. den Schu. auch noch mal an, bevor er ein gerichtl. Verf. anstrebt. Dann fallen die vorgerichtl. Kosten gleich doppelt an.
    Im Übrigen genießt der RA noch immer einen anderen Stellenwert als ein Inkassobüro, da der RA auch eine rechtliche Würdigung für den Gläubiger vornimmt (hoffentlich!), was das Inkassobüro in aller Regel nicht kann und schon gar nicht darf (s. Rechtsberatungsgesetz)!

  • Zitat von HugoBossi

    Erstaunlich, dass der Anwalt (ist der Chef doch wohl) so etwas Grundsätzliches nicht wissen soll (oder will?).

    Das wird er in dem Moment verdrängt haben, in dem er das Inkasso-Dauermandat erhalten hat. :teufel:

    Zitat von Flori

    Im Übrigen genießt der RA noch immer einen anderen Stellenwert als ein Inkassobüro, da der RA auch eine rechtliche Würdigung für den Gläubiger vornimmt (hoffentlich!), was das Inkassobüro in aller Regel nicht kann und schon gar nicht darf (s. Rechtsberatungsgesetz)!

    Ich weiß von einer Kanzlei (machen Inkasso für :telefonie-Kosten), daß die in den Zweizeiler mit angehängter Kostennote reinschreiben, daß man sich bei Fragen zur Sache an die Auftraggeberin wenden möge.

    Auch sollen in diesem Bereich 0190-Dialer mehr oder weniger bis zur Abschaffung dieser Nrn. schriftsätzlich als ganz großartige Errungenschaft gepriesen worden sein. :wechlach:

  • Zitat von advocatus diaboli

    Ich weiß von einer Kanzlei (machen Inkasso für :telefonie-Kosten), daß die in den Zweizeiler mit angehängter Kostennote reinschreiben, daß man sich bei Fragen zur Sache an die Auftraggeberin wenden möge.

    Auch sollen in diesem Bereich 0190-Dialer mehr oder weniger bis zur Abschaffung dieser Nrn. schriftsätzlich als ganz großartige Errungenschaft gepriesen worden sein. :wechlach:



    Da kommt man schon in`s Grübeln, ob man manche Anwaltskosten nicht generell als nicht notwendig einstufen müßte. Auch bei den PfÜB`s kommt`s hin und wieder vor, daß RAe gleich in den Antrag reinschreiben, daß man sich bei Rückfragen an die Gläubigerin selbst wenden soll. Da frag ich mich, für was die überhaupt einen RA brauchen :gruebel: . Wenn die doch eh alles besser wissen, dann können die den PfÜB doch gleich selbst beantragen. Gibt`s doch Formblätter dafür. Ich schreib in solchen Fällen trotzdem grundsätzlich den RA an. Dieser wurde hier mit dem ZV-Verf. beauftragt und kriegt seine Gebühren. Dann soll er auch was tun für sein Geld....

  • Zitat von Flori

    Ich schreib in solchen Fällen trotzdem grundsätzlich den RA an. Dieser wurde hier mit dem ZV-Verf. beauftragt und kriegt seine Gebühren. Dann soll er auch was tun für sein Geld....



    Das Senden an den RA ist im Ergebnis im Hinblick auf § 172 ZPO sicher vertretbar.

    Ansonsten dürfte es doch Sache zwischen RA und Auftraggeber sein, wie sie ihr Innenverhältnis gestalten. Wenn der RA nur den PfüB beantragen soll und der Auftraggeber den Rest abwickeln will, warum nicht.

  • Zitat von Kai

    Wenn der RA nur den PfüB beantragen soll und der Auftraggeber den Rest abwickeln will, warum nicht.




    .....weils im Prinzip ein Besch... am Schu. ist. Meine Meinung (muß nicht geteilt werden)!

  • Ich tendiere auch zu Floris Ansicht. Irgendwie ist mir mal beigebracht worden, dass der Ansprechpartner einer Partei immer der Prozessbevollmächtigte ist, sobald dieser sich legitimiert hat. Von mir aus kann er das gerichtliche Schreiben ja an die Partei weitergeben, wenn er sich zu einer Reaktion nicht berufen fühlt. Es riecht in solchen Fällen schon irgendwie nach Gebührenschinderei.
    Davon ab: Bei dem Wort Inkasso springen bei mir eh sämtliche roten Lampen an...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!