Hallo,
ich hatte grad eine Diskussion mit einer Kollegin, die für ein Inkassobüro die Mahnverfahren (in der Kanzlei), bzw. ihr Chef im streitigen Verfahren macht, d.h. Inkassobüro macht Aufforderungsschreiben, Gegner zahlt nicht, Klage durch Kanzlei.
Sie meinte, daß die vorgerichtlichen Inkassogebühren voll festsetzbar sind. Ich halte dies aber nur zum Teil für richtig. Vorgerichtliche Auslagen sind es, also sind sie dem Grunde nach festsetzbar, aber bei der Höhe würde ich (als Gegner) eine Vergleichsrechnung mit dem nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr aufstellen.
Aufgrund der Schadensminimierungspflicht halte ich es nicht vertretbar eine höhere Inkassorechnung als die vergleichbare (nicht anrechenbarer teil der) GeschGeb. anzusetzen.
Bei niedrigen Beträgen, die sich um die Mindestgebühr des RVG bewegen und dann noch zum Teil auf die VerfGeb angerechnet wird kommt bei einem Inkassobüro ein höherer "Unkostenbetrag" raus. Was wiederum bedeutet, daß es für den Schuldner günstiger gewesen wäre, gleich den RA aufzusuchen. Aber will ihn zwingen zum RA statt zum Inkassobüro zu gehen?