Satzungsänderung vor Vereinseintragung

  • Der Verein hat auf meine Monierung hin die (ja noch nicht wirksame) Satzung geändert.
    Worauf habe ich zu achten?

    So wurde z.B. die Beschlussfähigkeit laut Satzung festgestellt - geht doch gar nicht, da Satzung eben noch nicht wirksam :gruebel:

    Es waren wohl sehr wenige Vereinsmitglieder anwesend laut Protokoll (genaue Anzahl wurde nicht angegeben)

    Für jede Hilfe dankbar ...

    Bin über die Suchfunktion nicht fündig geworden :(

  • Ich liebe Vereinsregisterangelegenheiten. Wenn in der Satzung nicht drin steht, dass der gewählte Vorstand die Satzung laufgrund gerichtlicher Zwischenverfügungen abändern kann, weise ich den Verein darauf hin, dass alle Gründungsmitglieder an der außerordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen und auch alle Gründungsmitglieder die geänderte Satzung zu unterschreiben haben. Im übrigen lasse ich mir auch eine unterschriebene Anwesenheitsliste vorlegen.

    Meistens hat man aber das Pech, dass alles vom neu gegründeten Verein bzw. vom Vorstand (auch Behebungen von Zwischenverfügen) bereits vorbereitet ist und hinsichtlich der Anmeldung nur eine Unterschriftsbeglaubigung zu erfolgen hat. Ich überprüfe dann nicht, was in den vorgelegten Schriftstücken steht.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich habe bisher immer verlangt, dass die Satzung geändert wird, aufgrund der und der Beanstandungen.
    Die Mitgliederversammlung musste dann schon entsprechend der Gründungssatzung einberufen sein, mit dem TOP "Änderung der Satzung zu § usw". Auf das Abstimmungsergebnis im Protokoll der MV habe ich geschaut und das die "neugefasste" Satzung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben ist, ggfs. den Satzungsänderungsbeschluss mit der Gründungssatzung verbunden, Eintragungsvermerk rauf und gut, :gruebel:aber ob das richtig ist.

  • ALLE Gründungsmitglieder ?
    Was ist, wenn mittlerweile Austritte/Eintritte waren?

    Stöber sagt 7 Vereinsmitglieder müssen unterzeichnen.... § 59 III BGB


    Meinst du bei deinem 2. Absatz den Passsus hinsichtlich der Ermächtigung des Vorstands Änderungen/Ergänzungen etc. vorzunehmen?....
    Habe ich hier nicht

  • Ich hatte damit noch keine Probleme. Aus einem noch nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein kann man (noch) nicht austreten (So meine sture Behauptung den Vereinsmitgliedern gegenüber). Neuzugänge interessieren mich in diesem Fall nicht, sondern nur die Gründungsmitglieder. Man hat selten mehr als 7 Gründungsmitglieder.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Sauter/Schweyer/Waldner sagt in 18. Auflage in Randziffer 18, dass die Einreichung der geänderten Satzung genügt :gruebel::gruebel:

    Da überzeugt mich der Stöber 9. Auflage Randziffer 1063 aber eher....... mit den 7 auf einen Streich.... und dann Anmeldung obligat vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl...

    Gibt es eine herrschende Meinung ??

  • bin da stöbers meinung. habe immer die unterschrift von mindestens 7 gründungmitgliedern bei der neufassung verlangt. klappt idR auch.
    wenn es gut läuft, sind es die selben 7 gründungsmitglieder

  • Würzburger Notarhandbuch: Nach BayObLG soll eine Abänderung des Gründungsvertrags vorliegen, zu der ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, an dem sämtliche Personen der Gründerversammlung teilgenommen haben (aber kein Hinweis, wo man das im Volltext nachlesen kann).

    a.A.: Nach Feststellung der Satzung durch die Gründer ist der Gründungsvorgang abgechlossen. Auf Änderungen der Satzung des entstandenen Vor-Vereins sind bereits die gesetzlichen Vorschriften des rechtsfähigen Vereins anzuwenden. Somit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. (aber kein Hinweis, wer diese andere Ansicht vertritt und man diese nachlesen kann).

    Ich halte es aus notarieller Sicht mit den Bayern (auch ohne genaue Kenntnis des kompletten Wortlautes).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Würzburger Notarhandbuch: Nach BayObLG soll eine Abänderung des Gründungsvertrags vorliegen, zu der ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, an dem sämtliche Personen der Gründerversammlung teilgenommen haben (aber kein Hinweis, wo man das im Volltext nachlesen kann).

    a.A.: Nach Feststellung der Satzung durch die Gründer ist der Gründungsvorgang abgechlossen. Auf Änderungen der Satzung des entstandenen Vor-Vereins sind bereits die gesetzlichen Vorschriften des rechtsfähigen Vereins anzuwenden. Somit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.



    Ich sehe das genauso. Der Verein ist mit der Beschlussfassung gegründet. Für die Satzungsänderung reicht mir aus, wenn das Protokoll entsprechend der Satzungsregelung unterschrieben ist (i.d.R. Versammlungsleiter + Protokollführer). Gültig ist dann die Gründungssatzung nebst den später beschlossenen Änderungen.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • :dito:

    Ausnahme: Die Satzung enthält die berühmte Passage, dass der VS ermächtigt wird, Beanstandungen des FA oder RegG selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Das erspart eine MV.



  • Ich sehe das genauso. Der Verein ist mit der Beschlussfassung gegründet. Für die Satzungsänderung reicht mir aus, wenn das Protokoll entsprechend der Satzungsregelung unterschrieben ist (i.d.R. Versammlungsleiter + Protokollführer). Gültig ist dann die Gründungssatzung nebst den später beschlossenen Änderungen.



    Na Gott sei Dank, dachte schon ich mache es verkehrt.

  • Ich sehe das genauso. Der Verein ist mit der Beschlussfassung gegründet. Für die Satzungsänderung reicht mir aus, wenn das Protokoll entsprechend der Satzungsregelung unterschrieben ist (i.d.R. Versammlungsleiter + Protokollführer). Gültig ist dann die Gründungssatzung nebst den später beschlossenen Änderungen.


    :dito:
    Die Vereinsgründung ist bereits erfolgt, der Verein muss sich deshalb an die Satzung halten und (wenn keine Ermächtigung für den VS enthalten ist) eine ordnungsgemäße Satzungsändeurng beschließen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Würzburger Notarhandbuch: Nach BayObLG soll eine Abänderung des Gründungsvertrags vorliegen, zu der ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, an dem sämtliche Personen der Gründerversammlung teilgenommen haben (aber kein Hinweis, wo man das im Volltext nachlesen kann)...




    hier dir Fundstelle der Entscheidung:
    Zur Änderung der jeweils beanstandeten Satzungsbestimmung ist ein einstimmiger Beschluss der wiederaufzunehmenden Gründungsversammlung herbeizuführen (BayObLG, Beschluss vom 26.01.1972, Rechtspfleger 1972, Seite 132).

    -) hier direkt in RegisStar Formulierungsbaustein

  • Sehe ich nicht so: siehe hier

    Es müssen nicht notwendigerweise alle Gründer mitwirken, sondern mindestens sieben -insoweit wie Geologe weiter oben-.

    Außerdem kann es ja auch einmal sein, dass die ein seit Jahren nicht eingetragener Verein plötzlich Lust bekommt, eingetragen zu werden. Was sollte dann gelten (Stichwort: Gründungsvertrag)?

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