Vorzeitige RSB in der WVP mit Zustimmung der Gläubiger

  • Ich dachte, folgender Fall wäre hier schon besprochen worden, kann aber leider nichts finden:
    Der Schuldner befindet sich in der WVP und schließt mit den Gläubigern, die ins Schlussverzeichnis aufgenommen wurden, einen Vergleich dahingehend, dass diese bei Zahlung eines Betrages X (keine vollständige Befriedigung) auf ihren Anspruch verzichten. Kann bei Begleichung der Gerichtskosten vorzeitig RSB erteilt werden?
    Die mir bekannten Entscheidungen betreffen den Fall, dass vor Ablauf der WVP die Gläubiger über die Ausschüttung des Treuhänders vollständig befriedigt wurden (BGH 17.3.05, IX ZB 214/04) und dass bis zur VÖ des Schlusstermins keine Gläubiger angemeldet haben (BGH 08.11.07, IX ZB 115/04).
    Wenn die Gläubiger aufgrund der Teilbefriedigung ihre Tabellenforderungen zurücknehmen, wird das Schlussverzeichnis rückwirkend leer. Deshalb überlege ich, ob etwas dagegen spricht, vorz. RSB zu erteilen. Eine dem § 213 InsO entsprechende Vorschrift gibt es für die WVP nicht. Aber die Alternative die dem Schuldner bliebe, wäre nur die Rücknahme des RSB-Antrages.

  • Wenn die Gläubiger auf die restlichen Ansprüche verzichten ist das doch so, wie wenn die Gläubiger vollsträndig befriedigt werden.

    Letztgenannter Fall behandeln Nerlich/Römermann in Rn. 9 zu § 299 InsO.

  • Wenn die alle Gläubiger die Forderung zurücknehmen bzw. auf diese verzichten, dann kannst Du nach Begleichung aller Gerichtskosten sofort die RSB erteilen. Welchen Sinn sollte denn die Fortführung des Verfahrens noch haben?

  • Vorzeitige Erteilung der RSB gilt auch für den Fall, dass der Schuldner alle angemeldeten Forderungen vorzeitig vollständig befriedigt hat und keine Masseverbindlichkeiten mehr offen sind. Auch hier ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen AG Rosenheim ZInsO 2001, 96;

  • Eine Analogie zu § 213 InsO ist in der WVP nicht erforderlich:

    Bei der Einstellung nach § 213 InsO kommt es gerade nicht zur RSB, sondern lediglich zur Verfahrensaufhebung und damit zur Rückübertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner. Die ggf. noch vorhandenen Restverbindlichkeiten bleiben bestehen. Diesen Effekt erreicht der Schuldner in der WVP durch schlichte Rücknahme des RSB-Antrages, ohne dass es irgendeiner Mitwirkung der Gläubiger bedürfte.

    Wenn der Schuldner hingegen vorzeitige RSB will, muss er, wie von Rainer bereits dargelegt, nachweisen, dass alle Insolvenzforderungen befriedigt und die Verfahrenskosten gedeckt sind.

  • Der Schuldner sollte seine Gläubiger schon genau wissen…! Wenn er nur mit den Gläubigern aus dem Schlussverzeichnis eine Vereinbarung schließt und es noch weitere Gläubiger gibt, läuft er im Falle der Rücknahme des RSB-Antrages Gefahr, von den nicht am Verfahren beteiligten Gläubigern weiter verfolgt zu werden (s.a. #5).

  • Ich habe in einem solchen Fall schon einmal vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner hat Erklärungen aller im Schlussverzeichnis enthaltenen Gläubiger beigebracht, dass diese auf ihre Forderungen verzichten (oder so ähnlich - ist schon ne Weile her). Kosten wurden bezahlt. Ich habe dann noch einmal entsprechend § 300 InsO alle Gläubiger angehört (sicher ist sicher) und dabei auch schon erläutert, dass die vorzeitige RSB erteilt wird, wenn keine Einwendungen vorgebracht werden. Es kamen natürlich keine Erklärungen und dann gabs die vorzeitige RSB.
    Ist m.E. eine praktische Methode, da ein nachträglicher Verzicht aller Gläubiger ja im Ergebnis nicht anders behandelt werden kann, als wenn sie von Haus aus nicht angemeldet hätten. Die BGH-Entscheidungen gehen m.E. auch in diese Richtung, dass kein sinnloses RSB-Verfahren ohne Gläubiger durchlaufen werden soll.

    Mit einer Rücknahme des RSB-Antrages wäre ich gaaaaaanz vorsichtig.

  • Der Schuldner sollte seine Gläubiger schon genau wissen…! Wenn er nur mit den Gläubigern aus dem Schlussverzeichnis eine Vereinbarung schließt und es noch weitere Gläubiger gibt, läuft er im Falle der Rücknahme des RSB-Antrages Gefahr, von den nicht am Verfahren beteiligten Gläubigern weiter verfolgt zu werden (s.a. #5).



    Nein, der Schuldner befindet sich laut Sachverhalt bereits in der Wohlverhaltensperiode. Die anderen Gläubiger sind bereits ausgeschlossen und nehmen am Verfahren nicht mehr teil.

    Und von Rücknahme der RSB ist doch überhaupt nicht die Rede.

  • Die anderen Gläubiger nehmen an der RSB teil. Wenn die aber wegen Antragsrücknahme nicht erteilt wird??? So habe ich das jedenfalls verstanden:confused:

  • Ich glaube, ihr redet aneinander vorbei.
    Wenn der Schuldner Vereinbarungen mit seinen bekannten Gläubigern trifft und dann seinen RSB-Antrag zurücknimmt (davon war weiter oben mal die Rede), kann es ihm passieren, dass später einer kommt, den er vergessen hat und dann hat er die Bescherung.
    Wenn er aber Vereinbarungen trifft und alle im Schlussverzeichnis befindlichen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, kann die vorzeitige RSB erteilt werden, die dann aber auch für und gegen Gläubiger wirkt, die nicht am Verfahren teilgenommen haben.
    Das ging hier eben ein bisschen durcheinander ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zu #9: Von der Rücknahme des RSB-Antrags war von mir zwar die Rede, aber nur um eine weitere Möglichkeit darzustellen, die WVP frührer als geplant zu beenden (natürlich mit den damit verbundenen Risiken).
    § 213 InsO erwähnte ich deshalb, weil dort auch mit Zustimmungen von Gläubigern gearbeitet wird und Hintergrund dort idR auch eine nur teilweise Befriedigung ist.
    Aber dann werde ich nun einer vollständigen Befriedigung, wie sie der BGH behandelt hat, eine teilweise Befriedigung in Kombi mit einem Verzicht auf den Rest gleichstellen und vorz. RSB erteilen.

  • Zu #9: Von der Rücknahme des RSB-Antrags war von mir zwar die Rede, aber nur um eine weitere Möglichkeit darzustellen, die WVP frührer als geplant zu beenden (natürlich mit den damit verbundenen Risiken).
    § 213 InsO erwähnte ich deshalb, weil dort auch mit Zustimmungen von Gläubigern gearbeitet wird und Hintergrund dort idR auch eine nur teilweise Befriedigung ist.
    Aber dann werde ich nun einer vollständigen Befriedigung, wie sie der BGH behandelt hat, eine teilweise Befriedigung in Kombi mit einem Verzicht auf den Rest gleichstellen und vorz. RSB erteilen.



    Ab er pass auf, dass die Gerichtskosten noch vollständig beglichen sind und dies auch nachgewiesen ist.

  • Ich möchte mich hier nochmal dranhängen. Einer unserer Schuldner (in der WVP) schafft nun gerade eine Einigung. Ihm sind alle seine Gläubiger bekannt und alle haben angemeldet.

    Da ich bei diesem Schuldner keine Bedenken habe, dass er wen übersehen hat, stellt sich mir nun die Frage, ob er den RSB-Antrag zurückziehen und somit lautlos das Ganze beenden sollte, oder ob die Erteilung der RSB sinnvoll wäre.

    Ich überlege besonders hinsichtlich der Behandlung bei der Schufa; es könnte zu Irritationen führen, wenn zwar die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gespeichert ist, aber nicht die RSB, welche den für alle bekannten Schlusspunkt setzt.

    Fallen euch für diese Situation Argumente für oder wider Erteilung der RSB ein?

  • Ist denn eine RSB überhaupt noch erforderlich.

    Die Gläubiger sind doch befriedigt und restliche Schulden von denen der Schuldner befreit werden müsste gibt es nicht mehr:gruebel:

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