Vorzeitige RSB in der WVP mit Zustimmung der Gläubiger

  • Wow. Du machst Dir ja wirklich viel Arbeit mit Deiner Ansicht. Ich finde es jedenfalls fair, wenn Du auch dafür Sorge trägst - wie oben beschrieben - dass der Schuldner ggfs. Rechtsmittel einlegt. Dann - meine ich - ist es auch Dein gutes Recht, Deine Meinung vehement zu vertreten. Viel Glück dabei.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • da schließe ich mich Mosser an.
    Hauptsache ist, (begründet) einen Standpunkt zu vertreten !
    Kennzeichnend ist für die Berufe, die weisungsunabhängig nach Recht und Gesetz zu entscheiden haben, dass sie nicht nur das Recht dazu haben sondern auch die Pflicht, nach bester Erkenntnis zu entscheiden. Dies ist Vorzug aber auch Anforderung und Pflicht.
    Und um diesen vielleicht pathetisch anmutenden Worten noch etwas hinzuzufügen: für das Recht eine andere Auffassung wie die meine zu vertreten, würd ich notfalls mit dem Knüppel auf die Straße gehen !
    (hierbei ging es um die Diskussion der PKH-Gewährung für das Insolvenzverfahren vor Einführung der Kostenstundung; es ging um die Akzeptanz der "Mindermeinung")

    Also MR, zieh es durch !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss das Thema nochmals hervorholen:

    In dem Verfahren befindet sich der Schuldner seit 2010 in der WVP. Nunmehr strebt der Schuldner eine Einigung mit den bekannten Gläubigern an, wonach diese zu ca. 70% befriedigt werden und hinsichtlich des Rests ihre Forderungsanmeldung zurücknehmen. In diesem Fall wäre ja analog § 299 die vorzeitige Erteilung der RSB möglich. Sämtliche Gläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, haben auuch bereits ihre Zustimmung signalisiert. Es gibt jedoch 2 Gläubiger, deren nicht titulierte Forderungen vollständig bestritten wurden. Feststellungsklagen wurden nicht erhoben. Diese Gläubiger würden nach Aussagen des Schuldners definitiv keine Zustimmung erteilen, da persönliche Hintergründe vorhanden seien. Eine vorzeitige Erteilung der RSB scheidet dann aber trotzdem aus, oder?

  • Grundsätzlich würde ich behaupten, dass die vorzeitige Erteilung der RSB gehen würde, IX ZB 219/10.

    Allerdings ist mir eins unklar:

    Gläubiger mit titulierten Forderungen sind bestritten, von wem? Wenn nur vom Schuldner, dürfte das Bestreiten unerheblich sein, weil die Gläubiger ja trotzdem im Verteilungsverzeichnis aufgeführt sind. Entsprechend muss auch hier die Zustimmung her.

    Hat der Verwalter die Forderungen bestritten (§ 60 InsO !?), sind die Ansprüche nicht aufgeführt, folglich für die Verteilung, auch in der RSB, unerheblich, auch können die keinen Antrag nach § 296 InsO stellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @LFdC: Erstmal danke für die Antwort. Ich glaube aber, dass Du mich missverstanden hast. Die Forderungen der Gläubiger, die hier nicht zustimmen sind nicht tituliert. Die Forderung wurde von uns endgültig bestritten, wohl weil Nachweise zur Forderungshöhe nicht beigebracht wurden.

  • M. E. ist doch das Schlussverzeichnis ausschlaggebend. Wenn die Gläubiger befriedigt werden, die im Schlussverzeichnis stehen, dann wird vorzeitig die RSB erteilt. Was da ausserhalb läuft interessiert mich nicht.

    Ich weiss ja, dass ihr es wisst, aber denkt bitte an die Verfahrenskosten (a. A. Göttingen).

  • ..dann habe ich die Formulierung falsch verstanden, pardon.

    Dann dürfte es ja einfach sein: Entscheidungserheblich sind dann nur die Gläubiger, die im Schlussverzeichnis aufgeführt sind, nur die können ja in der WVP von Geldeingängen profitieren und Anträge nach § 296 InsO stellen. Insoweit stellen sich diese Gläubiger so, wie die, die nicht angemeldet haben.

    Unter Anwendung der o.g. Entscheidung die Sache durchziehen und gut.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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