Verurteilung zur Abgabe einer WE in einstw. Vfg.?

  • Dem Schiffsregister liegt eine einstw. Vfg. (A gegen B) vor, in der

    " der Antragsgegner B verurteilt wird seine Zustimmung zur Löschung der in Blatt ... unter Nr. ...eingetragenen Schiffshypothek zu erteilen Zug-um-Zug gegen:

    a) .....
    b) .....
    c) ....."

    Die einstw. Vfg. datiert vom 9.7.08 und enthält (natürlich) keine Klausel.

    Ich habe schwerste Bedenken, ob hier § 894 I S.1 und (wegen der Z-u-Z-Leistung) nicht auch § 894 I S.2 ZPO beachtet werden, abgesehen von der Frage, ob man durch eine nur auf vorläufige Regelung bzw. Sicherung gerichtete gerichtliche Entscheidung überhaupt zur Abgabe einer (vollendete Tatsachen schaffende) WE verurteilt werden kann.

    Hat jemand dazu Erfahrungen?

  • Kann eine einstw. Verf. rechtskräftig werden?

    Täte mich sehr wundern.

    Ohne Rechtskraft ist aber der Rest sowieso vom Tisch.

    E. V. kenne ich im Zusammenhang mit Widersprüchen nach § 899 BGB. Nur was sollte hier das Ziel sein? Oder steht die Hypothek dem B zu? War da vielleicht so ein Widerspruch gemeint?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mein etwas betagter Zöller sagt dazu:

    Zitat


    Die Verurteilung muss der Rechtskraft (§ 705) fähig, somit als Urteil oder Beschluss ergangen sein. (...)
    Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung durch einstw Verfügung ist dann zulässig, wenn sich diese nur auf vorläufige Regelung oder Sicherung bezieht (Stuttgart NJW 73, 908).


    (Zöller-Stöber, 21. Auflage, Rn. 3 zu § 894 ZPO).

    Demnach halte ich die Löschung im vorliegenden Fall nicht für möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im MüKo ZPO § 894 Rn 7 bin ich fündig geworden:

    ".... nach dem Normzweck kommt jede rechtskraftfähige Entscheidung in Frage. An rechtskraftfähigen Beschlüssen kommen in Betracht .... und in Beschlussform ergangene einstweilige Verfügungen. In Letetren sind Verurteilungen auf Abgabe einer WE allerdings nur eingeschränkt zur vorläufigen Regelung oder Sicherung zulässig. Da sie aber bei einem Verstoß gegen diese Beschränkung nicht unwirksam sind, gilt dann auch § 894."

    M.E. kann das nur bedeuten:

    Es ist der Nachweis erforderlich, dass die einstweilige Vfg. nicht mehr mit Widerspruch angreifbar ist und es ist eine nach § 726 II ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung nach § 894 I S.2 ZPO erforderlich.

  • Als Rechtspfleger des Schiffsregisters würde ich die Löschung einer Schiffshypothek unter diesen Umständen ablehnen. Weshalb hat wohl das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, kein Eintragungsersuchen gem. § 941 ZPO an das Schiffsregister gesandt ? :gruebel:;)

  • Im Zöller/Stöber steht beim § 940 ZPO (Rn. 8 Stichwort "Grundbuch"), daß aufgrund einer einstweiligen Verfügung nicht die Löschung einer Auflassungsvormerkung eingetragen werden kann (KG MDR 77,500). Gründe sind keine angegeben und die Fundstelle habe ich auch nicht. Ich gehe aber doch davon aus, daß es eine Ergänzung zu der von Ulf zitierten Stelle ("vorläufige Regelung und Sicherung") sein muß. Damit also Deinem Fall vergleichbar.

  • Das OLG Köln NJW-RR 1997, 59 sagt, dass in einer e. V. unter besonderen Umständen schon eine "Verurteilung" zur Abgabe einer WE erfolgen könne und die dann jedenfalls wirksam sei. Die Umstände in dem Fall finde ich allerdings recht speziell, es ging um die Zustimmung von Grundschulden in Millionenhöhe bzw. den Schaden, der durch die ansonsten erforderliche Einstellung des Baus resultierte, gegenüber eigener Zahlungsansprüche des Verfügungsbeklagten.

    Das OLG Hamburg hält das nicht für zulässig (NJW-RR 1991, 382), ebenso das Kammergericht (MDR 77, 500). Beide argumentieren, dass das Ergebnis nicht einen endgültigen Rechtszustand zeitigen dürfe. Aus diesem Grunde sei nach dem KG insbesondere die Löschung einer Grundbucheintragung nicht im einstweiligen Rechtsschutz möglich.

    Ich persönlich würde - insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei nicht endgültig abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten § 899 BGB und § 895 ZPO die (verschiedenen) Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes ja bereits vorgeben - die Finger davon lassen und die Löschung verweigern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Seit wann überprüfen wir das richterliche Erkenntnisverfahren? Ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist und die Anforderungen des § 938 ZPO erfüllt, kann dem Grundbuchrechtspfleger hier schnuppe sein. Mit OLG Köln (NJW-RR 1997, 59), OLG Hamburg (NJW-RR 1991, 382) und dem Kammergericht (MDR 77, 500) hätte sich das Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung auseinandersetzen müssen. Wir haben nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 894 ZPO vorliegen. Ich stimme daher 1556 zu.

  • Neuer Fall:

    Ich habe hier eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht (Einzelrichter) in der Form eines Beschlusses, wonach
    1. Ein Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung Abt. II Nr. 1... eingetragen wird.
    2. Das Grundbuchamt wird ersucht, den Widerspruch einzutragen.
    3. Die Antragsgegnerin (Anm. = Vormerkungsberechtigte) wird angewiesen, die Löschung der Vormerkung Abt. II Nr. 1... zu beantragen.


    Die Grundstückseigentümerin beantragt nun den Widerspruch einzutragen (habe ich gerade gemacht) und die Vormerkung zu löschen.
    Bezüglich der Löschung wird auf § 894 ZPO hingewiesen.
    Ich hatte eigentlich vor, den Antrag zu 3 zurückzuweisen, tue mich aber mit der Begründung schwer.
    In der Pflicht, die Löschung zu beantragen, könnte man durchaus die Pflicht zur Bewilligung der Löschung sehen.
    Der Beschluss des Landgerichts ist auch rechtskräftig, da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Lediglich der unbefristete Widerspruch ist dagegen möglich, wobei dieser die Vollziehung des Beschlusses nicht hemmt.
    Ein Rechtskraftvermerk erübrigt sich daher. Eine Klausel und einen Zustellungsnachweis brauche ich auch nicht.
    Fällt jemandem so kurz vor dem Wochenende noch etwas ein?

  • Eine Löschungsbewilligung kann erst dann als abgegeben gelten, wenn zu ihrer Abgabe verurteilt wurde, also in einem Streitverfahren ein Urteil nach § 894 BGB, 894 ZPO ergangen ist und dessen Rechtskraft nachgewiesen wird; s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048558

    Bei vorläufig vollstreckbarem Urteil kommt leidglich die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs in Betracht. (§ 895 ZPO).

    Im Wege der einstweiligen Verfügung lässt sich bei GB-unrichtigkeit lediglich ein Widerspruch nach § 899 BGB eintragen. Die Abgabe einer Bewilligung lässt sich durch einstweilige Verfügung nicht erreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Außerdem: "Der Antrag wird angewiesen, die Löschung ... zu beantragen.

    Was soll denn das für ein Tenor sein?

    Zur Klarstellung: "Die Antragsgegnerin wird angewiesen die Löschung zu beantragen".
    Insoweit passt es noch.

    Prinz: Genauso habe ich das auch gesehen, bis ich auf die blöde Idee kam, mir die Kommentierung im Zöller nebst Rechtsprechung anzusehen.
    Danach soll auch ein Beschluss genügen (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 894 Nr. 3), wenn er denn der Rechtskraft fähig ist und dies ist ja der Beschluss des LG.
    Ob das LG den Beschluss inhaltlich insoweit erst gar nicht hätte erlassen dürfen, ist von mir ja nicht mehr zu prüfen. Aber selbst dazu gibt es ja obergerichtliche Rechtsprechung, wonach auch endgültige Willenserklärungen in der einstweiligen Verfügung enthalten sein können.
    Ich verstehe auch nicht den Sinn, einen Widerspruch einzutragen und gleichzeitig die AV zu löschen. Mein Bauchgefühl sagt mir, der Einzelrichter beim LG hat sich das gar nicht richtig angesehen.
    In den Gründen nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Antragsschrift.

  • ... Mein Bauchgefühl sagt mir, der Einzelrichter beim LG hat sich das gar nicht richtig angesehen. In den Gründen nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Antragsschrift.



    Das Bauchgefühl hätte ich auch.

    Der Verzicht auf die Begründung ist dagegen regelgerecht, wenn die EV nicht im Ausland zu vollstrecken ist. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen, damit notfalls wirklich eilige Sachen in Minuten erledigt werden können. Verführt aber dazu, einfach mal schnell zu erlassen und die eigentlich geforderte Prüfung erst auf Widerspruch hin durchzuführen. Das merkt man mancher EV dann auch an, womit wir dann wieder beim o.g. Bauchgefühl wären.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Black Friday in der Justiz. Da bekommst Du halt als Schnäppchen auch mal eine Entscheidung, die sich augenscheinlich mit der Frage der Vollzugsfähigkeit nicht auseinandergesetzt hat.

    Oder wie sonst ist der Ausspruch unter Ziffer 3: „Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die Löschung der Vormerkung Abt. II Nr. 1... zu beantragen“ zu erklären ?

    Wollte die Vormerkungsberechtigte dem nachkommen, müsste der Antrag mangels Existenz der Löschungsbewilligung (oder eines Unrichtigkeitsnachweises) sofort (nach Anhörung) zurückgewiesen werden (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16, Rz. 14 mwN)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18012?hl=true

    Und dass in dieser Anordnung nicht zugleich die Anordnung der Abgabe der Löschungsbewilligung liegen kann, ergibt sich nicht nur aus dem (hohlen) Bauchgefühl:

    Die Löschung würde dann nämlich erfolgen, ohne dass der Vormerkungsberechtigte zuvor angehört wurde. Das würde den rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GGs. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, stattgebenderKammerbeschluss vom 09.10.2007, 1 BvR1784/05) verletzen. Darüber hinaus kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden. Die Löschung würde bereits endgültige Rechtswirkungen herbeiführen und damit über eine bloße einstweilige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses hinausgehen.

    Daher kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (KG, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02. 1977, 12 W 211/77 mwN)
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…122.1.htm&pos=0

    Wie sich aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 20.06.1990, 12 U 37/90 (= NJW-RR 1991, 382), ergibt, geht das Gesetz von der Vorstellung aus, dass die Willenserklärung, zu der der Schuldner verurteilt worden ist, erst wirksam wird, wenn das Urteil nicht mehr geändert werden kann. Regelungen, die durch späteres Urteil im Prozess um die Hauptsache ihrem Inhalt nach wieder geändert werden können, sind daher im Wege der einstweiligen Verfügung nicht möglich.

    Eine Leistungsverfügung auf Abgabe einer Willenserklärung, die als Hauptpflicht geschuldet wird, ist daher grundsätzlich unzulässig (s. Kellendorfer in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, B. Anordnung von Arrest und einstweiliger Verfügung, RN 68).

    Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Kommentierung von Stöber im Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016 § 894 RN 3. Dort wird auf die Kommentierung zu § 938 RN 5 verwiesen („Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung durch einstw Verfügung s § 938 Rn 5“), die wiederum auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Hamburg verweist und dazu ausführt (Hervorhebung durch mich): „Bei der Regelungsverfügung (iE s § 940 Rn 2-4) können Gestattungen und Duldungsverpflichtungen ausgesprochen werden, idR nicht aber die Verpflichtung zur Abgabe von endgültige Verhältnisse herbeiführenden Willenserklärungen (Hamburg NJW-RR 91, 382 = MDR 90, 1022: Zustimmung zu Kündigung; aA Köln NJW-RR 97, 60: Zustimmung zur Grundschuldbestellung; Zutt ZHR 155, 202: …“ Die Gegenansicht hatte in einem besonderen Fall ausnahmsweise eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung für zulässig gehalten (s. OLG Köln, 18. Zivilsenat, Urteil vom 07.12.1995, 18 U 93/95).

    Im Übrigen ergibt sich schon daraus, dass gegen die Vormerkung ein Widerspruch eingetragen werden soll (was voraussetzt, dass gutgläubiger Erwerb möglich ist und das ist streitig), dass nicht zugleich deren Löschung angeordnet sein kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (27. November 2016 um 19:14) aus folgendem Grund: BVerfG eingefügt und Rz. bei OLG München korrigiert

  • Ob das LG den Beschluss inhaltlich insoweit erst gar nicht hätte erlassen dürfen, ist von mir ja nicht mehr zu prüfen.

    BSG, Beschluss vom 03.08.2016, B 6 KA 9/16 B (BeckRS 2016, 72362):

    „Klärungsbedürftig könnte daher allenfalls die Frage sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung nach § 894 ZPO vollstreckbar ist. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, unabhängig davon gilt, ob darin eine Vorwegnahme der Hauptsache gesehen werden kann (ebenso Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 894 RdNr. 7; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 894 RdNr. 13; OLG Köln Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 60, Juris RdNr. 11 f m. w. N.; wohl aA Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, vor § 935 RdNr. 51).“

    Würde mich Grunsky anschließen.

  • In Bezug auf den Beschluss des BSG vom 03.08.2016 - B 6 KA 10/16 = BeckRS 2016, 72360) hatte ich folgendes vorbereitet:

    Dort wird in Rz. 12 ausgeführt:

    „Dass mit einer einstweiligen Anordnung nach herrschender Meinung jedenfalls im Regelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer endgültige Verhältnisse herbeiführenden Willenserklärung ausgesprochen werden kann, weil darin eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr. 32 m. w. N.; vgl. auch Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 894 RdNr. 6; Lackmann in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 894 RdNr. 7; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 894 RdNr. 13; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 938 RdNr. 5; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung eines Anspruchs dringend angewiesen ist und die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkäme vgl. OLG Köln Urteil vom 7.12.1995 - 18 U 93/95 - NJW-RR 1997, 59, 60) dargelegt. ….“

    In der Bezugsentscheidung (Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R, B 6 KA 26/07 = BeckRS 2008, 51619) führt das BSG in Rz. 32 aus:

    „Eine einstweilige Verfügung kann zwar nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht darauf gerichtet werden, dass schon vorläufig der Verzicht und der Ausschreibungsantrag gemäß § 894 ZPO als erklärt gelten, weil darin eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge (s. z. B. HansOLG Hamburg NJW-RR 1991, 382; LG München MMR 2001, 61; s. auch LG Bochum NJW-RR 1998, 1372; - zu Ausnahmen vgl. z. B. OLG Köln NJW-RR 1997, 59, 60; LAG Bremen ZTR 1996, 276, 277 f). Eine einstweilige Verfügung kann aber darauf zielen, dass der ausscheidende Praxispartner es unterlassen muss, einen Praxisbetrieb an anderer Stelle im Planungsbereich zu eröffnen. ….“

    Allerdings führt Entscheidung des BSG (B 6 KA 10/16 = BeckRS 2016, 72360) in Rz. 13 aus

    „Auch einstweilige Verfügungen sind nach herrschender Meinung grundsätzlich der Rechtskraft fähig (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, vor § 935 RdNr. 15) und gemäß § 929 Abs. 1, § 936 ZPO mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung des Urteils (vgl. BGHZ 180, 72 RdNr. 11 m. w. N.) sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf. Deshalb kann die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung nicht davon abhängen, ob die Entscheidung möglicherweise fehlerhaft ist. Einer Behörde kann unter diesen Umständen nicht das Recht zugestanden oder eine Verpflichtung auferlegt werden, Fehler der nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung eigenständig zu überprüfen. Anderenfalls würde die gerichtliche Entscheidung jede Bindungswirkung verlieren…“

    Vorliegend enthält die einstweilige Verfügung jedoch keinen Ausspruch über die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung. Das macht auch keinen Sinn, wenn die Eintragung eines Widerspruchs angeordnet wird, weil das die Existenz der Vormerkung voraussetzt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorliegend enthält die einstweilige Verfügung jedoch keinen Ausspruch über die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung. Das macht auch keinen Sinn, wenn die Eintragung eines Widerspruchs angeordnet wird, weil das die Existenz der Vormerkung voraussetzt.

    :gruebel: Eben weil die Vormerkung nicht existiert, wird ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen. Die Idee dahinter ist schon klar: Eigentlich kann die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Mit dem Ausspruch ist die einstweilige Verfügung aber dennoch wirksam und man kommt zum § 894 ZPO (vgl. BSG) => Zuerst wird der Widerspruch eingetragen und später mit "Rechtskraft" die Vormerkung gelöscht. Und wenn die Vormerkung erst mal gelöscht ist wird sich zeigen, ob noch jemand das Hauptverfahren betreibt. Außer man weist den Antrag zurück.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Nachdem ich noch zweimal darüber geschlafen habe, habe ich den Löschungsantrag zurückgewiesen. Als Begründung habe ich aufgeführt, dass in der Verpflichtung zur Stellung des Löschungsantrags nicht schon die abgegebene Löschungsbewilligung gesehen werden kann. Dieses würde rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechen, wonach im einstweiligen Verfügungsverfahren keine endgültigen Regelungen getroffen werden sollen. Außerdem wäre die in demselben Beschluss enthaltene Anordnung zur Eintragung eines Widerspruchs bei sofortiger Löschung der Vormerkung überflüssig. Beides spricht dafür, dass das Landgericht dieses nicht gewollt haben kann.

    Sollte mich das OLG im Falle einer Beschwerde aufheben, so wasche ich meine Hände in Unschuld.

  • Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 11.1.2017 (15 W 513/16) die Beschwerde zurückgewiesen, da die durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung, wegen der nicht fristgebundenen Widerspruchsmöglichkeit, nicht der Rechtskraft fähig ist.

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