öffentliche Zustellung

  • Hallo Zusammen, ich hoffe Ihr könnt mir kurz vorm WE beim Denken helfen.

    Als Vollstreckungstitel liegt eine notarielle Urkunde von 1992 vor, in der Frau X für A als Alteigentümer und B und C als persönliche Vollstreckungsschuldner und spätere Eigentümer eine Grundschuld für die Bank Y bestellt.
    Frau X handelt auf Grund Vollmacht aus der Kaufvertragsurkunde.

    1996 wird die Vollstreckungsklausel gegen B und C in dinglicher Hinsicht umgeschrieben.

    2000 wird eine Rechtsnachfolgeklausel für die Bank Z erteilt.

    Die gesamte Urkunde ist verbunden, angeheftet sind zwei ZU´s von 2001 an B (durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner) und an C (durch Niederlegung in den Hausbriefkasten).

    Jetzt kommt der erste Punkt der mich verwirrt:
    Im Anschluss an die ZU´s - verbunden mit Titel und den vorgenannten ZU´s - findet sich ein Beschluss von 2003 über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von 1996 an C mit entsprechendem Vermerk wann durch Aushang an der Gerichtstafel die öffentliche Zustellung als bewirkt anzusehen ist.

    a) Ist die Zustellung von 2001 an C denn unwirksam gewesen oder warum erfolgte später nochmals die öffentliche Zustellung an ihn?

    b) In dem Beschluss über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung an C ist lediglich die Klausel von 1996 erwähnt, nicht jedoch die von 2000. Bedarf es nunmehr noch der öffentlichen Zustellung der Klausel von 2000 an C?

    c) Laut BGH ist die an Frau X erteilte Vollmacht vor Beginn an die Schuldner zuzustellen. Im vorliegenden Fall muss die Zustellung an C wieder durch Bewilligung der öffentlichen Zustellung erfolgen, da er nach wie vor unbekannten Aufenthalts ist.
    Wer ist dafür zuständig?

    Bislang dachte ich immer, wenn ich eine Zustellung habe, die mit dem Titel verbunden ist, genügt mir das (hier demnach die ZU an C aus 2001 durch Niederlegung).
    Dieser Fall verwirrt mich aber; ich hoffe Ihr könnt weiterhelfen.

  • Meine Sicht:
    zu (a) weiß ich nicht, schadet aber nicht (doppelt hält besser)
    zu (b) Umgeschriebene Klausel sowie Belastungsvollmacht sind dem nunmehrigen Eigentümer (noch) zuzustellen, ggf. durch öffentliche Zustellung .
    zu (c) Die Zuständigkeit für die öffentliche Zustellung richtet sich nach § 797 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO analog. Zuständig ist also das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat
    (so BayObLG NJW-RR 90, 64).

  • Dankeschön, a) hab ich auch so gesehen, bzgl. c) war ich mir nicht sicher.

    zu b): Ich aber doch die ZU an C aus dem Jahr 2001, die ja mit dem gesamten Titel nebst Klauseln von 1996 und 2000 verbunden ist, so dass ich bislang davon ausgegangen bin, dass mit dem Titel auch beide Klauseln an C schon mal zugestellt wurden.

    Reicht das nicht (bis auf die ZU der Belastungsvollmacht) aus?

    (Warum die Klausel von 1996 dann nochmals durch öffentliche ZU zugestellt wurde, kann ich nicht nachvollziehen.)

  • In welcher Reihenfolge sind denn die Klauseln und die ZU's an den Titel gesiegelt?
    Wenn die ZU's nach der Klausel von 2000 angesiegelt sind, dann wurde bereits wirksam zugestellt.

    Die Belastungsvollmacht ist ebenfalls zuzustellen an die jetzigen Grundstückseigentümer.

    Die Zustellung selbst ist durch die Parteien zu veranlassen (fraglich nur ob Prozess- oder Vollstreckungsgericht für die öffentliche Zustellung zuständig ist).

  • Dass die RNF-Klausel durch Niederlegung zugestellt war hatte ich leider übersehen.
    Grundsätzlich ist Dir die Zustellung in Urkundsform nachgewiesen. Ein Gegenbeweis müsste § 415 Abs. 2 ZPO genügen. Dass es später noch eine öffentliche Zustellung gegeben hat, ist ein Indiz, dass es bei der ersten Zustellung nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.
    Ich würde an Deiner Stelle die Urkunde auf offenkundige Mängel prüfen (ZustRG trat mit Wirkundg vom 01.07.2002 in Kraft, daher bei Zustellungen aus 2001 die alte Rechtslage zugrunde legen). Sind solche nicht erkennbar, würde ich von einer wirksamen Zustellung ausgehen.

  • :oops:, Asche auf mein Haupt.
    Da wir die Sache 2001 schon mal hatten, hab ich grad im Archiv gekramt und wurde fündig.

    Es gibt Dinge, die glaubt man kaum.

    In der alten Akte findet sich ein Nachweis des EMA, dass zum Zeitpunkt der ZU 2001 zwar jemand mit diesem Namen dort gewohnt hat, das Geburtsdatum stimmt aber nicht.
    Mein gesuchter C ist jedenfalls bereits seit 1999 unbekannten Aufenthalts.

    Fazit: Damit wird wohl die öffentliche Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel von 2000 und die öffentliche Zustellung der Belastungsvollmacht erforderlich; richtig?

  • Fazit: Damit wird wohl die öffentliche Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel von 2000 und die öffentliche Zustellung der Belastungsvollmacht erforderlich; richtig?


    Gewiss doch. Und Du gehst mit dem guten Gefühl ins Wochenende, wieder ein Problem vom Tisch zu haben.
    In diesem Sinne :)

  • fraglich nur ob Prozess- oder Vollstreckungsgericht für die öffentliche Zustellung zuständig ist.




    Habe heute Antrag auf öffentliche Zustellung der notariellen Urkunde im Hinblick auf § 750 I ZPO und frage mich nun auch, ob Prozess- oder Vollstreckungsgericht zuständig ist. Nach Zöller/Stöber, 26. Auflage, Rn 10 zu § 797 ZPO ist ja jedenfalls schon mal de Richter zuständig. Ich weiß jetzt nur nich, ob die Akte an den Zivil- oder Vollstreckungsrichter gehen soll...

  • hat jemand die §§ zu #9, die belegen, dass der richter zuständig ist? ergibt sich das mal wieder aus einem umkehrschluss?werde grade nicht fündig....:gruebel:

  • Ich glaube Ivo hatte nicht ganz Recht. Gem. § 20 Nr. 13 RpflG ist für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde der Rpfl. zuständig. Für die RM dann dagegen der Richter. So meint das auch die von ihm zitierte Kommentarstelle.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich glaube Ivo hatte nicht ganz Recht. Gem. § 20 Nr. 13 RpflG ist für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde der Rpfl. zuständig. Für die RM dann dagegen der Richter. So meint das auch die von ihm zitierte Kommentarstelle.


    :confused:
    Es ging doch gar nicht um die ERTEILUNG der weiteren vollstreckb.Ausf., sondern um die BEWILLIGUNG DER ÖFFENTLICHEN ZUSTELLUNG gemäß § 186 ZPO bzw. Zustellungsersuchen im Ausland (§ 183 ZPO) einer not. Urkunde, für die analog § 797 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO das Gericht am Sitz des Notars zuständig ist.

    Diese Geschäfte (Bewilligung der Zustellung bzw. Auslandszustellungsersuchen) sind nicht nach §§ 3 und 20 RpflG auf den Rechtspfleger übertragen, daher Richterzuständigkeit.

  • Ich habe natürlich nicht richtig gelesen. Und ja, der Richter ist zuständig: Zöller § 186 Rndr. 1

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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