Wirksame Vollmacht für Abstimmung?

  • Hallo,
    hatte schonmal jemand bei einer Abstimmung nach § 160 InsO Vollmachten auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf das RBerG?
    Folgendes Problem:
    Insolvenzverfahren, Termin zur Abstimmung (streitig und wohl mit Stimmrechtsentscheidungen), eine Person (kein RA) tritt als Bevollmächtigter für etwa 10 Insolvenzgläubiger auf und dies offensichtlich geschäftsmäßig und als Unterbevollmächtigter für einen RA, der Vollmachten von etwa 100 Insolvenzgläubigern hat. Sind a) die direkten Vollmachten wirksam; b) die vom Ra erteilten Untervollmachten wirksam und berechtigen jeweils zur Abstimmung?
    Habe schon etwas gesucht, leider finde ich nicht wirklich viel, außer dass wer gegen Art.1 § 1 RBerG verstößt, nicht als Vertreter berücksichtigt werden kann.

  • Gott sei Dank hatte ich noch nicht so ein Problem, es gab mal vereinzelte Bevollmächtigungen, aber nicht gleich "Massen".
    Tatsächlich stellt sich die Frage nach dem Auftreten bzw. Verhalten des Vertreters. Für eine einfache Abstimmung und Stimmrechtsvollmacht bedarf es meiner Ansicht nach nur einer einfachen Vollmacht und auch nicht der anwaltlichen Vertretung. Es ist kein Anwaltszwang und Vertretung ist nicht grundsätzlich durch Gesetz ausgeschlossen. Ich hätte also keine Bedenken gegen Bevollmächtigung auch von nicht Anwälten.

    Wenn jetzt aber dieser Bevollmächtigte anfängt Anträge namens der Vertretenen zu stellen, dann kommen wir schon in die Nähe von rechtsberatender Tätigkeit.

    Also, so wie immer: es kommt darauf an.

    Wie oben ausgeführt: grundsätzliche Bedenken gegen Vollmacht / Untervollmacht hätte ich keine, wenn die Urschriften zur Akte gereicht werden, solange die Tätigkeit des Vertreters sich "im Rahmen" hält.

  • Hallo,
    mit einer von einem Anwalt gegenüber einem Nichtanwalt erteilten Untervollmacht hätte ich Probleme. Da der Anwaltsvertrag über die Untervollmacht zwischen dem Hauptvollmachtgeber und dem Unterbevollmächtigen besteht, dürfte ein Nichtanwalt nur mit unmittelbarer Parteivollmacht auftreten.
    Grüsse
    Def

  • Nach BGHZ 32, 253 kann der Unterbevollmächtigte nicht nur Vertreter des Geschäftsherrn, sondern auch Vertreter des Vertreters sein. Damit wären die Bedenken im Hinblick auf das RBerG wohl ausgeräumt. Man stelle sich etwa den Fall vor, das ein im ZVG-Verfahren nicht sonderlich bewanderter Anwalt einen pensionierten Zwangsversteigerungsrechtspfleger Untervollmacht erteilt. Wo soll hier der Schutzzweck des RBerG (Schutz vor inkompetenter Beratung) tangiert sein?

  • Zitat von juris2112

    Man stelle sich etwa den Fall vor, das ein im ZVG-Verfahren nicht sonderlich bewanderter Anwalt einen pensionierten Zwangsversteigerungsrechtspfleger Untervollmacht erteilt. Wo soll hier der Schutzzweck des RBerG (Schutz vor inkompetenter Beratung) tangiert sein?


    Zustimmung.
    Aber: wenn der nicht sonderlich bewanderte Anwalt einen ehemaligen Anwalt bevollmächtigt, dem die Lizenz entzogen wurde (durch BGH)?
    Beide ohne Ahnung und inkompetent bis zum Scheitel!
    Kraft Ausbildung kompetent oder nicht des Flaschenpfandes würdig zu behandeln?

  • Das übliche Problem: Kompetanz kraft Amtes versus Kompetenz kraft Wissens!

    Ich kann von diesen Dingen im Hinblick auf das RBerG auch ein Lied singen. Ich hatte einmal einen Mandanten, dem ich im Rahmen meiner gutachterlichen Tätigkeit die Schriftsätze für ein Erbscheinsverfahren entworfen hatte (es ging um die Testierfähigkeit und ein grottenschlechtes Gutachten eines Sachverständigen). Da es um hohe Werte ging, hat sich ein pensionierter Anwaltsnotar durch Beschwätzen des Mandanten den Auftrag gesichert, weil er glaubte, dass das Verfahren aufgrund meiner Vorarbeit leicht zu gewinnen sei. Nach der Kündigung meines Auftragsverhältnisses ergab sich allerdings das Problem, dass sich die zuständige Nachlassrichterin des Amtsgerichts von meinen Ausführungen nicht überzeugen ließ und stur an ihrer unhaltbaren Rechtsauffassung festhielt. Was dann passierte, ist kaum zu glauben. Der pensionierte Anwaltsnotar rief mich an und bat mich, ihn im Beschwerdeverfahren zu unterstützen (was ich natürlich ablehnte). Da er das Verfahren in der Folgezeit dann gegen die Wand gefahren hat, meinte er, mir im Hinblick auf das RBerG einen "reinwürgen" zu müssen. Die StA hat das Ganze (obwohl nur OWiG) aufgrund meiner Eigenschaft als ehemaliger Beamter natürlich genüsslich aufgegriffen. Als ich mir aber die Freiheit nahm, mich auf die Rechtsprechung des BVerfG zu berufen, wonach ein pensionierter Richter aufgrund seiner Fachkenntnisse im Hinblick auf den Schutzzweck des RBerG nicht gegen dasselbe verstoßen könne und dass für mich angesichts meiner 25-jährigen Rechtspflegertätigkeit und meiner sich über den gleichen Zeitraum erstreckenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen nichts anderes gelten könne, wurde das Verfahren baldigst eingestellt.

    Mir braucht also wirklich niemand etwas über das aus dem RBerG folgende Anwaltsmonopol aufgrund der "Kompetenz kraft Amtes" zu erzählen.

    Ich denke, es ist wieder einmal an der Zeit, sich zu vergegenwärtigen, dass das RBerG auf die nationalsozialistische Gesetzgebung zurückgeht (Gesetz zur Verhütung vom Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1935, RGBl. I, 1478). In § 5 der 1. AVO vom gleichen Tage -RGBl. I, 1481- hieß es hierzu: "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." Diese Vorschrift wurde gemäß Art. I der Kontrollratsproklamation vom 20.10.1945 (KRABl. S.22) pauschal und ohne ausdrückliche Nennung aufgehoben.

    Das RBerG gibt es trotz dieser "historischen Wurzeln" aber bis heute. Armes Deutschland! Und vor allem: Arme Mandanten!

  • Hm, seltsam, bis zu meinem Posting waren die Antworten doch eher spärlich :D

    Der Hinweis auf die BGH-Entscheidung ist für den Unkundigen gleichsam irreführend wie hilfreich (letzteres jedoch nur im Falle eines Lesens der genannten Entscheidung): es ging in dieser Entscheidung eben nicht um eine prozessuale Vollmacht !

    Auf das Rechtsberatungsgesetz habe ich in meinem Posting im übrigen nicht rekurriert !. Es ging um die Frage, ob im Rahmen eines Anwaltsvertrages ein Nichtanwalt durch den beauftragen Anwalt mit Untervollmacht zu einer ordnungsgemäßen (also auch zu lasten der Partei) bevollmächtigt werden kann. Es geht also um Vertragsrecht !

    Aslo es mag jeder damit einverstanden sein, einen Architekten mit der Bauplanung zu beauftragen, und damit einverstanden sein, wenn der Hilfsarbeiter sie vornimmt, und der Bau anschließend zusammenkracht. Allerdings sind in einem gerichtlichen Verfahren - unabhängig vom Rechtsberatungsgesetz - noch ! Mindeststandarts zu beachten.


    Wer dazu in der Sache etwas beitragen kann, mag das tun !

    Über die Restriktionen durch das Rechtsberatungsgesetz mag sich streiten lassen, auf diesem "hohen niveau" hab ich jedoch nicht bewegt !.
    In den Bereich des Nationalsozialismus werde ich mich als Anhänger des wissenschaftlichen Sozialismus im Übgrigen nicht einordnen lassen !
    Ist eigentlich das Befahren von Autobahnen politisch verwerflich ? :D
    Grüsse
    Def

  • Ob ein Anwalt einem Nichtanwalt Untervollmacht erteilen darf, hängt davon ab, ob ihm dies vom Geschäftsherrn gestattet ist. Wie Harry schon hervorgehoben hat, lässt sich dies anhand der vorzulegenden Hauptvollmacht klären. Gegen die unmittelbare Bevollmächtigung seitens der Partei bestehen ohnehin keine Bedenken. Es herrscht kein Anwaltszwang. Im Rahmen der Untervollmacht kann wohl auch das RBerG nicht greifen. Denn die Tätigkeit für einen Anwalt kann kaum den Schutzzweck des RBerG tangieren. Nichts anderes gilt, wenn ich im Auftrag eines Anwalts ein Gutachten erstelle, das der Anwalt dann im Rahmen seines Mandats verwendet.

    Defaitist:

    Nomen est omen?

  • Bei einer Untervollmacht ist es (zumindest aus der Sicht des RA) schon deshalb naheliegend, daß er diese nicht in eigenem Namen erteilt, sondern aufgrund seiner Vollmacht den UBV namens der Partei beauftragt, da der Vertrag und somit auch der Vergütungsanspruch sonst zwischen RA und UBV bestünde.

    Genau gesehen bedarf selbst die Unterbevollmächtigung eines RA der Einwilligung der Partei, da die Unterrichtung des UBV zwangsläufig die Bekanntgabe der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegender Informationen bedeutet.

    Nach Ansicht des BGH tangiert auch eine solche Tätigkeit nicht den Schutzbereich des RBerG, deren Schwerpunkt auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, bei der Bearbeitung aber zwangsläufig auch die Klärung rechtlicher Fragen mit sich bringt (z.B. Urteile vom 24.02.2005 - I ZR 128+129/02).

    Zu #1 meine ich, daß man durchaus sagen kann, daß wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen, sollte es um Abstimmungen wie z.B. Betriebsfortführung oder -veräußerung oder einen Insolvenzplan usw. gehen, da das Interesse der Gläubiger insofern schlicht darauf gerichtet ist, wieviel Geld zur Masse vereinnahmt werden kann.

  • auch die letzgenannten BHG-Entscheidungen verhalten sich nicht zur Frage der Untervollmacht !

    Wenn ein Auftrag ! zur Erstattung eines Gutachtens erteilt wird, ist dies auch kein Thema der Vollmacht, sondern eine Frage der Vertretungsmacht.
    Aber ich seh schon, Grundverhältnis (Mandantenvertrag); Vollmacht (prozessual) und Vertretungsmacht (bürgerlich rechtlich) auseinanderzuhalten ist ja auch nicht ganz leicht :D
    mfg
    Def

  • Ich habe nicht behauptet, dass ein anwaltlicher Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ein Problem der Untervollmacht ist. Vielmehr habe ich lediglich darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen das RBerG vorliegen kann, wenn der Dritte auf -gleich welche- Veranlassung des Anwalts tätig wird. Das ist aber gerade keine Frage der gebotenen Unterscheidung zwischen schuldrechtlichem Rechtsverhältnis und der Vollmacht bzw. der Vertretungsmacht.

    Mit Wortklaubereien ist der Fragestellerin nicht gedient.

  • @ Rpflin
    Um - endlich- mal auf die Ursprungsfrage zurückzukommen:
    Hier scheint doch eine ganz übliche Konstellation vorzuliegen.
    Ein RA sammelt Abstimmungserklärungen seiner Mandanten ein , um sie beim Gericht vorzulegen ( bei Schuldnebereinigungsplänen oder früher Zwangsvergleichen seitens des Verwalters absolut üblich ).
    Damit der RA den Termin nicht selber wahrnehmen muss, schickt er seinen- i.d. Regel durchaus kompetenten- "Hiwi".
    Einen eigenen Ermessensspielraum hat der im Termin eigentlich nicht.
    Mit dem RBerG hat das m.E. nichts zu tun. Als Praktiker mit begrenzter Arbeitszeit würde ich mir da keine weiteren Gedanken machen.

  • Ich unterstütze Ruepfel voll und ganz und hätte so auch keine Bedenken.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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