Falscher KFB

  • Ich habe ein Problem!!!

    I. Instanz: Quotelung
    II. Instanz: Rücknahme der Berufung

    Jetzt habe ich den KFB für die II. Instanz gemacht und bei der Durchsicht der Akte ist mir aufgefallen, das der KFB für die I. Instanz völlig falsch ist. Genauer gesagt, es ist ein viel zu hoher Betrag festgesetzt worden. Der KFB I. Instanz ist längst rechtskräftig und aufgrund der Rücknahme der Berufung auch nicht gegenstandslos geworden.

    Was soll ich jetzt tun? Die Beteiligten auf den falschen KFB hinweisen mit der "Bitte" nur die richtigen Kosten auszugleichen oder sowas wie "Rückfestsetzung" (§ 91 IV ZPO)? Gar nichts machen finde ich nämlich nicht so toll, auch wenn´s nicht mein Geld ist.

    Hat einer `ne Idee???

  • In so einem Fall rate ich zu folgendem: Anschreiben an beide Parteivertreter, dass nach Rückkehr aus der RM-Instanz nunmehr festgestellt wurde, dass... . Die richtige Ausgleichung würde lauten... Infolge der Rechtskraft des KFB wird gebeten, bei der Kostenerstattung eine Einigung untereinander dergestalt herbeizuführen, dass tatsächlich nur ein Betrag von ... € zu erstatten ist.

    Wenn nicht eine total querulatorische Partei dabei ist, sollte das klappen. Reparieren über § 319 ZPO analog lässt sich da nix.

  • Ich würde sagen, kommt drauf an, wieso da zuviel festgesetzt wurde. Bei einem Rechenfehler oder einer von der Entscheidung abweichenden Quotelung hätte ich keine Bedenken mit dem 319er zu Arbeiten.

    Anderns, wenn nicht entstandene oder zu hohe Gebühren und Auslagen festgesetzt wurden.

  • Ich schließe mich jojo an. Schreib- und Rechenfehler sind - soweit offenkundig - schon per Gesetzestext nach § 319 ZPO berichtigungsfähig.

    Die falsche Quotelung, d.h. Anwendung einer Quote wie sie überhaupt nicht in der Kostengrundentscheidung enthalten ist, fällt auch hierunter (Zöller, 23. Aufl., § 319, Rn 20 m.w.N.).

    Also "Ahnungslos". Wenn du falsch gerechnet oder die falsche Quote zugrunde gelegt hast - Berichtigung ohne großes Rückfragen. Ansonsten bleibt nur die von "13" aufgezeigte Variante.

    Gruß

    HuBo

  • Also ich denke hier ist zu verfahren wie 13 es sagt. 319 scheidet aus sofern kein offensichtliches Schreibversehen vorliegt ( wovon ich jetzt nicht ausgehe). Daher kurzes Anschreiben mit Sachverhaltsdarstellung

  • Es kann nach Hinweis an die Parteien durch die beschwerte Partei Rechtsmittel (sofortige Beschwerde oder Erinnerung) eingelegt werden.

    Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat hier der Rechtspfleger die Begründetheit des RM zu prüfen. Die Zulässigkeit (d.h. hier die entgegenstehende Rechtskraft) spielt keinerlei Rolle. Wird das RM für begründet erachtet so hat der Rechtspflger abzuhelfen.

    Abhilfe würde in dem Fall ggf. so aussehen:
    Alten KFB aufheben und gleichzeitig neuen und richtigen erlassen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat hier der Rechtspfleger die Begründetheit des RM zu prüfen. Die Zulässigkeit (d.h. hier die entgegenstehende Rechtskraft) spielt keinerlei Rolle. Wird das RM für begründet erachtet so hat der Rechtspflger abzuhelfen..



    Unglaublich aber wahr - zumindest laut Zöller, ZPO, (24. Auflage 2004) § 572 Rn. 14: "Zur Abhilfe ist das Erstgericht auch befugt, wenn die bei ihm eingegangene Beschwerde unzulässig ist (vgl. Lipp NJW 2002, 1702)."

    Wenn ich das eher gewusst hätte...;)

  • Zitat von 15.Meridian

    Unglaublich aber wahr - zumindest laut Zöller, ZPO, (24. Auflage 2004) § 572 Rn. 14: "Zur Abhilfe ist das Erstgericht auch befugt, wenn die bei ihm eingegangene Beschwerde unzulässig ist (vgl. Lipp NJW 2002, 1702)."



    Damit kann ich mich aber nun gar nicht anfreunden. Wenn das eingelegte RM schon unzulässig ist, dann soll ich daraufhin noch abweichend tätig werden? Tut mir leid, das schmeckt mir nicht!

    Im Übrigen: Ich bin selbstredend auch davon ausgegangen, dass kein ganz offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler vorliegt. Dass man auch rechtskräftige KFB jederzeit nach § 319 ZPO analog berichtigen kann, ist wohl bekannt und auch durch Rechtsprechung gesichert.

  • Kann ja nix dafür:teufel:
    Die Abhilfemöglichkeit ist nun mal so im Gesetz vorgesehen und hat nix mit § 319 ZPO zu tun.
    D.h. es funktioniert auch bei "Vorsteuerabzug vergessen", "falschen Streitwert genommen", "Parteien verwechselt:oops:" & Co.

    Ist ja auch nix so Ungewöhnliches, wenn man sich die meist unbefristeten Beschwerdemöglichkeiten im FGG anschaut oder den § 766 ZPO.

    PS: Ich glaube auch die wenigsten Rechtsanwälte kennen die Vorschrift.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Gegen eine Abhilfe bei einer "normalen" Erinnerung habe ich ja auch nix, aber sehr wohl etwas gegen eine unzulässige Erinnerung gegen einen rechtskräftigen KFB, der ich dann auch noch abhelfen soll. Das soll mir mein Rechtsmittelgericht dann schon bestätigen. Kommentare sind ja auch nicht immer der Weisheit letzter Schluss.

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