Grundbucheinsicht



  • Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe h) RpflG sind in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften - worunter wohl auch § 12c GBO fallen dürfte - wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Grundbuchsachen auf den Rechtspfleger übertragen. Ist das dem LG Potsdam unbekannt ??:gruebel:


    So hatte ich das bisher auch gesehen. Anderes ist mir auch nicht bekannt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tarzan (17. Juli 2008 um 15:27)

  • Möglicherweise gibt es eine Erklärung für die irrtümliche Annahme einer Richterzuständigkeit :
    Bis zum 1. 9. 2004 war der Grundbuchrichter für die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten zuständig, weil der Rechtspfleger dazu gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG nicht befugt war. Diese Vorschrift wurde mit Art. 9 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. 8. 2004 aufgehoben, so dass nunmehr die gem. § 12c Abs. 4 GBO vorgesehene Entscheidung des Grundbuchrichters wegen der Vollübertragung nach § 3 Nr. 1 h) RpflG vom Rechtspfleger getroffen werden darf, denn jetzt ist er "sogar" dazu befugt, Entscheidungen des Urkundsbeamten abzuändern :D

  • Also, ich wurde diesbezüglich das letzte mal im Oktober 2007 von unserem LG aufgehoben. Seitdem tu ich mir das nicht mehr an und geb' die Sachen gleich an den Richter. Begründung unseres LG lautete wie folgt:

    "Auf die Beschwerde war der angegriffende Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht -Grundbuchrichter- zurückzuverweisen. Nach § 12 c Abs. 4 GBO entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des UdG ausschließlich der Grundbuchrichter. Eine Übertragung auf den Rechtspfleger ist, da eine Anpassung der Norm an die Änderung des Rechtspflegergesetzes (Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004) nicht erfolgte (Demharter, GBO, " 12 c, Rn.11)..."

  • So steht das an gleicher Stelle (§ 12 c Rn.11) auch noch im neuen Demharter, unter Hinweis auf die abweichende Ansicht von Rellermeyer (Rpfleger 2004, 593). Eine Gerichtsentscheidung wird nicht zitiert.

  • So auch die Begründung des LG Potsdam.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir haben eine exotische Anfrage eines RA-Büros. Der RA vertritt einen Gläubiger der A, für den der Miterbenanteil der A am Nachlass ihrer Mutter M gepfändet wurde. Die Pfändung ist im GB vermerkt.

    Der RA schreibt, er möchte nun die Verwertung betreiben und dazu Kontakt zu den Miterben der A (Geschwister B, C und D) aufnehmen. Hierzu bittet er um Mitteilung der Anschriften von B, C und D.

    Dass der Gläubiger ein Recht auf GB-Einsicht hat, ist klar. Aber kann/muss das GBA im deshalb Anschriften der Eigentümer mitteilen?

    Ich meine, Ansprechpartner wäre wohl eher das Nachlassgericht, da es ja weniger um die Eigentümer und mehr um die Frage geht, wer die Erblasserin M damals (neben A) beerbt hat.

    Auf der anderen Seite könnte der RA natürlich auch her kommen und die Grundakte einsehen. Dann würde er die Anschriften auch erfahren.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, zu Auskünften (und Adressenermittlung zähle ich dazu) ist das GBA nicht verpflichtet, aber berechtigt. Falls es wenig Aufwand macht, würde ich sie ihm mitteilen, ansonsten auf eigene Ermittlung durch Akteneinsicht oder Auskunft vom NG verweisen.

  • Ich hänge mich mit meiner Frage mal an diesen Fall und hoffe Ihr könnt mir helfen.

    Der Sachverhalt ist so, dass die Erblasserin A von ihrem Ehemann als Vorerbin eingesetzt wurde. Nacherbe sollte B sein. B hat sich aber nach Tod des Ehemannes von A des Nacherbes unwürdig verhalten, sodass A zu Lebzeiten geäußert haben soll, B würde nichts bekommen und sie würde alles ausgeben solange sie lebt.
    Nun ist A verstorben, Nacherbfolge nach dem Ehemann tritt ein und es ist keinerlei Vermögen mehr da.
    B unterstellt, dass A ihr ganzes Geld -verteilt über die letzten Jahre- an ihre Bekannte E verschenkt hat.
    E solle sich davon ein Grundstück gekauft haben. B hat sich zum Beweis dieser Behauptung über einen Rechtsanwalt einen Grundbuchauszug angefordert. Meine Kollegin hat in Vertretung die Übersendung des Grundbuchauszuges an den Rechtsanwalt verfügt. Nun schreibt der Rechtsanwalt und stellt einen Antrag auf Einsicht in die Grundakte in Form von Übersendung des Kaufvertrages zwischen E und den Voreigentümern.

    Das geht m.E. aber viel zu weit.

    Ich finde nicht, dass B ein berechtigtes Interesse hat sich den Kaufvertrag von E mit den Voreigentümern anzuschauen, nur weil er behauptet, die Vorerbin A hätte ihr ganzes Geld E gegeben. Dazu gibt das Grundbuch nun wirklich gar nichts her. Was meint ihr?

    Vielen Dank!

  • Dazu dürfte auch der Kaufvertrag in der Grundakte im Zweifel nichts hergeben. Im Vertrag dürfte kaum stehen, dass E zwar der Käufer ist, der Kaufpreis aber von A im Wege der Schenkung gezahlt wird.

    Ein berechtigtes Interesse kann ich hierin Moment auch nicht sehen.

    Der Nacherbe kann sich doch Überblick über den Nachlass dadurch verschaffen, dass er sich die Kontobewegungen der letzten Jahre ausdrucken läßt und dann, sollte sich der Verdacht erhärten, den Beschenkten auf Auskunft in Anspruch nehmen kann. Der reine Ausforschungsversuch einer möglichen Schenkung ist abzulehnen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich darf das Thema nochmals aufwärmen.

    Kann dem Mieter eines Grundstücks Einsicht in das Grundbuch des Nachbars gewährt werden?
    Der Mieter trägt vor, dass er Besitzstörungsansprüche geltend machen möchte.

    Vorab herzlichen Dank.

  • Mir fällt keine Grundlage ein.

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  • Selbst da käme für mich bestenfalls eine Eigentümerauskunft in Betracht.

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  • Die Eigentümerauskunft habe ich ja schon selbst angeführt. Eine GB-Einsicht ginge mir immer noch zu weit, selbst wenn sie auf die Abt. I beschränkt wäre.

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  • Das sehe ich anders. Der "Gestörte" muß erfahren können, wer stört. Er muß aber nicht zwingend erfahren, auf welcher Grundlage von wem der Störer erworben hat. Daher meine Einschränkung.

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  • Genau, nicht anders als beim Nachbarn.:D Den behandele ich ebenfalls so, wie ich es beschrieb. Da kommen wir nicht mehr zusammen.;)

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  • Nur eine Zwischenfrage:
    Steht denn fest, ob der "Störer" auch tatsächlich der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist? Könnte ja auch ein Mieter sein - würde das zu einem anderen Ergebnis führen?

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