Zwangshypothek und Errungenschaftsgemeinschaft jugosl. Rechts

  • Guten Morgen ins Forum!
    Ich hab hier nicht den "klassischen" Fall der Vollstreckung eines Dritten in das Grundstück der Errungenschaftsgemeinschaft, sondern den Fall, dass der eine Ehegatte einen Titel gegen den andern hat (Unterhalt) bzw. das Kind aus dieser Ehe gegen einen Elternteil.
    Es gibt eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1990, die sich mit Unterhaltsansprüchen bei der Gütergemeinschaft befasst. In einem Nebensatz merkt der BGH an, dass das Gesetz einen Fall der Vollstreckung eines der Ehegatten in das Gesamtgut, zu dem dann eben ein Titel nur gegen den anderen genügen müsste, nicht vorsieht. Punkt! Fertig!
    Da findet man also nix.
    Nun gibt es einen Aufsatz von einem Richter am OLG Frankfurt, der sagt , es MUSS gehen. Dazu verweist er auf § 736 ZPO. In der Kommentierung zu dieser Vorschrift werde die - ebenfalls nicht ausdrücklich normierte! -Ausnahme zugelassen, wonach ein einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, wenn er als Vollstreckungsgläubiger in einem Titel gegen die anderen Gesellschafter erscheint.
    Sonst findet man nichts zu diesem Thema, ausser dass die Vorschriften über die Gütergemeinschaft bei der Errungenschaftsgemeinschaft jugoslawischen Rechts anwendbar sind.
    Was haltet ihr davon?
    Kann ich die Zwangshypotheken eintragen, nach dem Motto "Muss doch gehen!"????
    Ich habe die Tendenz eher nicht einzutragen, tu mich aber schon mit der Begründung schwer. Den Aufsatz in der FamRZ kann ich ja auch nicht völlig ignorieren.
    Ich hoffe, dass ist nicht zu komplex für den frühen Morgen geraten.... :oops:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Das OLG Zweibrücken hat diese Möglichkeit für die Errungenschaftsgemeinschaft nach ital. Recht verneint (OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 462). Anderer Ansicht ist in seiner Erwiderung Süß MittBayNot 2007, 385, allerdings mit Gründen, die meiner Meinung nach dem Grundbuchverfahrensrecht und dem Gedanken, dass § 891 BGB auch für das Grundbuchamt gilt, widersprechen.

    Ich persönlich würde mich an das OLG Zweibrücken halten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Entscheidung des OLG Zweibrücken kenne ich, aber sie betrifft eben den eher "normalen" Fall, dass ein Dritter gegen einen der Ehegatten vollstrecken will. Ich habe aber eben einen Titel des Ehemannes gegen die Ehefrau. Soll sich der Ehemann nun selber verklagen? Ist auch irgendwie nicht so richtig nachvollziehbar!
    Könnte ich ihn nicht vielleicht - mangels entsprechender gesetzlich normierte Vollstreckungsmöglichkeit - auf die Auseinandersetzungs-versteigerung verweisen?
    Gibt es bei Gütergemeinschaft nicht auch sowas wie Antrag auf "getrennte Verwaltung"? :gruebel:
    Ach, wat'n Mist! :mad:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Was hätte den der vollstreckende Ehegatte überhaupt von einer Zwangshypothek auf seinem eigenen Grundstück?

    Normalerweise ist ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich, um in das Gesamtgut vollstrecken zu können. Daran ändert m.E. auch die hier vorliegende besondere Konstellation nichts.

    Hier wird der eine Ehegatte gegen sich selbst aber wohl keinen Titel bekommen können, so dass eine Vollstreckung in das Gesamtgut ausscheidet (so ja scheinbar auch BGH in der in #1 erwähnten Entscheidung).

    Der Ehegatte hat doch z.B. die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft durch Aufhebungsklage (§ 1469 BGB) aufheben zu lassen und dann nach den §§ 1471 ff BGB die Auseinandersetzung betreiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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