Löschung AV durch Gläubiger?

  • Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist der nachrangige Berechtigte als unmittelbar Begünstigter antragsberechtigt (Demharter § 13 Rn.47). Also die gleiche Fundstelle.;)

  • Demharter, 25. A RdNr. 47 zu § 13: " Im Fall der GBBerichtigung ist unmittelbar begünstigt, wer einen Berichtigungsanspruch nach §894 BGB hat, hier also auch der nachgehende Berechtigte, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist; ebenso derjenige, dessen Recht durch eine nicht bestehende Vormerkung beeinträchtigt ist"

    Bleibt also wieder die Frage, ob die Vormerkung durch die erfolgte Eigentumsumschreibung erloschen ist. Dazu müsste festgestellt werden, dass die Vormerkung nur für den Fall der Eigentumsumschreibung eingetragen werden sollte. Dies sollte nach den allg. Erfahrungsgrundsätzen zwar der Fall sein. Die Feststellung, dass dies so beabsichtigt wurde, übersteigt jedoch m.E. die Prüfungskompetenz des GBA. M.E. könnte dies ldgl. ein erkennendes Gericht feststellen.

  • Was gibt es da schon groß zu prüfen? Es wurden keine Zwischenrechte eingetragen, es wurde also im Hinblick auf die Eigentumsumschreibung vertragsgemäß erfüllt, das Recycling der Vormerkung für einen Dritten ist nicht möglich und gegen sich selbst kann der Eigentümer keinen Übereignungsanspruch haben.

  • @Eisprinzessin: Nach nochmaliger Überlegung schließe ich mich Deiner Meinung an! (vgl. HRP 13. A, RdNr. 1486)

    Trotzdem hätte ich bei einer Löschung ein arg ungutes Gefühl und würde mir das nochmals genau durchdenken

  • Das ergibt sich doch alles aus dem Vertrag. Du zweifelst doch auch nicht daran, dass eins plus eins zwei ist, nur weil nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass zwei das richtige Ergebnis ist.

  • Genau den Vertrag darf ich schuldrechtlich nicht prüfen (Ausnahme: die notwendige Prüfung nach §20 GBO). Jedoch ergäbe sich Deine Schlussfolgerung aus dem Wesen der Vormerkung. Insofern passt das Ergebnis.

  • Nach nochmaliger Durchsicht: Ich bleibe meiner ersten Meinung.

    Es ist durch das GBA nicht überprüfbar, welches rechtliche Schicksal das zugrunde liegende schuldrechtliche RG erlitten haben könnte (ggf. Rücktritt, Anfechtung, Ausübung, etc).

    Also: Dem Gläubiger würde ich kein Antragsrecht zubilligen, auch wenn er wie Eisprinzessin argumentiert. Es verbliebe ihm noch der Beschwerdeweg. Aber da wäre ich zuversichtlich :strecker

  • Wir sind im Grundbuchberichtigungsverfahren. Es geht nicht darum, den schuldrechtlichen Vertrag im Hinblick auf eine Eintragung zu überprüfen, die aufgrund des schuldrechtlichen Vertrags erfolgt. Das Antragsrecht hat der gleich- oder nachrangige Gläubiger im Grundbuchberichtigungsverfahren in jedem Fall. Deine Einwände beziehen sich lediglich darauf, ob der Antrag auch begründet ist.

  • ja, genau darum geht es ja! Ich kann das schuldrechtliche als GB Rpfl nicht prüfen.

    Vgl. auch HRP 13. Auflage RdNr. 1539-1543; hier v.a. 1543: "in allen Fällen, in denen die Vormerkung nicht besteht (...) ist das Grundbuch unrichtig. (...). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen."
    Der Nachweis ist in der in § 29 GBO festgeschriebenen Form zu führen.

    Genau das würde ich auch tun. Der Nachweis dürfte unmöglich zu erbringen sein. Daher ist das Gericht entsprechend zu bemühen, falls Berichtigungsbewilligung nicht zu erlangen ist.

    Das ganze hat eher wenig mit Mathematik auf Grundschulniveau zu tun.

  • An Eisprinzessin:

    Die Bewilligung wird für das Gericht als Grundbuchamt doch erst relevant, wenn sie als Bewilligung eingereicht wird. Wird sie in einem Kaufvertrag zur Eintragung der Eigentumsänderung eingereicht, ohne dass auf die Vormerkung eingangen wird, gibt es sie für mich noch gar nicht.

    Der Hinweis auf die Anfechtung trage ich noch aus Hildesheimer Zeiten in meinem Herzen. Dort wurden wir genau mit diesem Argumenten vor solchen Schritten gewarnt.

  • Man soll aufgrund dieser Bewilligung ja nicht eintragen, sondern lediglich aus ihrem Inhalt entnehmen, ob der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsverschaffung ordnungsgemäß erfüllt wurde. Dagegen ist nichts einzuwenden.

    Das Argument mit der Anfechtung verstehe ich nicht. Wenn das schuldrechtliche Geschäft angefochten wird, ist der Anspruch erloschen und damit auch die Vormerkung. Gleiches gilt, wenn schuldrechtliches und dingliches Geschäft angefochten wird. Ein Problem könnte nur entstehen, wenn nur das dingliche Geschäft isoliert angefochten wird. Das ist überhaupt nicht denkbar.



  • So sieht das auch unser Landgericht.
    Auch wenn die Eisprinzessin materiellrechtlich wohl recht hat, sollte sie nicht verkennen, daß das Grundbuchverfahren ein sehr formellrechtliches ist.

  • Andi und Grundbüchler ist zuzustimmen. Es dürfte nicht gelingen mit einem Urkundsbeweis zu belegen, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Die Tatsache, dass der Berechtigte als Eigentümer im Grundbuch steht genügt nicht. Es ist auch nachzuweisen, dass die Auflassung materiellrechtlich wirksam war. Hierzu müsste der Antragsteller alle möglichen Unwirksamkeitsgründe mit Urkundsbeweis ausschließen. Da dies nicht möglich sein dürfte, bleibt nur die Klage nach § 894 BGB.

  • @Grundbüchler: Was genau hat das Landgericht denn gesagt? Kann man das irgendwo nachlesen? Das BayObLG (#5) stellt offenbar keine so strengen Anforderungen an einen Unrichtigkeitsnachweis wie ihr.;)

  • *Staub wegpust*

    Hallo, die Suchfunktion hat diesen älteren Thread ausgespuckt :).

    Eine Gläubigerin aus Abt. III beantragt bei mir die Löschung einer vorrangigen uralten Auflassungsvormerkung ( Berechtigte: Stadt) und legt eine aktuelle Löschungsbewilligung der Stadt vor.
    Der Eigentümer wird nur insofern erwähnt, als dass die Rechnung an ihn gehen soll.

    Eine klassische Grundbuchberichtigung habe ich ja hier nicht, Löschungsgrundlage wäre die entsprechende Löschungsbewilligung.
    Würdet ihr trotzdem von einer Antragsberechtigung der Gläubigerin ausgehen ?

  • Da es augenscheinlich um die Löschung der Vormerkung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Aufhebungserklärung geht, hat der im Range nachgehende Gläubiger kein Antragsrecht; s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 13 GBO RN 70 unter Zitat Demharter Rn. 47; Meikel GBO/Böttcher Rn. 46). Nur bei der deklaratorischen, berichtigenden Löschung eines Rechts, das außerhalb des Grundbuchs entweder nicht entstanden oder bereits erloschen ist, kann sowohl der Grundstückseigentümer als auch der nachrangig Berechtigte die Löschung beantragen. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine vorrangig eingetragene, aber materiell-rechtlich nicht bestehende Vormerkung (BeckOK/Reetz, aaO mwN.). Dazu ist aber nichts ersichtlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie die Zeit vergeht. Grundsätzlich kann die Löschung der Vormerkung aufgrund des Berichtigungsantrags eines nachrangigen Gläubigers erfolgen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. 1. 2012, 8 W 29/12). Die vorliegende Bewilligung enthält laut Sachverhalt keinen Hinweis darauf, ob die Eintragung berichtigende oder rechtsvernichtende Wirkung hat, und muss grds. auch keinen solchen Hinweis enthalten (OLG München, Beschl. v. 25.1.2011, 34 Wx 169/10). Der Nachweis der Antragsberechtigung muß auch nicht förmlich geführt werden. Die schlüssige Darlegung der Berechtigung im Antrag würde genügen (BGH, Beschl. v. 6.5.1999, V ZB 15/99).

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