§ 78 IV AktG:
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
§ 25 III GenG lautet entsprechend.
So wie das geschrieben steht, werden die einzelnen Vorstandsmitglieder hier ermächtigt, diese bestimmten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu tätigen. Das liegt hier nicht vor. B handelt nicht für die Gesellschaft, sondern für A.
Davon abgesehen muss diese Ermächtigung nach meinem Verständnis zunächst mal von den Vorstandsmitgliedern zumindest in vertretungsberechtigter Zahl gemeinschaftlich erteilt worden sein. Davon kann bei einer Vollmacht des A, dass B ihn vertreten solle, keine Rede sein. Die Ermächtigung hätte von A und B gemeinschaftlich ausgesprochen werden müssen.